Pflicht des Mieters zum Entfernen der von ihm gepflanzten Bäume bei Auszug

Online-Rechtsberatung
Stand: 29.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Tante ist letzte Woche gestorben. Ich habe über den Tod hinaus eine Generalvollmacht. Meine Aufgabe ist es nun, ihre seit 30 Jahren gemietete Wohnung und den dazugehörigen kleinen Garten aufzulösen. Im Garten hat sie vor ca. 25 Jahren 3 Fichten gepflanzt, die nun eine ca. Höhe von 6-10 m haben. Der Vermieter verlangt von uns, diese noch zu fällen. Müssen wir das tun? Ich habe von Urteilen gehört, dass der Baumbestand automatisch Eigentum des Vermieters wird.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Fragestellung: Pflicht des Mieters zum Entfernen der von ihm gepflanzten Bäume bei Auszug

Aus dem Mietvertrag (MV) ergibt sich unter § 16 Ziff. 2, dass der Garten mit vermietet ist und damit die übrigen Vereinbarungen auch hinsichtlich des Gartens gelten. Ihre Vermutung, dass die Bäume im Eigentum des Vermieters bzw. des Grundstückseigentümers stehen, ist zutreffend. Allerdings ergibt sich dies nicht aus Urteilen, sondern aus dem Gesetz, vgl. §§ 946 i.V.m. 94 BGB. Danach gelten Bäume und Sträucher als wesentliche Bestandteile des Grundstücks. Das bedeutet jedoch nicht zwingend, dass der Mieter die von ihm gepflanzten Bäume auf Verlangen oder bei entsprechender Vereinbarung nicht entfernen muss.

Grundsätzlich gilt, dass die Mietsache vom Mieter in dem Zustand zurückzugeben ist, in dem sie sich bei Mietbeginn befunden hat, vgl. BGH NJW 2002, 3234. Dies entspricht auch der mietvertraglichen Vereinbarung in § 13 Ziff. 2. letzter Satz MV. Danach sind Einrichtungen zu entfernen, die der Mieter eingebaut hat und die der Vermieter nicht übernimmt. Die Räumungspflicht des Mieters nach § 546 Abs. 1 BGB ist unter anderem auf die Entfernung von Einrichtungen und Ausbauten, mit denen der Mieter die Mietsache versehen hat, gerichtet. Gleiches gilt für Umbauten, vgl. BGH NJW 1986, 309. Selbst ein vom Mieter auf dem Mietgrundstück als wesentlicher Bestandteil errichtetes Gebäude ist, falls insoweit nichts anderes vereinbart ist, bei Vertragsende abzureißen, zudem ist der ursprüngliche Zustand der Mietsache wiederherzustellen, vgl. BGH ZMR 1966, 238. Der Mieter kann die Erfüllung dieser Pflicht nicht wegen der Höhe der dadurch entstehenden Kosten ablehnen. An der Wiederherstellungspflicht des Mieters ändert sich grds. auch nichts dadurch, dass der Vermieter seinerzeit den Veränderungen durch den Mieter zugestimmt hat, vgl. Erman/Jendrek BGB 12. Aufl. § 546 Rn 6.

Sie werden die Bäume demnach auf Ihre Kosten fällen müssen, sofern der Vermieter an seinem Verlangen festhält.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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