Konsequenzen nach einer unbedachten Ohrfeige

Online-Rechtsberatung
Stand: 02.08.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Leider habe ich einen ehemaligen Freund im Affekt geohrfeigt und ihm ein Glas Apfelschorle ins Gesicht geschüttet. Da er in Berlin halbwegs bekannt ist, verfügt er leider über eine Internet-Fanseite mit bisher 3000 Fans, auf der er mich anderntags (und an 2 darauffolgenden Tagen) mehrmals mit vollem Namen (!!) als "Kriminelle", "Irre", "geistig beeinträchtigte militante Kampflesbe", "Psychopathin" etc. bezeichnete und behauptete, ich hätte ihm mit dem Glas ins Gesicht geschlagen und würde ihn umbringen wollen. Desgleichen auf seinem Privatprofil mit über 400 "Freunden". Seine angeblichen Verletzungen steigerten sich täglich von "leichter Prellung" bis zum "angebrochenen Kiefer." Außerdem wären nun 3 Klagen wegen schwerer (!) Körperverletzung gegen mich erhoben worden, obwohl mir bisher nicht einmal eine Anzeige zugestellt wurde.

Mittlerweile hat er die diffamierenden Einträge fast alle gelöscht, aber sowohl ich als auch mehrere Freunde haben Screenshots davon gemacht.

Dennoch empfinde ich das Vorgefallene als äußerst demütigend und ich wurde auch von pubertierenden Fans bedroht. M.E. steht seine "Rache" auch in keinem Verhältnis zur wirklichen Dramatik des Vorfalls.

Nun meine Frage: Kann ich den ehemaligen Freund wegen übler Nachrede, Verleumdung o.ä. anzeigen, Schmerzensgeld erwirken oder zumindest eine öffentliche Entschuldigung/Richtigstellung auf seiner Fan-Seite verlangen?

Auch wenn es falsch war, ihn zu ohrfeigen, denke ich nicht, dass ich mich als Kriminelle bezeichnen lassen muss, bevor ich nicht rechtskräftig wegen irgendetwas verurteilt wurde. Ebenso verbitte ich mir die Nennung meines (extrem seltenen) Vor- und Zunamens auf seinem öffentlichen Profil, zumal ich keine Person des öffentlichen Lebens bin.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

ich bedanke mich für die Annahme meines Angebotes und beantworte Ihre Frage, unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes, gerne wie folgt.

Grundsätzlich dürften hier tatsächlich zivil- wenn nicht sogar strafrechtliche Ansprüche gegen Herrn W. durchzusetzen sein.

  1. Social Media u.a.

Die wenig schmeichelhaften Veröffentlichungen zu Ihrer Person, welche augenscheinlich zum Teil auch beleidigenden Charakter haben und nicht zuletzt augenscheinlich ausschließlich aus dem Grunde getätigt wurden, Ihnen die "Fan-Meute" auf den Hals zu hetzen sind in der Summe nach geeignet, zumindest für die Zukunft Unterlassungsansprüche zu begründen.

Hier wäre Herrn W. im Wege der Abmahnung das verbreiten solch ehrabschneidender Äußerungen unter Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufzugeben, solcherlei Äußerungen zukünftig zu unterlassen.

Unter Umständen ist auch die Forderung eines Schmerzensgeldes möglich, wobei hier keine zu großen Erwartungen gesetzt werden sollten. In Deutschland sind die Schmerzensgelder bei erlittenen Beleidigungen äußerst gering, so solche überhaupt zugebilligt werden. Erschwerend kommt Ihre Mitverursachung hinzu. Erhöhend wirkt sich aber der große Empfängerkreis der Informationen aus.

Unterlassungsansprüche können jedoch jedenfalls, notfalls auch im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden, da angesicht der in dem Artikel geschilderten Persönlichkeit des Herrn W. zu besorgen ist, dass sobald das Ermittlungsverfahren seinen Fortgang nimmt, erneut massive Äußerungen zu Ihrem Nachteil veröffentlicht werden könnten.

Auch über eine Gegendarstellung könnte nachgedacht werden. Erfahrungsgemäß wird eine solche jedoch gerne dazu genutzt, den Anspruchsteller nochmals, wenn auch subtiler, "durch den Kakao zu ziehen". Insoweit sollte sorgsam überlegt werden, ob eine solche Gegendarstellung wirklich sinnvoll wäre.

  1. strafrechtliche Schritte

Die geschilderten und in dem Presseartikel zu lesenden Verbalergüsse stellen zumindest eine Beleidigung dar. Die Grenze zur Verleumdung/Üblen Nachrede dürfte nur angekratzt worden sein, wobei man hier teilweise auch an ein Überschreiten denken könnte. Dies bereits aus dem Grunde, da ja tatsächlich, wenn auch geringfügigere, Verletzungen entstanden sind. Insgesamt erscheint es jedoch eher unwahrscheinlich, dass eine Ohrfeige mehr als nur eine leichte Prellung auslöst. Bzgl. der behaupteten schwereren Verletzungen, bis hin zum Kieferbruch, könnte jedoch an eine üble Nachrede, je nachdem was gegenüber der Polizei behauptet wurde auch an eine falsche Verdächtigung oder das Vortäuschen einer Straftat gedacht werden. Die schlussendliche strafrechtliche Bewertung nimmt jedoch die Staatsanwaltschaft vor, so dass Sie im Falle einer Strafanzeige nicht unbedingt alle einschlägigen Straftatbestände richtig bezeichnen müssen.

  1. Weiteres Vorgehen

Zunächst ist Ihnen zu raten, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen und Herrn W. auf Unterlassung (wie ich oben schrieb, notfalls auch gerichtlich) in Anspruch zu nehmen. In diesem Zusammenhang kann auch ein angemessenes Schmerzensgeld gefordert werden. Angesichts etwaiger Gegenforderungen wegen der Ohrfeige dürften sich die Ansprüche jedoch wahrscheinlich aufheben.

Vom Ausgang der zivilrechtlichen Seite sollte sodann abhängig gemacht werden, ob ggf. Ihrerseits Strafanzeige gegen Herrn W. zu erstatten wäre. Dies kann auch ein Anwalt für Sie tun, Sie können diese aber auch zu Protokoll bei jeder Polizeidienststelle geben.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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