Wirksamkeit von nachbarschaftlichen Vereinbarungen

Online-Rechtsberatung
Stand: 28.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Vor elf Jahren habe ich neben meine Garage einen Carport gebaut. Zuvor habe ich den Nachbarn, dessen Wiesengrundstück an mein Grundstück grenzt gefragt, ob er damit einverstanden sei, daß ich mit dem Carport bis an die Grundstücksgrenze gehe und keine Dachrinne zum Auffangen des Niederschlagswassers anbringe. Der Nachbar war ohne Einschränkungen einverstanden. Nun leugnet er diese Vereinbarung und verlangt, daß ich Vorkehrungen Treffe, daß das Niederschlagswasser nicht mehr auf sein Grundstück fließt.
Ich bin mit dem Carport nicht ganz an die Grundstücksgrenze gegangen. Das Dachende ist ca. 30 cm von der Grundstücksgrenze entfernt. Das Regenwasser tropft in die Buchenhecke, die mein Grundstück begrenzt. Zu deren besseren Bewässerung wollte ich keine Dachrinne anbringen. Das Regenwasser tropft also nicht auf das Nachbargrundstück sondern auf meine Hecke und versickert dort. Selbst bei Starkregen kann kein Abfließen des Niederschlagswassers auf das Nachbargrundstück festgestellt werden, obwohl mein Grundstück etwas höher liegt.
Die oben erwähnte Vereinbarung wurde leider nur mündlich getroffen.
Gibt es eventuell eine Verjährungsfrist? Der betreffende Nachbar wohnt genau gegenüber meinem Carport. Vor einigen Wochen hat er mir noch versichert, daß er durch den gegenwärtigen Zustand keine Nachteile erleide, vielmehr befürchte er, daß er später aufgrund des Gewohnheitsrechtes nicht mehr dagegen angehen könne.
Ich bin derzeit nicht bereit seine Forderungen zu erfüllen, da wir ja eine Vereinbarung getroffen hatten, das Wasser nicht auf sein Grundstück fließt und er, wie er selbst sagt, keine Nachteile hat.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

sie brauchen den Forderungen Ihres Nachbarn nicht nachgeben.

Die ursprüngliche Vereinbarung ist quasi nicht existent, wenn Sie die gegen das Leugnen Ihres Nachbarn nicht nachweisen können.

Wenn Ihr Nachbar selber einräumt, daß bislang selbst bei Starkregen kein Niederschlagswasser auf sein Grundstück geflossen ist hat er keinen Abwehranspruch gegen Sie, da sein Eigentum nicht durch das Wasser von Ihrer Seite belastet ist.

BGB § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Die Befürchtungen Ihres Nachbarn wegen Gewohnheitsrechtes gehen insofern fehl, als das es ein "Gewohnheitsrecht" nur im öffentlich-rechtlichen Bereich gibt und Behörden bindet. Gälte es auch im privaten Bereich, bestünde nach über 10 Jahren sicher Gewohnheitsrecht.

Im privaten Bereich kann die Duldung rechtswidriger Zustände grundsätzlich beendet werden. Wobei allerdings eine Geltendmachung der Störung nach 10 Jahren rechtsmißbräuchlich sein kann. Zumal ich davon ausgehe, daß die vorhandene Hecke vor 10 Jahren weniger Wasser abfing als jetzt. Etwas anders wäre es, wenn sich die Umstände geändert hätten, z.B. Sie die Hecke entfernt hätten so daß das Wasser ungefangen über die Grundstücksgrenze schießen würde. In Ihrem Fall kommt es darauf insgesamt, aber bereits wegen der fehlenden Störung, nicht an.

Ich empfehle Ihnen, den Nachbarn dazu zu bringen, die Äußerung, daß bislang kein Wasser von Ihrem Grundstück auf sein Grundstück übergeflossen sei, vor Zeugen zu wiederholen. Sollte es zu einem Prozeß kommen, können Sie den Nachbarn bei anderslautenden Behauptungen der Lüge überführen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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