Mindestabstand auf der Autobahn nicht eingehalten

Online-Rechtsberatung
Stand: 27.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mir wird vorgeworfen, eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen zu haben, in dem ich nach § 4 Abs. 1, § 49 StVO 12.6.2 BKat den Mindestabstand nicht eingehalten habe, bei einer Geschwindkeit von 135 km/h betrug mein Abstand 20,62m, angeblich passiert auf der A9 am 04.08.2010

Man verlangt nun ein Bußgeld von 180€ und 3 Punkten, sowie die anfälligen Bearbeitungsgebühren. Dieses Schreiben habe ich am 28.08.10 erhalten

Leider wurde mir am 14.08. bereits durch unsere PKW Abteilung (da ich Firmenwagen fahre) mitgeteilt, dass gegen mich ein weiterer Vorwurf vorliegt, hier wiederum Abstandsmessung, bei einer Geschwindigkeit von 93 km/h Betrug der Abstand 22,21m Hierzu wurde meinem Arbeitgeber ein Zeugenbefragungsbogen zugeschickt, bislang habe ich zu diesem Vorfall noch keinen Anhörungsbogen erhalten.
Tatzeit war hier der 01.08.10

Fragen:

  1. Da beide Fälle innerhalb einer Woche passiert sind, habe ich Angst, dass die Strafe erhöht wird, ggf ein Fahrverbot. Könnte das passieren?
    Bislang habe ich keine Punkte und war in der Vergangenheit unauffällig.

  2. Zum geschilderten Vorwurf vom 01.08. habe ich bislang noch keinen Anhörungsbogen erhalten, bin ich gesetzlich verpflichtet hier bei der Polizei aktiv danach zu fragen oder muss die Polizei sowie mein Arbeitgeber dieses sicherstellen?

  3. Was sind meine Chancen hier vermindertes Strafmaß zu bekommen?
    Beide Abstandsmessungen erfolgten per Video und Foto im Bundesland Bayern. Ich bin mir in beiden Situationen nicht bewußt wo genau dieser Vorfall gewesen sein sollte.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Ihre Fragen zu Ihrem vorgetragenen Sachverhalt beantworte ich Ihnen – unter Berücksichtigung insbesondere der bayerischen Rechtsprechung, die hier wegen der Abstandsmessungen in Bayern einschlägig ist – gerne wie folgt:

Zu Ihrer 1. Frage: „Da beide Fälle innerhalb einer Woche passiert sind, habe ich Angst, dass die Strafe erhöht wird, ggf. ein Fahrverbot droht. Könnte das passieren? Bin in Flensburg nicht vorbelastet.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass es sich bei Abstandsverstößen, die Ihnen zur Last gelegt werden, nicht um Straftaten handelt, sondern um Ordnungswidrigkeiten, daher wurde im Bußgeldbescheid, den Sie am 28.8.10 erhalten haben auch ein Bußgeld verhängt wurde (im Strafrecht würde es Geldstrafe heißen und Sie hätten dort einen Strafbefehl erhalten und keinen Bußgeldbescheid). Dies nur zur Klarstellung vorweg.
Die Verhängung eines erhöhten Bußgeldes ist zum einen in §3 BKat (=Bußgeldkatalog) geregelt und zum anderen in §4 BKat, §25 StVG (=Straßenverkehrsgesetz), nämlich bei letzterem als Folge bei einem Absehen von einem Fahrverbot. Nach Ihrem Sachverhaltsvortrag ist vorliegend weder ein erhöhtes Bußgeld noch ein Fahrverbot zu erwarten, da weder §3 BKat noch §4 BKat bzw. §25 StVG bei Ihnen zur Anwendung kommen dürften. Insbesondere für die Verhängung eines Fahrverbotes wäre gemäß §25 StVG eine grobe oder beharrliche Pflichtverletzung erforderlich. Eine grobe Pflichtverletzung hinsichtlich Abstandsverstößen nimmt die BKat bei einer Geschwindigkeit von über 130 km/h und einem Abstand von unter 3/10 des halben Tachowertes an und sieht für diesen Fall automatisch ein Fahrverbot vor. Bei der Tat vom 4.8.10 wurde ein Abstand von weniger als 4/10 des halben Tachowertes eingehalten, so dass gemäß BKat kein Fahrverbot verhängt werden kann. Die andere Alternative, nämlich eine „beharrliche“ Pflichtverletzung kann vorliegend auch nicht angenommen werden, da Sie erst im Nachhinein von Ihrem Arbeitgeber (noch nicht einmal von der Verkehrsbehörde selbst) über einen weiteren Pflichtverstoß hinsichtlich Einhaltung des Abstandes, der noch früher geschah, als der Ihnen bekannte 2. Verstoß, erfahren haben und auch keinerlei Vorbelastungen in Flensburg (Punkte) haben. Beharrlichkeit hätte das Wissen einer bereits einschlägigen Pflichtverletzung vorausgesetzt, welches bei Ihnen nicht vorlag, als Sie den 2. Verstoß begangen haben. Dies müssten Sie auch vortragen, wenn die Verkehrsbehörde das anders sieht (was vorkommen kann, dass die Behörde das anders sieht). Zudem wird bei zweimaligem Verstoß in der Regel ohnehin noch kein Fahrverbot verhängt, beim 3. Verstoß wird es dann aber eng.
Beim 1. Verstoß am 1.8.2010, der Ihnen noch nicht einmal amtlich bekannt gegeben wurde, handelt es sich wiederum um eine Abstandseinhaltung von weniger als 4/10 des halben Tachowertes, welcher bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h (bei Ihnen 93 km/h) ein Bußgeld von 100 € und 2 Punkte vorsieht und ebenfalls kein Fahrverbot, so dass die oben zur 2. Tat genannten Grundsätze hier ebenfalls gelten.
Sollte die Verkehrsbehörde dennoch ein Fahrverbot verhängen, könnte dieses mit dem Anbieten eines höheren Bußgeldes (in der Regel das Doppelte des vorgesehenen Bußgeldes) dadurch abwendet werden, indem Sie vortragen und nachweisen müssen, dass Sie z.B. aus beruflichen Gründen auf Ihren Führerschein angewiesen sind und Ihnen im Falle eines Fahrverbotes die Kündigung droht (dies könnte Ihnen Ihr Arbeitgeber bescheinigen). Den Zeitpunkt des Antritts eines Fahrverbotes. Dies können Sie bereits im Anhörungsbogen mit angeben (dann würden sie evtl. die Behörde erst auf die Möglichkeit des Fahrverbotes hinweisen, daher lieber nicht) oder Sie legen im Falle der Anordnung eines Fahrverbotes Einspruch ein (geht innerhalb von 14 Tagen ab Zugang des Bußgeldbescheides) und begründen diesen mit Ihrer existentiellen Angewiesenheit auf Ihren Führerschein.

Zu Ihrer Frage 2: „Zum geschilderten Vorwurf vom 01.08. habe ich bislang noch keinen Anhörungsbogen erhalten, bin ich gesetzlich verpflichtet hier bei der Polizei aktiv danach zu fragen oder muss die Polizei sowie mein Arbeitgeber dieses sicherstellen?“
Solange Sie noch keinen Anhörungsbogen von der Polizei erhalten haben, wissen Sie offiziell noch nichts von einem weiteren Verstoß. Sie müssen sich daher nicht aktiv bei der Polizei nach dem Anhörungsbogen fragen. Die Polizei hat grundsätzlich 3 Monate Zeit, Ihnen einen Bußgeldbescheid hinsichtlich der Tat zuzustellen bzw. einen Anhörungsbogen. Geschieht dies nicht innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist (3 Monate), so können Sie sich auf Verjährung der Tat berufen, wobei aber zu beachten ist, dass das Abschicken des Anhörungsbogens die Verjährungsfrist unterbricht (seltsamerweise auch, wenn dieser Ihnen tatsächlich nicht zugehen sollte, weil die Post auch mal verloren gehen kann). Ihr Arbeitgeber muss nur den Anhörungsbogen, den er selbst erhalten hat, ausfüllen und diesen dann zur Polizei zurückschicken. Zu mehr ist auch er nicht verpflichtet. Ich würde an Ihrer Stelle daher den Anhörungsbogen bzw. Bußgeldbescheid abwarten.

Zu Ihrer Frage 3: „Was sind meine Chancen hier vermindertes Strafmaß zu bekommen? Beide Abstandsmessungen erfolgten per Video und Foto im Bundesland Bayern. Ich bin mir in beiden Situationen nicht bewusst, wo genau dieser Vorfall gewesen sein sollte.“
Es gibt eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009, dass Videoaufnahmen die Betroffenen in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzen und daher als Beweismittel ohne Rechtsgrundlage nicht zulässig sind. Als diese Entscheidung letztes Jahr getroffen wurde, hatte keines der Bundesländer nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts eine spezielle gesetzliche Grundlage, die Videoaufnahmen im Verkehr erlaubt hätten. Aufgrund danach folgender Entscheidungen bayerischer Gerichte, existiert in Bayern jedoch eine gesetzliche Grundlage, nämlich §100h StPO in Verbindung mit §46 Abs.1 OWiG, so dass die bayerische Rechtsprechung von keiner Persönlichkeitsverletzung ausgeht, unter anderem mit der Begründung, dass in Bayern ein anderes Videomessverfahren (nämlich VAMA) verwendet wird, welches 3 Kameras benutzt. In der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde ein veraltetes Messverfahren mit nur 2 Kameras benutzt.
Es bringt daher angesichts des Verstoßes in Bayern nichts, wenn Sie sich auf eine Persönlichkeitsverletzung berufen, da hierzu auch schon OLG-Entscheidungen (höchste Landesgerichte) ergangen sind. Ein vermindertes „Strafmaß“ oder gar die Einstellung beider Verfahren wäre nur möglich, wenn Sie die Richtigkeit der Videoaufzeichnung an sich anzweifeln, was ebenso schwierig ist, wie die Berufung auf die Verletzung Ihres Persönlichkeitsrechtes. Hinsichtlich des ersten Verstoßes, für welchen Sie noch keinen Anhörungsbogen erhalten haben, würde ich mir an Ihrer Stelle das aufgenommene Video zusenden lassen, dies geht über eine zentrale Videoauswertungsstelle, die ihren Sitz in Fürstenfeldbruck hat, deren Adresse im Anhörungsbogen angegeben sein müsste bzw. bei der Polizei erfragbar ist. Man muss hierzu nur eine leere DVD beilegen, auf welche das Video dann gebrannt wird und die angegebene Videonummer nennen(geschieht in der Regel kostenlos, Beilegung von Briefmarken empfehlenswert, weil es dann schneller geht). Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass Ihnen kein Verstoß bewusst ist. Der Polizei gegenüber könnten Sie dann mitteilen, dass Sie Einsicht in das Video nehmen wollen und erst dann Angaben zur Sache machen. In der Regel wartet die Verkehrsbehörde dann mit dem Bußgeldbescheid, bis Sie Einsicht nehmen konnten.
Auch das Video zum 2. Verstoß können Sie sich zusenden lassen. Um die Rechtskraft des Ihnen zugestellten Bußgeldbescheides am 28.08.2010 zu verhindern, müssten Sie bei Anzweiflung eines Verstoßes jedoch dann innerhalb von 14 Tagen Einspruch einlegen (bis zum 11.09.2010) mit der Begründung, dass Sie den Verstoß erst überprüfen wollen und sich das Video zusenden haben lassen und Sie sich nach Überprüfung über die Aufrechterhaltung des Einspruches entscheiden. Wichtig ist hierbei, dass Sie auch darum bitten, das Verfahren bis zur Zusendung des Videos und einer kurzen Entscheidungsfrist Ihrerseits einstweilen still zu legen, insbesondere keine Gerichtsverhandlung anzuberaumen (weil ansonsten unnötige Kosten entstehen. Wenn der Verstoß dann von Ihnen überprüft wurde, können Sie den Einspruch dann wieder zurück nehmen, wobei jedoch die bisher verursachten Gerichtskosten zu tragen sind, jedoch nicht in der Höhe, als wenn eine gerichtliche Entscheidung über Ihren Einspruch ergehen müsste.
Sonstige Milderungsgründe wären vorliegend, den 1.Verstoß vom 1.8.2010 nach entsprechender Überprüfung zuzugeben, Reue zu zeigen und Besserung zu geloben. Die Angabe, dass Ihnen der Verstoß nicht bewusst war, wird wenig hinsichtlich einer Strafmilderung bringen, da man als Autofahrer grundsätzlich den Mindestabstand einschätzen können soll.

Hilfreich für die Zukunft zu wissen ist für Sie insbesondere noch, dass genaue Abstandsmessungen, wie sie z.B. auf Autobahnen von einer Brücke aus vorgenommen werden, nur möglich sind, wenn bestimmte Markierungen auf der Straße sind. Es handelt sich dabei um weiße Querstreifen. Wenn Sie das nächste Mal auf der Autobahn unterwegs sind, achten Sie bitte einmal darauf. Als Faustregel gilt, der vor Ihnen Fahrende muss über den zweiten Querstrich gefahren sein, bevor sie den ersten Querstrich mit Ihrem Fahrzeug erreichen. Bei Geschwindigkeiten über 130 km/h sicherheitshalber 2 Striche Abstand halten usw.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice