Problematik der Bebauung im Waldgebiet

Online-Rechtsberatung
Stand: 14.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich beabsichtige in Potsdam ein Grundstück zu erwerben. Dieses reicht von der Straße bis in max. 200 Metern Tiefe und ist derzeit als Wald im Grundbuch eingetragen.

Bis in 40 Metern Tiefe soll das Grundstück einmal als Bauland umgewidmet werden können. Zumindest hatte die Stadt Potsdam mündlich keine Einwände gegen eine Lückenbebauung. Ein formeller Bauantrag wurde jedoch bisher nicht gestellt. Nach diesen 40 Metern ist der Wald als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen.

Ich beabsichtige im vorderen Teil der 40 Meter einige Bäume zu entfernen, um Baufreiheit zu schaffen. Überwiegend ist das kleineres Obstholz, wobei auch zwei Eichen sowie mindestens drei bis vier Nadelbäume dort stehen.

Seitens der Stadt und der Försterei ist man von der Idee nicht allzu begeistert und möchte stattdessen lieber alles in einem Bauantrag prüfen. Hier sehe ich jedoch das Risiko erhöhter Kosten für einen Ausgleich (insbesondere der Eichen) oder eine Begrenzung der Baufläche. Dass auch für die Waldumwandlung in Bauland finanzieller Ausgleich geschaffen werden muss, wurde mir bereits mitgeteilt.

Aus meiner Sicht sollten eine Fällung jedoch problemlos sein, da der Waldcharakter hierdurch nicht verändert wird und zudem gut 6000m² echter Wald erhalten bleiben. Zudem sollte ich als Waldeigner auf meinem Grundstück fällen können, oder?

Ich bitte Sie insofern zu prüfen, ob dies für mich wie gedacht möglich ist, bzw. welche Auflagen ich ggf. erfüllen müsste.

Antwort des Anwalts

Grundsätzlich kann der Eigentümer einer Sache mit dieser nach Belieben verfahren. Dieses gilt bei Bäumen aber nur sehr eingeschränkt.

So sehr ich Ihr Interesse verstehe, muss ich Sie allerdings auf einige Stolpersteine hinweisen, die das Fällen der Bäume ohne Genehmigung zu einem erheblichen finanziellen Risiko machen.

Zunächst könnte das Waldgesetz des Landes Brandenburg sowie das Bundeswaldgesetz Ihrem Vorhaben entgegenstehen. Nach § 2 des Waldgesetzes Brandenburg ist kraft Gesetzes Wald jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Die Eichen und die Nadelbäume sind solche Forstpflanzen und damit geeignet Ihr Grundstück grundsätzlich zum Wald zu machen. Hat das Grundstück aber Waldcharakter, ist nach § 10 ein Kahlschlag verboten. Erfolgt dieser trotzdem liegt eine mit einem Bußgeld bedrohte Ordnungswidrigkeit vor. Darüber hinaus verliert das Grundstück dadurch seine Waldeigenschaft nicht sondern bleibt nach § 2 Abs.2 Ziff.1 Waldgesetz Brandenburg auch als Kahlschlag oder verlichtete Fläche Wald.

Wäre die Waldeigenschaft des Grundstückes nicht gegeben, könnte die Verordnung über die Erhaltung, die Pflege und den Schutz von Bäumen im Land Brandenburg vom 29.6.2004 zur Anwendung kommen. Diese schützt Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm (= Stammdurchmesser 19cm), gemessen 1,30 m über dem Erdboden. Solche Bäume dürfen nicht beseitigt werden. Erfolgt gleichwohl eine Beseitigung wird neben einer Geldbuße auch eine Neuaufforstung notwendig. Prüfen Sie also sorgfältig die Maße der betroffenen Eichen.

Auch hinsichtlich der Obstbäume ist Ärger nicht ausgeschlossen. Nach § 32 Abs.1 Ziff.4 des Naturschutzgesetzes Brandenburg sind Streuobstbestände besonders geschützt.

Im Übrigen glaube ich nicht, dass durch die Baureifmachung Ausgleichszahlungen umgangen werden können. Bei der Festsetzung der Ausgleichszahlungen wird man den gegenwärtigen Bewuchs des Grundstückes zugrunde legen und die vorgenommene Baureifmachung bereits als Vorbereitung der Baumaßnahme ansehen.

Ansonsten kann ich in einer so sensiblen Lage nur davor warnen auf Konfliktkurs mit dem Förster und der Baugenehmigungsbehörde zu gehen. Beide haben bei der Genehmigung Ihres Vorhabens ein gewichtiges Wort mitzureden. So ist es regelmäßig so, dass bei einem Neubau von der bestehenden Waldgrenze ein Abstand von 30 m eingehalten werden muss. Davon können allerdings Ausnahmen gemacht werden. Ich denke, dass Sie zur optimalen Ausnutzung der Grundstücke diesen großen Abstand vom Wald nicht einhalten wollen/können. Dann benötigen Sie aber das Wohlwollen der Genehmigungsbehörden. Ich habe Ihnen oben dargestellt, welche "Folterwerkzeuge" die Behörden haben, um im Einzelfall Probleme zu bereiten.

Ich empfehle dringend vor einem endgültigen Kauf der Fläche ein vertieftes und verbindliches Gespräch mit der Baugenehmigungsbehörde über die Ausnutzungsmöglichkeiten des Grundstücks zu führen. Möglicherweise ist auch eine Bauvoranfrage sinnvoll, die Sie auch stellen können, ohne schon Eigentümer des Grundstückes zu sein. Die hierfür zu zahlenden Gebühren sind eine geringe Versicherungsprämie gegen den Fall, dass die Baugenehmigungsbehörde später nur ein eingeschränktes Vorhaben zulässt. Auch die Kosten eventueller Ausgleichszahlungen können und sollten im Vorfeld besprochen werden. Schließlich haben die hier aufzuwendenden Kosten Einfluss auf den tatsächlichen Wert des Grundstückes.

Grundsätzlich wird zudem die Nutzbarkeit des Grundstückes -falls kein Bebauungsplan besteht- durch die Nutzung der Nachbargrundstücke vorgegeben. Die sich aus der Nachbarbebauung ergebenden Fluchtlinien sind im Regelfall auch durch Ihr Bauprojekt einzuhalten.

Ich empfehle Ihnen daher das weitere Vorgehen mit den zuständigen Behörden vorab abzustimmen. Sollte ein Erhalt bestimmter prägender Bäume nicht möglich sein, werden Sie dafür eine Ausgleichszahlung leisten müssen. Ob diese in Geld erfolgen muss oder durch eine Optimierung des Bestandes im verbleibenden Waldteil erfolgt, kann mit der Behörde abgestimmt werden.

ich bedauere Sie vorrangig auf diese möglichen (!) Probleme hinweisen zu müssen; ein zu forsches Vorgehen kann aber leicht in das Gegenteil umschlagen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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