Kommt mit Betreibern von Abofallen ein wirksamer Vertrag zustande?

Online-Rechtsberatung
Stand: 18.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:
  1. Am 14.04.10 suchte ich per Internet eine Fahrtroute. Da die gewollte Seite blockiert war, geriet ich zu einem kostenlosen Routenplaner. Nach Eingabe der Route und "berechnen" kam allerdings der Hinweis auf den Gewinn eines "Navis". Meiner Meinung nach machte ich keine weiteren Angaben, da mir die Sache suspekt vorkam. Am 26.5. erhielt ich dann eine Email der W. GmbH mit der Forderung über 96 €. Ich hätte schließlich ihr Angebot angenommen, denn ich hätte von meinem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht. Auf meine Antwort, dass ich von keinem Vertragsangebot wüßte und man mir entsprechende Unterlagen übersenden sollte, kam als Erwiderung, dass sich ein Mitarbeiter per Email melden würde. Dies ist bisher nicht geschehen.

  2. Nachdem ich den vorgenannten Anbieter verlassen hatte, geriet ich an den meiner Meinung nach ebenfalls unter kostenfrei angebotenen Routenplaner. Dummerweise gab ich die vor der Routenberechnung geforderte Namen- und Emailanschrift ein.
    Dabei habe ich offensichtlich die AGB angeklickt, ohne mich noch einmal genau zu informieren. Einen Tag später erhielt ich von der C. GmbH aus Berlin eine Zahlungsaufforderung von 96 €. Mein sofortiger Widerspruch gemäss eines Formbriefes der Verbraucherzentrale ergab als Antwort, dass mein Widerspruch unwirksam sei, da die Leistung bereits erbracht worden sei. Ich reagierte jedoch nicht. Stattdessen erhielt ich jetzt eine Zahlungsaufforderung über 169 €.

Wie soll ich mich in den dargestellten Fällen verhalten?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Ihre Frage beantworte ich wie folgt:

Die Firmen W. GmbH bzw. C. GmbH sind als Betreiber sogenannter Abofallen allgemein bekannt.

Mein primärer Rat – gültig für beide Abzockseiten bzw. –firmen hierbei ist, unter keinen Umständen den geforderten Betrag oder überhaupt irgendeinen Betrag zu bezahlen und sich auf keinen Fall durch Mahnungen beeindrucken zu lassen. Ohnehin müssen Sie damit rechnen, dass diese Internetabzockseiten Ihnen weitere Mahnungen zukommen lassen werden, auch über Inkassobüros und/oder Rechtsanwälte (Rechtsanwalt T. aus Osnabrück, RAin G. aus München). Auch hier gilt, sich nicht einschüchtern zu lassen. Häufig wird in derartigen Mahnungen, damit gedroht, die vermeintlichen Kunden bei der Schufa oder anderen Wirtschaftsauskunftsteilen eintragen zu lassen Es ist mir ein Beschluss des Amtsgerichts Halle vom 09.12.2009, AZ: 105 C 4636/09 bekannt, in welchem solchen Seitenbetreiber unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu
250.000.- EURO für den Wiederholungsfall untersagt worden ist, den Kunden damit zu drohen, Einträge bei der Schufa oder anderen Wirtschaftsauskunftsteien vornehmen zu lassen

Auf meiner Homepage finden Sie sämtliche rechtlichen Grundlagen und einige der wenige Urteile, die zu der Problematik von Amtsgerichten bislang erlassen wurden. Grundsätzlich gilt, dass diese Internetabzockseiten im Ergebnis eine Nichtleistung zur Verfügung stellen.
Darüber hinaus sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht hinreichend transparent, insbesondere bezüglich der Zahlungspflicht. Es schadet auch nicht, gegenüber dem Betreiber der Seite zu widersprechen und dieser Widerspruch ist auch wirksam.

Die dringende Empfehlung ist daher, jegliche Mahnungen von deren Inkassofirmen und/oder Rechtsanwälten schlicht und einfach auszusitzen. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Seitenbetreiber ein gerichtliches Verfahren gegen Sie anstrengen, ist außerordentlich gering, da die gerichtliche Verfolgung der vermeintlichen Forderungen in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zu den Kosten stünde. Es ist mir auch kein gerichtliches Verfahren bekannt, in welchem der Seitenbetreiber versucht hätte, seine Forderungen erfolgreich gerichtlich beizutreiben.

Rein vorsorglich weise ich jedoch darauf hin, dass es im Falle eines gerichtlichen Beitreibungsversuches in jedem Fall erforderlich ist, einen Rechtsanwalt mit einer sachgerechten Verteidigung zu beauftragen. Wenn Sie gerichtliche Post hierzu erhalten, erkennen Sie dies insbesondere daran, dass Ihnen ein gerichtliches Schreiben in einem gelben Briefumschlag zugestellt wird. Da mit einer solchen Zustellung Fristen laufen, empfiehlt es sich, dann gegebenenfalls sofort anwaltlichen Rat zu suchen

Also: gelassen bleiben, nicht bezahlen, nicht einschüchtern lassen, da es sich bei den Mahnungen um leere Drohungen handelt! Auch die Ankündigung einer Klage ist als reiner Einschüchterungsversuch zu werten.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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