WG bei Hartz IV Bezug

Online-Rechtsberatung
Stand: 21.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich (29, weiblich) wohne mit meinem Mitbewohner (20, männlich) in einer WG. Ich selbst beantrage gerade für einige Monate Hartz 4, aus gesundheitlichen Gründen, und wollte wissen ob sich da Probleme ergeben können, da mein Mitbewohner nächsten Monat eine Ausbildung beginnt und BAB beantragt.
Laut Hauptantrag Hartz 4 sind reine WGs weder Bedarfs- noch Haushaltsgemeinschaften.
Muss ich für ihn aufkommen, wenn das Amt aus uns eine Bedarfsgemeinschaft/Partnerschaft macht und bekommt er dann kein BAB?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

Sofern Sie momentan lediglich mit Ihrem Mitbewohner als WG zusammenwohnen und jeder sozusagen einen eigenen Haushalt führt, dürften Sie keine Probleme mit dem Job-Center/der ARGE bekommen.
Eine Bedarfsgemeinschaft bilden Sie jedenfalls nicht, da Sie nicht zu dem in § 7 Abs. 3 SGB II (Sozialgesetzbuch - Zweites Buch9 genannten Personenkreis gehören.
Einzig könnte darauf abgestellt werden, dass Sie und Ihr Mitbewohner Partner sind und Ihr Wille erkennbar ist, dass Sie füreinander einstehen wollen. Sofern Sie über das Einkommen oder Vermögen des jeweils anderen verfügen dürfen, oder Sie länger als ein Jahr zusammenleben, wird diese Einstandsgemeinschaft vermutet und müsste gegebenenfalls von Ihnen bzw. Ihrem Mitbewohner entkräftet werden. Ansonsten muss das Amt nachweisen, dass eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt, was jedoch kaum gelingen wird.

Sollten Sie wider Erwarten eine Bedarfsgemeinschaft sein, dann wird das Einkommen aus BAB des Mitbewohners auf Ihre Leistungen nach dem SGB II angerechnet, da Leistungen nach dem SGB II subsidiär sind, d.h., erst anderweitige Leistungen in Anspruch genommen werden müssen (etwa auch Wohngeld).

Im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft muss jeder für den anderen aufkommen, da immer das Einkommen jede Mitgliedes der BG angerechnet wird.

Da Sie jedoch lediglich eine Wohngemeinschaft sind, spielt das Einkommen des Mitbewohners für Ihren Leistungsanspruch keine Rolle. Die Tatsache, dass Sie eine WG sind, spielt allenfalls bei der Frage eine Rolle, ob Ihre Unterkunftskosten angemessen sind. Das wiederum hängt von den entsprechenden Richtlinien in Ihrem Landkreis ab, welche sich weitestgehend an den entsprechenden Werten für die Bemessung von Wohngeld orientieren.
So könnte beispielsweise eine von ihnen und Ihrem Mitbewohner bewohnte 120 qm-Wohnung für 850,00 € Kaltmiete im Monat als unangemessen hoch angesehen werden.

Im Übrigen dürfte Ihr Zusammenleben jedoch keine Auswirkungen haben.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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