Kann das Jugendamt Zwangsmaßnahmen anordnen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 18.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

1) Wenn meine 16jährige Tochter sämtliche Hilfsangebote des Jugendamts ablehnt, d.h. von ihrer Seite keine Zusammenarbeit erfolgt, und ich sie aber zu Hause nicht mehr betreuen kann (aufgrund meines psychischen Zustands, und dem total zerrütteten Mutter-Tochter-Verhältnis), kann das Jugendamt eine weitere Hilfe/Betreuung in dem Fall ablehnen? Bzw welche Masnahmen kann das Jugendamt oder ich in dem Fall noch ergreifen/ausprobieren/anordnen?
2) Wie verhält es sich dann wenn dem Kind etwas zustößst, wer ist in der Haftung? (Aufsichtspflicht, etc)
3) Was kann/muss ich tun um das Sorgerecht für meine 16jährige Tochter abzugeben?

Hintergrundinfo: Ich bin alleinerziehende Mutter mit alleinigem Sorgerecht, der Vater ist nicht auffindbar und zahlt keinen Unterhalt. Ich versuche seit 1,5 Jahren mit dem Jugendamt mein Kind wieder auf die Bahn zu bringen, erhalte aber von dort nicht wirklich Unterstützung. Beginne jetzt eine Psychotherapie, weil mein nervl. Zustand inzwischen so bedenklich ist, dass ich meinen Beruf kaum noch ausüben kann (bin selbständig). Meine Tochter hat aktuell ein kleines von mir finanziertes Appartement in Deutschland (sie sollte zum 1.9. ein FSJ beginnen hat den Platz aber wg erneuter Zwischenfälle abgesagt bekommen) und ich selbst lebe jetzt seit Anfang August in der Schweiz bei meinem Lebensgefährten. D.h. meine Tochter hat einen Wohnsitz in D - was für die weitere Unterstützung vom Jugendamt wichtig ist. Sie weigert sich mit in die Schweiz zu kommen und die Gefahr, dass sie bei Zwang abhaut und "unter die Räder kommt" ist sehr hoch, da sie bereits in der Vergangenheit öfter ausgebüxt ist und per Polizei gesucht werden musste.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

gerne beantworte ich Ihre Anfragen wie folgt:

Zu 1.

Das Jugendamt kann grundsätzlich alle Maßnahmen anbieten - therapeutische, Drogenbekämpfung, etc. - die es für geboten hält und zu denen es Zugang hat. Falls jedoch der Jugendliche, wie hier ihre Tochter, die Kooperation verweigert, kann das Jugendamt selbst keine auf Dauer angelegten Zwangsmaßnahmen anordnen, sondern muss sich an das zuständige Vormundschaftsgericht wenden. Dieses prüft den Sachverhalt, und erwägt eventuell eine Sorgerechtsentziehung gegenüber den Eltern, die Anordnung der Stellung eines Pflegers, die Unterbringung in einer Pflegefamilie usw.
Bei erheblicher Gefährdung des Kindeswohls, ist das Jugendamt regelmässig gehalten, in dieser Weise vorzugehen. Tut es das nicht, handelt es pflichtwidrig.

Zu 2.

Solange Sie die Erziehungsberechtigung und das Sorgerecht für Ihre minderjährige Tochter innehaben, sind Sie rechtlich für sie verantwortlich, können also für eine Verletzung der Aufsichtspflicht zur Rechenschaft gezogen werden.

Zu 3.

Dem können Sie entgegensteuern, in dem Sie sich an das Jugendamt unter Darlegung der Probleme wenden bzw. beim Vormundschaftsgericht eine etwaige Betreuung beantragen.

Sicher ist, dass Sie sich in der Schweiz aufgrund der Verweigerung, mitumzuziehen in keiner Weise mehr ausreichend um Ihre Tochter kümmern können. Sie sollten daher unbedingt vor Ihrem Wegzug oder zumindest umgehend die Problematik dem Gericht schildern - auch die mit dem Jugendamt - und eine Betreuung beantragen bzw. anregen. Da hier - wie aus Ihrer Schilderung ersichtlich - eventuell massive therapeutische Maßnahmen erforderlich sind, können diese nur von einem Betreuer angeordnet werden. In der Regel haben die Vormundschaftsgerichte entsprechende Beratungs- und Rechtsantragsstellen, die Ihnen für die Antragstellung weiterhelfen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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