Anwaltsschreiben wegen einer negativen Bewertung im Internetportal
Ich habe bei einem Internetauktionshaus Katzenfutter bestellt und eine negative Bewertung abgegeben, weil das Paket meines damaligen Wissensstandes nach nicht eintraf. Mein Freund hatte das Paket aber schon angenommen (nachweislich durch Unterschrift) und es versehentlich mit Katzenstreu verwechselt und es daher - wie üblich - in den Keller geräumt. Als ich das Schreiben von einem Anwalt bekam, in dem stand, dass ich die Bewertung rausnehmen soll, habe ich die Bewertung raus nehmen lassen, da ich den Irrtum nun bemerkt hatte. Daraufhin bekam ich ein weiteres Anwaltsschreiben, welches eine Rechnung des Mandanten enthielt, die ich nun tragen soll. Ich rief den Anwalt an, sagte ihm, dass ich, selbst wenn ich wollen würde, die Rechnung nicht zahlen kann, weil ich Hartz 4 bekomme und zu viele laufende Kosten habe.
Er riet mir auf seine weiteren Schreiben nicht zu reagieren (Vollstreckungsscheid) da ich dann den Betrag erst zahlen muss, wenn ich das Geld habe.
Das habe ich getan. Jetzt habe ich ein Schreiben von einem Gerichtsvollzieher bekommen worin ein Durchsuchungstermin angegeben ist.
Ich habe zwar meines Erachtens nach keine Wertgegenstände, die gepfändet werden könnten, aber ich möchte den Betrag auch gar nicht zahlen. Was kann ich jetzt tun? Bin ich noch im Recht?
Zunächst ist festzustellen, dass der Herr Kollege es sich einfach gemacht hat, indem er Ihnen riet, nichts zu unternehmen. Dadurch ist nämlich der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig geworden und wirkt wie ein Urteil. Das bedeutet, dass der Anwalt 30 Jahre lang die Zwangsvollstreckung gegen Sie betreiben kann. Sie werden wohl oder übel den Gesamtbetrag zahlen müssen, denn gegen rechtskräftige Titel kann rechtlich nichts mehr unternommen werden.
Sollte der Gerichtsvollzieher nichts pfändbares bei Ihnen vorfinden, wird er Sie auffordern, die Eidesstattliche Versicherung (EV) abzugeben, was Sie aufgrund des vermutlich nicht sehr hohen Betrages vermeiden sollten. Die Folgen einer EV sind sehr nachteilig. Allerdings gibt es gem. § 900 Abs. 3 ZPO die Möglichkeit, die Summe innerhalb von sechs Monaten, d. h. in sechs Raten abzutragen. Damit kann die EV vermieden werden. Sie sollten Ihre Bereitschaft hierzu erklären und dem Gerichtsvollzieher gerne diese E-Mail zeigen. Vermutlich wird er Ihnen diesen Weg von selbst vorschlagen.