Elternbeitragszahlung für die Kindertagesstätte

Online-Rechtsberatung
Stand: 27.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Thema: Familienrecht / Kinderunterhaltungskosten

Unsere Tochter ist zweieinhalb Jahre alt und geht aus beruflichen Gründen (beide Elternteile arbeiten) in eine Kindertagesstätte von 8:30 bis 16:00.

Die Elternteile leben seit dem 01.01.2009 unter einer gemeinsamen Adresse.
Elternteile sind nicht verheiratet.

Jetzt kommt die Stadt und macht eine Berechnung von der Elternbeitragszahlung für die Kindertagesstätte. Nachzahlung ca. 7000 Euro

Die Einkommen sind

Gehalt 1: 28.571,11 (Frau)
Gehalt 2: 42.789,82 (Mann)

Die Frau bekommt 184 Euro Kindergeld diese sind nicht mit in den 28.571,11Euro (Gehalt 1). 184 Euro Das ist das einzigste was der Staat beiträgt.

Die Stadt rechnet beide Einkommen als Gesamteinkommen.
Wohlgemerkt ist das Elternteil nicht verheiratet und haben beide die Lohnsteuerklasse 1.

Meine Frage; kann die Stadt in diesem Fall die beiden Gehälter als Gesamteinkommen berechnen für die Berechnungsgrundlage?

Gegenüber einem Paar was verheiratet ist, ist die Rechnung doch falsch unserer Meinung nach.
Ein verheiratetes Paar zahlt weniger Steuern an das Amt und hat deshalb unterm Strich am ende des Monats mehr übrig.
Auf der anderen Seite muss ein paar was nicht verheiratet ist das selbe bezahlen mit weniger Netto im Monat.
Voraussetzung ist das beispielsweise 2 Paare genau das selbe verdienen und somit auch verglichen werden können. Woraus dann bei der Endsumme, aufgrund der Steuerlichen Gegebenheiten, klar zu erkennen ist, dass ein verheiratetes Paar mehr netto übrig hat als ein nicht verheiratetes Paar.

Kann man nicht dagegen angehen, so das die Verhältnisse angepasst werden?
Gibt es nicht eine Tabelle woraus abzuleiten ist, wieviel Eltern zu bezahlen haben, die zwar zusammenleben unter einer Adresse aber nicht verheiratet sind?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Frage: Kann die Stadt in diesem Fall (sic. unverheiratete, in einer Lebensgemeinschaft zusammenlebende Eltern) die beiden Gehälter als Gesamteinkommen berechnen für die Berechnungsgrundlage?

Die Bemessung der Beitragshöhe richtet sich für die Beitragspflichtigen nach § 3 Nr. 1 der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder in der Stadt Leverkusen vom 08. April 2008 (nachstehend: Satzung) entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bemisst sich gem. § 3 Nr. 3 der Satzung nach der Summe der positiven Einkünfte der Beitragspflichtigen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des EStG (Einkommensteuergesetz). Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG unterliegen der Einkommensteuer auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Dabei handelt es sich um Bruttobeträge, sodass es auf die Auswirkungen und Vorteile des Ehegattensplittings bei der Bemessung der Einkünfte i.S.v. § 3 Nr. 3 der Satzung nicht ankommt bzw. die Splittingvorteile, die sich ja erst bei der Einkommensteuerveranlagung (danach!) ergeben, keine Auswirkungen mehr auf die Beitragshöhe zum Elternbeitrag haben können. Es ergibt sich demnach keine Differenz in der Höhe von Elternbeiträgen von verheirateten und unverheirateten Eltern.

Hinweis: Das BVerfG hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass wegen Art. 6 Grundgesetz die ungleiche Behandlung von Ehe und nichtehelicher Lebensgemeinschaft verfassungskonform ist, sodass selbst bei einer Berechnung nach Nettoeinkommen kaum Erfolgsaussichten einer Klage bestünden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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