Wie ist gegen eine unerlaubte Hundepension vorzugehen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 21.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Unser Grundstücksnachbar (Doppelhaus) betreibt eine nicht genehmigte Hundepension neben unserer Wohnung. Bei einem Kunden gab er an, dass er nur Hunde von guten Freunden nimmt zu einem Tagessatz von 10 Euro plus Futter.
Sowohl Gemeinde wie Landkreis weigern sich einzuschreiten, weil die Beweisdecke für das Ausüben einer nicht genehmigten Pension angeblich zu dünn ist.
Sie verweisen auf den privatrechtlichen Weg einer Klage.

Wie ist der Rechtsweg?
Mit welchen Kosten muss gerechnet werden?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Diese Anfrage beantworte ich Ihnen wie folgt:

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass ich nach den Ihrigen Angaben und nach dem mir bekannten Sachverhalt, im Moment keinen Anhaltspunkt dafür sehe, dass sich Ihr Nachbar strafbar gemacht haben könnte. Demgemäß scheiden die Möglichkeiten der Stellung einer Strafanzeige zunächst aus.

Sie können dennoch auf zwei unterschiedlichen Wegen zum Erfolg kommen. Zunächst wäre an Maßnahmen aus dem Ordnungsrecht zu denken. An diese haben Sie offenbar selbst bereits gedacht, denn Sie haben angegeben, dass Sie sich an die Gemeinde bzw. an den Landkreis gewandt haben.

Wer eine Hundepension betreibt, und hier scheint dies ja unstreitig zu sein, insbesondere, da von Ihrem Nachbarn angegeben wurde, dass er einen Tagessatz von 10,00 Euro zzgl. Fütterungskosten verlangt, übt ein Gewerbe aus. Ein Gewerbe ist eine auf dauerhafte Einnahme ausgelegte Tätigkeit in Gewinnerzielungsabsicht. Dies dürfte beim Betrieb der Hundepension unproblematisch sein. Wer ein Gewerbe betreibt, bedarf hierzu einer Erlaubnis. Im Rahmen dieser Erlaubnis sind ordnungsrechtliche Belange zu prüfen. Im Zusammenhang mit einer Hundepension sind die wesentlichsten ordnungsrechtlichen Belange, insbesondere die Frage, ob der Gewerbetreibende zuverlässig ist, mithin also die Gewähr dafür bietet, dass er die erforderlichen Gesetze und Verordnungen einhält, mithin also Gesetzesverstöße nicht zu befürchten sind. Im Rahmen dieser Zuverlässigkeitsprüfung würde unter anderem auch geprüft werden, ob Ihr Nachbar bereits straf- oder ordnungsrechtlich auffällig geworden ist. Im Zusammenhang mit der Hundepension müsste also hier insbesondere geprüft werden, ob Ihr Nachbar bereits wegen Tierquälerei oder Ähnlichem angezeigt worden ist. Außerdem sind im Rahmen des ordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens die hygienischen Umstände zu prüfen. Hier ist insbesondere der Tierarzt einzuschalten, da er prüfen muss, ob die Hunde artgerecht gehalten werden, ob genügend Rückzugsmöglichkeiten vorhanden sind und die Gewähr geboten wird, dass die Hunde sich gesund entwickeln.

Dies setzt freilich voraus, dass es sich bei Ihren Nachbarn tatsächlich um den Betreiber einer Hundepension handelt, denn die eben beschriebenen Prüfungen finden nur statt, sofern eine gewerbliche Einrichtung vorliegt. Nimmt der Nachbar stattdessen lediglich, quasi als Freundschaftsdienst, Hunde auf, dann handelt es sich nicht um die Ausübung eines Gewerbes. Das Einschalten des Ordnungsamtes lohnt sich deshalb nur, wenn dieses nachvollziehen kann, dass es sich um eine Hundespension im gewerberechtlichen Sinne handelt, nicht dagegen, wenn Ihr Nachbar lediglich als Tierfreund Hunde bei sich aufnimmt und währen der Dauer der Abwesenheit der Hundeeigentümer versorgt.

Im zweiten Weg können Sie zivilrechtlich gegen den Nachbarn vorgehen. Dieser zweite Weg ist völlig unabhängig von dem erstbeschriebenen Weg und kann daher parallel aber auch nacheinander verfolgt werden. Jeder Bürger hat das Recht, dass Beeinträchtigungen seiner Rechte jedweder Art unterlassen werden, sofern diese Beeinträchtigungen über das sozialadäquate, mithin mit dem normalen Leben verbundene Maß hinausgehen. Sicher sind Geräusche, die von Hunden ausgehen, insbesondere das Gebell aber auch möglicherweise Gerüche oder sonstige Beeinträchtigungen, grundsätzlich zu akzeptieren, da Hunde zum Leben dazu gehören. Der Betrieb einer Hundepension ist jedoch mit Geräusch- und Geruchsbelästigungen verbunden, die über dieses hinzunehmende Maß hinausgehen, da hier zu beachten ist, dass es sich um eine Vielzahl von Hunden handelt. Insbesondere bei der Thematik Bellen ist es so, dass Hunde sich oftmals von anderen Hunden anstecken lassen, und so eine deutlich höhere Geräuschbelästigung zu erwarten ist, als diese bei einem einzeln gehaltenen Hund zu erwarten wäre. Die Gerichte vertreten die Auffassung, dass der Abwehranspruch des Bürgers gegenüber Belästigungen durch Geräusche durch Hunde besteht, mithin Gebell, auf zwei bis vier Stunden begrenzt sein müsse. Die Unterschiedlichkeit der hinzunehmenden Dauer des Hundegebells ist einfach damit zu erklären, dass die örtlichen Gepflogenheiten maßgeblich sind. So ist auf dem Land ein Hund eher als üblich zu bezeichnen und damit seine Geräusche als sozialadäquat zu qualifizieren, als in der Stadt. Dauerhaftes Gebell hat aber niemand hinzunehmen. Stört Sie mithin die Geräusch- oder Geruchsbelästigung der nachbarlichen Hundepension so, dass man davon ausgehen kann, dass das hinzunehmende Maß überschritten ist, haben Sie selbstverständlich einen Abwehranspruch. Der Abwehranspruch ergibt sich letztlich aus § 1004 BGB. Dieser Abwehranspruch erlaubt es Ihnen, den Nachbarn aufzufordern, die Belästigungen, die durch den Betrieb der Hundepension ausgehen, zu unterlassen. In diesem Bereich des Abwehranspruches ist es übrigens egal, ob es sich um eine gewerbliche Tierpension oder aber um Freundschaftsdienste handelt, da es hier allein um die Einschränkung Ihrer Rechte geht bzw. um die Abwehr dieser Einschränkungen. Kommt es mithin zu Einschränkungen Ihrer Rechte, können Sie gegen den Nachbarn vorgehen. Sie können den Nachbarn zur Unterlassung auffordern. Sollte der Nachbar dieser Aufforderung nicht nachkommen, ist dieser Anspruch grundsätzlich auch gerichtlich durchsetzbar.

Ich empfehle Ihnen aber dennoch, sich hier anwaltlicher Hilfe zu bedienen, da die Begründung dieses Abwehranspruches durchaus etwas schwieriger sein kann. Insbesondere an die Nachweise der Beeinträchtigung Ihrer Rechte sind erhöhte Anforderungen zu stellen. Um dies vorzubereiten bzw. im Gerichtsverfahren untermauern zu können, empfehle ich Ihnen dringend, eine Art Protokoll zu führen, in dem Sie die einzelnen Beeinträchtigungen Ihrer Rechte dokumentieren.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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