Prozessablauf beim Tatbestand des Betruges

Online-Rechtsberatung
Stand: 14.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Gegen mich ist ein Ermittlungsverfahren wegen Betruges eröffnet worden. Vergehen nach § 263 Abs. 1 StGB. Vor einer Woche erhielt ich ein Schreiben der Staatsanwaltschaft, wonach mir mitgeteilt wird, dass von der weiteren Verfolgung abgesehen wird, wenn ich eine Geldstrafe von 750 Euro an die Gerichtskasse zahle.

Ich habe zu Unrecht 476 Euro von der Bundesagentur für Arbeit bezogen, dieses Geld habe ich bereits zurückgezahlt. Mir kommt die Geldbuße sehr hoch vor - ist sie angemessen? Wie sollte ich mich jetzt verhalten?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Beim Tatbestand des Betruges gem. § 263 StGB kommt es regelmäßig zu einer Anklage mit Hauptverhandlung oder bei klarer Sachlage und geständigem Täter zum Erlass eines Strafbefehls. Beides führt dann zu einer Verurteilung mit Eintrag im Bundeszentralregister. Insoweit ist das Angebot an Sie, das Verfahren gem. § 153 a StPO einzustellen durchaus entgegenkommend. Eine Verfahrenseinstellung gem. § 153 a StPO mit Ihrem Einverständnis bei Zahlung einer Geldbuße (nicht: Geldstrafe!) hat den entscheidenden Vorteil, dass Sie quasi eine weiße Weste behalten. Denn die Verfahrenseinstellung wird nirgends eingetragen. Zumeist richtet sich die Geldbuße nach dem Einkommen. Berücksichtigt wird dabei auch Ihr Verhalten nach der Tat, also dass Sie den entstandenen Schaden wieder gut gemacht haben. Ferner, dass Sie geständig waren bzw. sind. In der Regel liegt die Geldbuße zwischen 200,00 und 400,00 und ist an das rote Kreuz oder eine andere gemeinnützige Institution zu (spenden) zahlen. Eine Eintragung im Bundeszentralregister unterbleibt bei einer Einstellung.

Lehnen Sie das Angebot der Staatsanwaltschaft ab, kommt alternativ eine Anklage oder ein Strafbefehl in Betracht. Sofern Sie geständig sind, bedarf es zur Sachverhaltsaufklärung keiner Hauptverhandlung. Dann wird vermutlich gegen Sie ein Strafbefehl mit einer Geldstrafe von 30 bis 40 Tagessätzen festgesetzt. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes richtet sich nach Ihrem Einkommen. Faustregel: Nettogehalt geteilt durch 30 Tage. Beispiel: Nettoeinkommen ca. 1350,00 geteilt durch 30 ergeben 45,00 Tagessatz; geht man von einer Verurteilung von 30 Tagessätzen à 45,00 aus, würde Ihre zu erwartende Geldstrafe mindestens 1350,00 betragen; bei 40 Tagessätzen sogar 1800,00. Unter diesem Aspekt ist das Angebot der Staatsanwaltschaft eher ein Sonderangebot, dass Sie annehmen sollten, zumal auch noch Ratenzahlung gewährt wird.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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