Visaerteilung für ein Besuchsvisum in Ägypten

Online-Rechtsberatung
Stand: 27.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich möchte ein informelles Einladungsschreiben per Fax nach Ägypten schicken, welches einem Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums beigefügt werden soll. Ich bin kein Familienmitglied des Antragsstellers. Reicht es aus, wenn ich mich in diesem Schreiben verpflichte, die Reisekosten und die Lebenshaltungskosten während des Aufenthaltes zu tragen und eine Unterkunft zur Verfügung stelle. Als Sicherheit kann ich eine Kopie der Auszahlung meiner Lebensversicherung beifügen, sowie einen Kontoauszug.
Gibt es evtl. ein Musterschreiben?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

wie problemlos eine Visaerteilung für ein Besuchsvisum in Ägypten ist, ist in erster Linie abhängig von der sozialen und beruflichen Stellung des eingeladenen Ägypters.

Variante 1: Der Ägypter verfügt über ausreichendes Einkommen /Vermögen seinen Aufenthalt in Deutschland selbst finanzieren zu können

In diesem Fall reicht die Übersendung eines Einladungsschreibens. Das Einladungsschreiben muss neben dem lesbaren Namen und der Adresse des Einladenden dessen Telefonnummer enthalten. Weiter müssen Angaben zur Unterkunft in Deutschland gemacht werden. Formvorschriften für dieses Einladungsschreiben gibt es nicht. Musterschreiben kann es nicht geben, da jede Einladung einen individuellen Hintergrund (z.B. beruflich-wirtschaftlich, persönlich, verwandtschaftlich) hat.

Es ist dann Aufgabe des Ägypters die Finanzierung des Aufenthaltes in Deutschland durch eigene Finanzmittel nachzuweisen.

Variante 2: Der Ägypter verfügt nicht über genügend Eigenmittel

In diesem Fall muss der deutsche Einladende eine Verpflichtungserklärung nach §§ 66 - 68 AufenthG abgeben. Bei der Verpflichtungserklärung handelt es sich um eine vor der deutschen Ausländerbehörde förmlich abgegebene unbegrenzte Bürgschaft mit der der deutsche Einladende alle Kosten übernimmt, die durch den Ausländer in Deutschland entstehen. Reist der Ausländer nicht wie vorgesehen aus, fallen darunter z.B. auch zukünftige Kosten der Sozialhilfe, der Krankenversorgung oder die Kosten einer Abschiebung. Die Verpflichtungserklärung geht damit über Unterkunftskosten, Reisekosten und Verpflegung weit hinaus.

Da hierbei erhebliche Kosten anfallen können, werden nur Verpflichtungserklärungen von Personen akzeptiert, die über ein ausreichendes laufendes Einkommen verfügen, dessen Höhe vom Familienstand und eventuellen Unterhaltsverpflichtungen abhängig ist. Die Auszahlungskopie einer Lebensversicherung oder ein Bankauszug reichen dazu im Regelfall nicht aus. Notwendig ist der Nachweis ausreichender laufender Einnahmen.

Einen Vordruck für die Verpflichtungserklärung gibt es nur bei den Ausländerämtern wo diese Erklärung auch im Beisein eines Beamten zu unterzeichnen ist.

Letztlich muss der Ägypter der Botschaft durch Angaben zu seiner sozialen und wirtschaftlichen Verwurzelung in Ägypten glaubhaft machen, dass er nach Ägypten zurückkehren wird. Dazu gehören z.B. Angaben zum Bestand eines Arbeitsverhältnisses, zur familiären Situation und zu den Vermögensverhältnissen. Einzelheiten ergeben sich aus der jeweiligen individuellen Situation.

Ich hoffe Ihnen damit die notwendigen Informationen gegeben zu haben und weise ausdrücklich darauf hin, dass eine Verpflichtungserklärung nur dann abgegeben werden sollte, wenn man sich 150 %tig sicher sein kann, dass die Einladung von dem Ausländer nicht mißbraucht wird. Die Folgen der Verpflichtungserklärung können ansonsten existenzgefährdend werden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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