Berechnungsgrundlagen des Volljährigenunterhalts

Online-Rechtsberatung
Stand: 27.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin geschieden und zahle für meinen Sohn, der am 21.08.1986 geboren wurde,
monatlich 400€ Kindesunterhalt. Weil es damals Streit wegen des Kindesunterhalt mit meiner Ex-Frau gab, ich war so blauäugig zu glauben, daß ich es durchsetzen könne den Unterhalt für meinem Sohn auf sein Konto zu überweisen, setzte meine Ex-Frau eine Gehaltspfändung durch.

Ende Juni 2010 hat er seine Lehre als technischer Zeichner erfolgreich abgeschlossen und möchte Mitte September anfangen zu studieren. Da mein Sohn nun Bafög beantragen möchte, habe ich aus den Merkblättern herausgelesen, daß man den Kindesunterhalt als Einkommen angeben muß. Damit nun das Bafög evtl. nicht gekürzt wird, habe ich folgende Fragen:

  1. bin ich überhaupt noch unterhaltspflichtig für meinem Sohn

    und wenn nicht

  2. wie bekomme ich die Gehaltspfändung für den Kindesunterhalt weg

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Fragestellung:

Berechnungsgrundlagen des Volljährigenunterhalts eines unterhaltsberechtigten, in der Ausbildung befindlichen Kindes

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres erlischt das elterliche Sorgerecht, d.h. beide Eltern sind ab sofort barunterhaltspflichtig und zwar bis zum Ende eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses, vgl. § 1610 Abs. 2 BGB. Grundsätzlich schulden die Eltern nur eine Ausbildung zu einem Beruf. Nach der Rechtsprechung des BGH gilt, dass es sich bei den sog. Abitur-Lehre-Studium-Fällen nicht um eine Zweitausbildung handelt, sofern das Studium mit der vorausgegangenen praktischen Ausbildung in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht und die Kosten den Eltern wirtschaftlich zuzumuten sind. Diese Voraussetzungen scheinen bei Ihrem Sohn vorzuliegen, da die Ausbildung zum technischen Zeichner zu dem geplanten Studium der Versorgungstechnik in einem sachlichen Zusammenhang steht. Weitere Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des BGH, dass das Vorhaben bereits vor Beginn der Erstausbildung geplant und mit den Eltern abgesprochen war. Hieran scheint es bei Ihnen zu mangeln. Sofern Sie allerdings einverstanden sind, stellt sich die Frage nicht ernsthaft.

Der bislang gewährte Betreuungsunterhalt entfällt mit der Volljährigkeit.

Das volljährige Kind muss also jetzt selbst für die Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche sorgen. Der Unterhalt für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, richtet sich in der Regel nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Ihr Bedarf bemisst sich, falls beide Elternteile leistungsfähig sind, nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein nach seinem Einkommen ergibt. Wohnt das Volljährige Kind nicht mehr bei einem Elternteil bzw. führt es einen eigenen Hausstand, stehen ihm nach der Rechtsprechung der OLG 640,00 zu. Sofern Ihr Sohn im Bamberg studiert, dürfte sein Bedarf damit feststehen.

Das Kindergeld ist an Volljährige auszuzahlen und wird in voller Höhe auf den Bedarf angerechnet, vgl. § 1612 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB. Es beträgt derzeit 184,00. Es verbleibt ein abzudeckender Bedarf von 456,00. Davon ist der Bafög Betrag abzuziehen, sodass dann der noch verbleibende Restbetrag quotal zwischen der Kindemutter und Ihnen aufzuteilen ist. Der Selbstbehalt beim Volljährigenunterhalt beträgt derzeit 1100,00. Nur falls die Kindesmutter darunter liegt, wäre der Restbedarf von Ihnen zu tragen.

Da allein Ihr Sohn Gläubiger des Unterhalts ist, liegt es in seinen Händen, die Zwangsvollstreckung (Gehaltspfändung) zu stoppen. Sollte er dazu nicht freiwillig bereit sein, müssten Sie eine Abänderungsklage vor dem Familiengericht auf Herabsetzung/Anpassung des Unterhalts anstrengen. Ggf. kommt auch eine Vollstreckungsabwehrklage in Betracht, wenn aus einem überhöhten Titel weiter (zu Unrecht) vollstreckt wird.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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