Kann eine Eidesstattliche Bekräftigung einer Aussage erzwungen werden?

Online-Rechtsberatung
Stand: 27.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Kann ich meine Frau zwingen unter Eid auszusagen, weil sie behauptet, sie hätte ihr Elternhaus geerbt? Während dessen haben wir das Haus auf Rentenbasis gekauft, aber aus steuerlichen Gründen nicht überschrieben

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Fragestellung: Kann eine Eidesstattliche Bekräftigung einer Aussage erzwungen werden?

Sofern es im Rahmen eines Scheidungsverfahrens zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen sollte (der Zugewinnausgleich wird nicht von Amts wegen, also nur auf Antrag einer Partei durchgeführt), muss die beweisbelastete Partei ihre Ansprüche beweisen. Dazu dient neben Urkunden auch der Zeugenbeweis oder die Parteivernehmung (Sie oder Ihre Ehefrau als Parteien des Verfahrens).

Die Vereidigung eines Zeugen ist heute weder im Zivil- noch im Strafprozess der Regelfall, kann aber nach Ermessen des Gerichts dann angeordnet werden, wenn es zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage oder wegen der Bedeutung der Aussage notwendig ist. Sie erfolgt gem. § 391 ZPO. Hat der Zeuge seine Aussage zu beschwören und wird die Eidesleistung ohne gesetzlichen Grund verweigert, so werden dem Zeugen die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. Ferner kann zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft angeordnet werden.

Gem. § 445 Abs. 1 ZPO kann eine Partei, die den ihr obliegenden Beweis mit anderen Beweismitteln nicht vollständig geführt oder andere Beweismittel nicht vorgebracht hat, den Beweis dadurch antreten, dass sie beantragt, den Gegner über die zu beweisenden Tatsachen zu vernehmen. Bei einer Weigerung des Gegners sich vernehmen zu lassen
entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung ob es die behauptete Tatsache als erwiesen ansehen will, Vgl. § 446 ZPO. Reicht das Ergebnis der unbeeidigten Aussage einer Partei nicht aus, um das Gericht von der Wahrheit oder Unwahrheit der zu erweisenden Tatsache zu überzeugen, so kann es gem. § 452 Abs. 1 ZPO anordnen, dass die Partei ihre Aussage zu beeidigen habe. Waren beide Parteien vernommen, so kann die Beeidigung der Aussage über dieselben Tatsachen nur von einer Partei gefordert werden.

Erzwingen können Sie im Ergebnis eine Beeidigung Ihrer Ehefrau nicht, da hierüber allein das Gericht entscheidet. Allerdings wird Ihr Rechtsanwalt entsprechende Anregungen geben und Anträge stellen, wenn andere Beweismittel nicht ausreichen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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