Fortgeltung bestehender Unterhaltstitel bei Eintritt der Volljährigkeit

Online-Rechtsberatung
Stand: 17.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Unterhaltsverpflichtung einer 19-jährigen Tochter, die erneut eine Schulausbildung machen möchte. Wie hoch ist der zu leistende Unterhalt? Habe ich Anspruch auf Informationen über die besuchte Schule, Abschluss etc.? Offenlegung der Einkünfte der getrennt lebenden Mutter werden verweigert.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandantin,

Fragestellung:

  1. Volljährigenunterhalt
  2. Fortgeltung bestehender Unterhaltstitel bei Eintritt der Volljährigkeit
  3. Einwendungen gegen die Geltendmachung (Anwaltsschreiben v. 16.07.2010)
  4. Anspruch auf Information

zu 1.: Mit Vollendung des 18. Lebensjahres erlischt das elterliche Sorgerecht, d.h. beide Eltern sind ab sofort barunterhaltspflichtig und zwar bis zum Ende eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses. Der bislang gewährte Betreuungsunterhalt entfällt. Das volljährige Kind muss also jetzt selbst für die Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche sorgen. Der Unterhalt für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, richtet sich in der Regel nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Ihr Bedarf bemisst sich, falls beide Elternteile leistungsfähig sind, nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein nach seinem Einkommen ergibt. In Ihrem Fall müssen demnach zunächst, um eine Unterhaltsberechnung überhaupt vornehmen zu können, die Kindesmutter und auch Sie (gegenseitig) die Einkommensverhältnisse offenlegen. Der Selbstbehalt gegenüber Volljährigen beträgt 1100,00. Liegt die Kindesmutter darunter, ist Sie nach dem Gesetz nicht leistungsfähig, sodass sich der Anspruch Ihrer Tochter allein gegen Sie richtet. Eine Unterhaltsberechnung ohne entsprechende Auskunft der Kindesmutter ist deshalb nicht möglich. Ihre Tochter hat gem. § 1605 BGB einen Auskunftsanspruch gegen die Kindesmutter, den sie notfalls einklagen muss (s. aber unten).

Das Kindergeld ist an Volljährige auszuzahlen und wird in voller Höhe auf den Bedarf angerechnet, vgl. § 1612 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB. Dies berücksichtigt auch die Anwältin Ihrer Tochter.

zu 2.: Ein zur Zeit der Minderjährigkeit des Kindes erlangter Titel gilt grundsätzlich auch nach Eintritt der Volljährigkeit fort und ist im Wege der Abänderungsklage abzuändern. In Ihrem Fall ist der durch eine Jugendamtsurkunde titulierte Unterhalt nicht auf die Zeit bis zum Eintritt der Volljährigkeit beschränkt. Darüber hinaus ändert der Umstand, dass der Unterhalt in Höhe eines Prozentsatzes des Regelbetrages (sog. dynamischer Unterhalt) tituliert ist, nichts an der Vollstreckbarkeit auch für die Zeit nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes. Vielmehr ist der mit dem Regelbetrag als Bezugsgröße nach § 1612 a BGB a. F. zu zahlende Unterhalt auch für die Zeit ab Eintritt der Volljährigkeit Ihres Kindes hinreichend bestimmt. Ist der Unterhaltsanspruch für ein minderjähriges Kind tituliert, so sind die Änderungen, die sich aus dem Erreichen der Volljährigkeit ergeben, über eine Abänderungsklage gem. § 238 FamFG geltend zu machen. Die Klage auf Abänderung eines Titels, in dem einem minderjährigen Kind gemäß § 1612 a Abs. 1 BGB dynamischer Unterhalt zugesprochen worden ist, auch eine Vollstreckungsabwehrklage, die sich in eine Abänderungsklage umdeuten ließe, kann nicht darauf gestützt werden, dass die Minderjährigkeit nicht mehr besteht, vgl. § 244 FamFG. Sie sollten deshalb auf das Anwaltsschreiben wie folgt reagieren bzw. vorgehen:

zu 3.: Die Anspruchsidentität zwischen Minderjährigen- und Volljährigenunterhalt ändert nichts daran, dass das Kind nach Erreichen der Volljährigkeit die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände trifft, die für seinen Unterhaltsanspruch maßgebend sind. Das gilt auch dann, wenn es Abänderungsbeklagter ist, vgl. OLG Koblenz FamRZ 2007, 653. Der Unterhaltstatbestand, nämlich der Lebenssachverhalt, der die Grundlage für den Volljährigenunterhalt bildet, hat sich geändert: Das volljährige Kind muss sich im Gegensatz zum minderjährigen Kind grundsätzlich selbst unterhalten, so dass es seine Bedürftigkeit (z.B. Unterhalt für die Zeit seiner Ausbildung) besonders darlegen muss. Da der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht durch Betreuung, der beim Volljährigenunterhalt rechtlich keine Relevanz mehr zukommt, nicht genügt und nunmehr für den Barunterhalt des Kindes mit aufkommen muss, sind von dem Kind auch die für die Haftungsquote bedeutsamen Faktoren, wie Einkommens- und Vermögensverhältnisse des anderen Elternteils, vorzutragen. Daran mangelt es in dem Anwaltsschreiben Ihrer Tochter, da die Anwältin mit keinem Wort auf die Mitverpflichtung und Auskunftspflicht der Kindesmutter eingeht. Sie spekuliert offensichtlich mit einer häufig anzutreffenden Unwissenheit von Kindesvätern über die Barunterhaltspflicht beider (!) Kindeseltern ab Volljährigkeit des Kindes. Fair ist dies wohl keinesfalls.

Sie sollten daher der Anwältin mitteilen, dass Sie grundsätzlich zur Zahlung von Unterhalt bereit sind, dass jedoch zunächst die Einkommensverhältnisse der Kindesmutter von der Tochter vorgelegt werden müssen, da diese insoweit beweispflichtig ist.

zu 4.: Selbstverständlich haben Sie gegenüber Ihrer Tochter einen Anspruch auf Auskunft über ihr schulisches Fortkommen, sog. Gegenseitigkeitsprinzip. Sie muss auf Verlangen auch Zeugnisse vorlegen und nachweisen, dass sie zügig und zielstrebig Ihr Ausbildungsziel anstrebt.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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