Freiberufliche Tätigkeit in der Ruhephase des ATZ-Modelles

Online-Rechtsberatung
Stand: 17.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Am 30.11.2010 beginnt für mich die 4-jährige passive Phase meiner
Altersteilzeitregelung, die auf Wunsch des Unternehmens seit 01.01.2007
mit der aktiven Phase begonnen hat.

Meine Tätigkeit in dem Ingenieurbüro für Tief- und Straßenbau, Ver- und
Entsorgungsinfrastruktur besteht bereits seit 41 Jahren, von 1995 bis 2009 als einer der Geschäftsführer in dem als GmbH & Co.KG geführten Unternehmen.

Nach Aussage der Arbeitsagentur wäre eine weitere Tätigkeit nur in einem
fremden Unternehmen auf 400 €-Basis möglich.

Ich bitte Sie um Informationen, in welcher Form Tätigkeiten, ggf. als freiberuflich Tätiger oder Berater, in der Ruhephase des ATZ-Modelles für mich möglich sind.
Können Leistungen z. B. für einen Marktkonkurrenten erbracht werden, obwohl auch in der Ruhephase noch ein Angestelltenverhältnis mit meinem bisherigen Arbeitgeber besteht.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Zunächst einmal ist hier zu unterscheiden zwischen der arbeitsvertraglichen Regelung und dem Verhältnis des Arbeitgebers zur Arbeitsagentur. Ich gehe davon aus, dass Ihnen ein schriftlicher Altersteilzeitvertrag vorliegt. Meist sehen diese Verträge ein Nebentätigkeitsverbot vor, soweit dieses die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 AGB IV überschreitet. Diese Grenze wird durch einen sogenannten 400 €-Job nicht gesprengt.

Hintergrund ist, dass bei Überschreitung dieser Grenze der Anspruch des Arbeitgebers gegenüber der Arbeitsagentur auf Förderung der Aufstockungsbeträge ruht, § 5 Abs. 3 Altersteilzeitgesetz. Wird also eine Nebentätigkeit ausgeübt, die diese Grenze übersteigt – dabei ist es vollkommen gleichgültig, ob auf selbständiger Basis oder in abhängiger Beschäftigung – entfällt für die Dauer der Beschäftigung der Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattung dieser Aufstockungsbeträge.

Hintergrund ist, dass der Zweck des Altersteilzeitgesetzes sonst unterlaufen werden würde. Die Arbeitslosigkeit sollte mit diesem Gesetz abgebaut werden. Dies würde jedoch bei umfangreichen Nebentätigkeiten unterlaufen. Eine Änderung findet auch nicht statt, wenn Sie sich in der Freistellungsphase befinden.

Es gibt lediglich eine Ausnahme für die Nebentätigkeit, wenn Sie diese bereits 5 Jahre vor Beginn der Altersteilzeit ausgeübt hätten, dann wäre dies nicht förderschädlich.

Wenn Sie eine umfangreichere Nebentätigkeit ausüben und dies dem Arbeitgeber nicht mitteilen, dann kann der Arbeitgeber von Ihnen die an die Arbeitsagentur wegen der Förderschädlichkeit zurückzuerstattenden Beträge verlangen.

Es stellt also ein immenses Risiko dar eine Nebentätigkeit aufzunehmen, die diese Grenze überschreitet. Die einzige Möglichkeit eine Tätigkeit aufzunehmen ist die, dass Sie mit dem Arbeitgeber hierüber eine Vereinbarung treffen, wonach der Arbeitgeber davon Kenntnis hat und mit der Aufnahme der Tätigkeit einverstanden ist und daraus keine Ansprüche gegen Sie ableitet.

Denkbar wäre in Ihrem Fall allenfalls eine Tätigkeit im Ausland.

Nachfolgend habe ich Ihnen einen Link zu dem Merkblatt der Arbeitsagentur beigefügt, das noch weitere allgemeine Informationen enthält.

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/Merkblatt-Sammlung/MB14-GlUebergang-Ruhestand.pdf

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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