Berücksichtigung von Baugrenzen zu Gunsten nicht unmittelbarer Nachbarn?

Online-Rechtsberatung
Stand: 17.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:
  1. Auf meinem Nachbargrundstück soll ein Haus gebaut werden. Das Haus überschreitet die Baugrenze um 1,65 Meter, jedoch nicht zu mir, sondern prarallel d.h. wenn ich auf der Terrasse stehe und Richtung Garten schaue, ist das links von mir. Es ist unsere Südseite. Die Grenze wird praktisch Richtung Wald überschritten, also gegenüber. 9,5 Meter Höhe ist zulässig.

Ich würde es bevorzugen, wenn das Haus in der Baugrenze bleibt. Das Bauamt sagt, ich bin nicht der unmittelbare Nachbar, sie lassen es genehmigen.

  1. An mein Haus, dass auf der Grenze steht, soll eine Garage mit 5 Meter Breite. Dies ist i.O.
    Auf die Garage soll aber eine Terrasse. Der Nachbar steht praktisch neben mir auf der Terrasse. Gibt es da einen Mindestabstand für Terrassen?
Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

viele Fragen des öffentlichen Baurechts werden durch den jeweiligen Bebauungsplan geregelt. Dieser liegt mir für Ihren Bereich nicht vor. Die Antwort kann sich daher nur auf allgemeine Informationen stützen - vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung im Bebauungsplan.

Die Frage inwieweit Baugrenzen nachbarschützend sind, ist in der Rechtsprechung umstritten. Eine Mehrheit tendiert aber wohl dahin, dass die seitlichen und hinteren Grenzen sehr wohl nachbarschützenden Charakter haben ( so auch VGH Mannheim, BauR 1995, 514 f und OVG Hamburg, BauR 1995, 213 f). Flexibler sieht das das OVG Münster, das im Einzelfall darauf abstellt, ob durch die Überschreitung der Baugrenze die Interessen des Nachbar tatsächlich berührt sind.

In Ihrem Fall sehe ich Ihre Interessen berührt (Verschattung). Den Hinweis, dass Sie nicht der unmittelbare Nachbar seien, verstehe ich nicht, da es sich doch nach Ihrer Darstellung offensichtlich um das Nachbargrundstück handelt, das bebaut werden soll.

Eine Überschreitung der Baugrenze setzt eine Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB voraus. Eine solche Befreiung darf nur dann erteilt werden, wenn die Interessen der Nachbarn nicht berührt sind. Es bestehen daher aus meiner Sicht bereits Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Befreiung.

Erhebliche Zweifel habe ich auch an der Zulässigkeit eines Balkons auf der Grenzgarage.

Die Errichtung der Grenzgarage selbst dürfte baurechtlich zulässig sein. Das ergibt sich bereits aus § 6 abs.5 LBauOBW:

"Darf nach planungsrechtlichen Vorschriften nicht an die Grundstücksgrenze gebaut werden, ist aber ein Gebäude auf dem Nachbargrundstück bereits an dieser Grenze vorhanden, so kann die Baubehörde zulassen, dass angebaut wird."

Die Zulässigkeit der Garage besagt aber noch nichts über die Zulässigkeit eines Balkons darauf. Bei allen Baumaßnahmen gilt das Gebot der nachbarlichen Rücksichtsnahme. Dazu hat die Rechtsprechung die Rechtsfigur des "Sozialabstandes" herausgearbeitet. Dieser besagt, dass eine Bebauung dann unzulässig ist, wenn sie quasi in die Privatsphäre des Nachbarn hineinragt.

Das wäre bei Ihnen der Fall, wenn Sie Fenster zur Garagenseite haben und sich Ihre Nachbarn dann unmittelbar vor Ihren Fenster aufhalten würden. Hierzu sollte ein Bereich von ca. 3m um die Fenster frei bleiben. Wird dieser Sozialabstand aber eingehalten, ist gegen eine Nutzung der Garage auch als Balkon nichts einzuwenden.

Konflikte sind allerdings dann programmiert, wenn Schlafräume an der Balkonseite liegen und der Balkon auch abends genutzt wird. Damit wird deutlich, dass es auch insoweit sehr auf den Einzelfall ankommt.

Haben sie Zweifel an dem was auf Ihrem Nachbargrundstück geschieht, können Sie die Baugenehmigungsbehörde auffordern auch Ihnen eine Ausfertigung der Baugenehmigung zukommen zu lassen. Halten Sie die erteilte Baugenehmigung für rechtlich zweifelhaft, können Sie innerhalb eines Monats Rechtsmittel dagegen einlegen. Informieren Sie sich dazu bei der Baugenehmigung über das zulässige Rechtsmittel - bisher war dieses der Nachbarwiderspruch, der zu einer Überprüfung der Baugenehmigung durch den Regierungspräsidenten führt.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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