Ähnlichkeit zu Filmplakaten bei einer Werbekampagne

Online-Rechtsberatung
Stand: 17.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Im weitesten Sinne sind wir eine "Werbeagentur" , allerdings mehr auf Handelsaktivitäten fokussiert. Wir haben einem Kunden eine Promotion vorgeschlagen, die wir "rechtlich" vorprüfen müssen. Es geht darum, ein neues Produkt vorstellen. Die Kampagne heisst "NEU! IN DER CITY". Slogan, Abbildungen und "artwork" sind sehr bewußt am Kinoplakat "SEX AND THE CITY" amerikanische TV Serie angelehnt, jedoch natürlich nicht 1:1. Unsere Frage ist: Geht das? Geht das gar nicht? Natürlich verletzen wir keine Persönlichkeitsrechte, Markenrechte, aber der Gesamteindruck des Auftritts soll schon an "SEX AND THE CITY" erinnern. Wir können Ihnen das entworfene Plakat unserer Anfrage beifügen. Es geht um eine erste, spontane Einschätzung, nicht um ein Gutachten (Kosten!)

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Ich darf meine erste spontane Einschätzung vorwegnehmen und Ihnen mitteilen, dass ich anhand des von Ihnen übersandten Plakates erhebliche rechtliche Bedenken habe.
Diese begründen sich in erster Linie dahingehend, dass die Ähnlichkeit zu den Filmplakaten erheblich ist und dass ? zumindest nach meiner vorläufigen Einschätzung ? der Eigenanteil an kreativer Arbeit gegenüber der Bezugnahme auf das Filmplakat erheblich geringer einzuschätzen ist. Meine Beanstandungen beziehen sich dabei konkret im Beispiel Plakat 1 auf den Hintergrund (Skyline) die sowohl von der Farbgestaltung als auch von den Formen her 1:1 übernommen ist. Gleiches gilt für das Kleid. Ebenso für die Farbgestaltung des gesamten Bildes.

Wenn in diesem Bild der Hintergrund und die Farbgestaltung und das Kleid anders gestaltet werden würden, und natürlich nicht die Person von Sarah Jessica Parker verwendet wird, wäre nach meiner Einschätzung keine Verwechslungsgefahr mehr gegeben. Ob dann allerdings die Bezugnahme deutlich wird, ist fraglich.

Diese Bedenken gelten auch für das Beispiel 3, bei dem Hintergrund, Farbstimmung und Kleid ebenfalls identisch sind.

Auch das Beispiel 4 unterscheidet sich hier meiner Einschätzung nach nicht, auch wenn lediglich ein Ausschnitt aus dem Originalmotiv verwendet wird. Dies gilt auch für das Beispiel 5, bei dem neben der farblichen Gestaltung auch die gleiche Schriftart verwendet wird, zumindest soweit dies den Begriff ?City? betrifft.

In diesem Zusammenhang möchte ich noch darauf hinweisen, dass Sie gerade bei außergewöhnlichen Schriftarten darauf achten sollten, dass Sie zur Verwendung dieser Schriftarten lizenziert sind. Zwar hat der Bundesgerichtshof die Schützbarkeit von Schriftarten bisher eher verneint, allerdings dürfte gerade bei einer sehr individuellen Schriftart wegen der Schöpfungshöhe ein Urheberrecht bestehen, so dass eine Lizenz zur Verwendung dieser Schriftart erworben werden müsste.

Auch wenn Sie kein juristisches Gutachten verlangt haben, möchte ich dennoch kurz einen juristischen Hintergrund erklären, der nach meinem Dafürhalten hier sehr relevant ist. Zwar darf grundsätzlich schon eine künstlerische Vorlage für eine weitere Bearbeitung herangezogen werden. Dies darf allerdings nur unter erheblichen Einschränkungen geschehen. Neben der Verletzung von Urheberrechten und Markenrechten kommt auch eine Verletzung des Wettbewerbsrechts in Betracht, nämlich insbesondere § 4 Nr. 9 lit. b UWG, der davor schützt, dass die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. Dabei kann grundsätzlich auch schon die Annäherung an die verkehrsbekannten Merkmale eines fremden Produkts als solche zu einer für die Annahme von Rufausbeutung erforderlichen Übertragung oder Gütevorstellung führen. Für eine Rufausbeutung reicht es allerdings nicht aus, wenn lediglich Assoziationen an ein fremdes Kennzeichen oder Produkt und damit Aufmerksamkeit erweckt werden. Die Grenzen sind hier natürlich fließend und Sie müssen daher bei der Konzeption einer solchen Aktion genau prüfen, ob die Grenze bereits überschritten ist oder nicht. Bei den mir vorliegenden Beispielen halte ich die Grenze jedoch für überschritten.

Sofern jedoch nur eine bekannte Situation nachgestellt wird, dürfte lediglich eine Assoziation vorliegen, die nicht auf Originalmaterial zurückgreift. Ein Anzeichen hierfür dürfte sein, wenn Urheberrechte des Fotografen / Designers der Filmplakate nicht verletzt wurden.

Aus markenrechtlicher Hinsicht gebe ich zu bedenken, dass nach einer von mir am heutigen Tag durchgeführten Registerauskunft beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eine Marke "Sex and the City" in der Markenklasse 03 für Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer eingetragen ist. Die Marke wird dort unter der Registernummer 30508166 zu Gunsten der Firma Home-Box-Office Inc aus New York geführt. Aus wettbewerbsrechtlicher und markenrechtlicher Sicht gilt, dass sich Ihr Kunde möglicherweise nicht in einem Konkurrenzverhältnis zu dem Filmhersteller befindet, möglicherweise aber ein Konkurrenzverhältnis zu dem Markeninhaber besteht. Da mir der Geschäftsbereich Ihres Kunden nicht bekannt ist, kann ich dies leider nicht abschließend beurteilen. Ich biete Ihnen aber gerne an, mich hierzu nochmals zu kontaktieren, damit wir diesen Punkt klären können.

In Ihrer Nachfrage hatten Sie noch die ergänzende Frage gestellt, welche Punkte abgeändert werden müssten, damit ein Risiko einer Abmahnung besteht. Hierzu muss vorab klargestellt werden, dass Sie sich gegen die Gefahr einer Abmahnung grundsätzlich nicht schützen können. Gerade im wettbewerbsrechtlichen Bereichen wird in der Regel mehr abgemahnt als rechtlich notwendig ist, wobei dies oftmals alleine dazu dient, einen wirtschaftlichen Konkurrenten einzuschüchtern und unter Druck zu setzen.
Gerade wenn Sie es mit Gegnern zu tun haben, die wirtschaftliche in der Lage sind, einen Prozess durch mehrere Instanzen zu führen, ist es aufgrund des Prozessrisikos oftmals notwendig, einen Vergleich zu schließen, bei dem dann vermeintlich sichere Rechtspositionen alleine aus Gründen des Prozessrisikos aufgegeben werden müssen.
Sofern Sie eine solche Kampagne tatsächlich durchführen wollen, würde ich Ihnen raten, in jedem Fall streng darauf zu achten, dass die von Ihnen entwickelten Plakate eine reine Bezugnahmen auf die Originalplakate sind und dass sowohl Models, Kleidung, Hintergründe und Farbgestaltung nicht identisch oder ähnlich sind. Wann tatsächlich der Punkt erreicht ist, wo keine Gefahr mehr herrscht, ist schwer zu beurteilen und richtet sich in der Regel nach dem Gesamteindruck des Plakats. Ich biete Ihnen aber gerne an, dass Sie mir das zu Ende entwickelte Plakat nochmals zur Ansicht zukommen lassen.

Sofern Sie sich nur textlich auf das Original beziehen, dürfte nach meinem Dafürhalten das Risiko eines Rechtsstreits erheblich geringer sein. Zwar stellt sich auch dabei grundsätzlich die Frage nach der vergleichenden Werbung. Dazu wäre ein wichtiger Aspekt, in wie weit Ihr Produkt mit dem Original in einem Wettbewerbsverhältnisse steht. Erst wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, kann es sich um vergleichende Werbung handeln, die allerdings im gewissem Rahmen erlaubt ist. Sofern diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, stellt sich dennoch die Frage der Rufausbeutung. Denn sie sitzen in voraus, dass der Betrachter der Bewerbung das Original kennt und deswegen auf ihr Produkt aufmerksam wird.

Sehr geehrter Mandant, wie Sie sehen, ist die Rechtslage leider nicht ganz eindeutig und rechtliche Folgen sind schwer vorhersehbar. Nach meiner Auffassung ist Ihr Vorhaben mit einem erheblichen rechtlichen Risiko verbunden, so dass ich der Meinung bin, man muss sich bei der Realisierung einer solchen Werbekampagne auf einige rechtliche Streitigkeiten einstellen, deren Ausgang ungewiss ist.

Auf der anderen Seite kann man mit einem gewissen Risikobewusstsein eine solche Werbekampagne selbst bei rechtlichen Streitigkeiten wirtschaftlich sinnvoll auswerten. Es gibt zahlreiche Beispiele aus der Vergangenheit, sowohl den Gewerbetreibenden durchaus bewusst war, dass eine Werbekampagne zu rechtlichen Schwierigkeiten führen wird. Wenn diese wurden dann dazu verwendet, um das Produkt durch die allgemeine Diskussion in den Medien noch bekannter zu machen. Diese Kosten dieser Rechtsstreitigkeiten haben sich in vielen dieser Fälle dann nur durch die erhöhte medialer Werbung amortisiert. Daher empfiehlt es sich, gerade in rechtlich riskanten Angelegenheiten ein entsprechendes Budget für die Rechtsvertretung und die Öffentlichkeitsarbeit in den Medien einzuplanen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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