Illegaler Musikdownload in einer Tauschbörse

Online-Rechtsberatung
Stand: 14.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe mir am 07.05. in einer Tauschbörse ein Album runtergeladen. Heute kam das Anwaltsschreiben mit einer Forderung von 1.200,00 Euro. Ich wusste bis dahin nicht, dass es verboten ist, in einer Tauschbörse was runterzuladen. Zudem habe ich keine weiteren Kopien verteilt sondern nur für mich geladen. Hinzu kommt dass ich dieses Geld nicht bezahlen kann.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Frau Giese,

Der Download über eine so genannte Tauschbörse oder ein so genanntes Peer-to-Peer-Netzwerk ist regelmäßig nicht von der Zustimmung des Urheberrechtsinhabers gedeckt und daher eine Urheberrechtsverletzung. Die Rechtsprechung geht überwiegend davon aus, dass dem Internetnutzer auch ohne große Erfahrung erkennbar sein muss, das der Download über eine Internetbörse nicht rechtmäßig sein kann. Daher haftet der Internetnutzer für die rechtlichen Folgen des illegalen Downloads.

Von der technischen Seite her sind die Peer-to-Peer-Netzwerke so aufgebaut, dass sie in dem Moment, in dem Sie eine Datei runterladen gleichzeitig die bereits auf Ihrem Computer gespeicherten Dateien anderen Teilnehmern des Netzwerkes zum Download anbieten. Bei der Software ist diese Funktion voreingestellt, so dass Sie davon nichts mitbekommen. Da Sie die Dateien dadurch im Internet anbieten, kann festgestellt werden, dass Sie eine Urheberrechtsverletzung begangen haben. Dies geschieht in der Regel durch unabhängige Suchdienste, die von den Urheberrechtsinhabern beauftragt werden und die über die IP-Adresse Ihre Kontaktdaten feststellen können.

Aus Ihrer Sachverhaltsschilderung kann ich entnehmen, dass Sie nicht abstreiten, den Download vorgenommen zu haben.

Da Sie durch das anwaltliche Schreiben eine Abmahnung erhalten haben, sind Sie zunächst verpflichtet, dem Urheberrechtsinhaber gegenüber eine Unterlassungserklärung abzugeben, um eine mögliche Wiederholungsgefahr auszuräumen. Hier sollten Sie unbedingt darauf achten, dass Sie die Unterlassungserklärung fristgerecht abgeben.

Darüber hinaus sind Sie dem Urheberrechtsinhaber gegenüber verpflichtet, durch die Rechtsverletzung entstandene Schäden auszugleichen. Dies bezieht sich in der Regel zunächst darauf, dass Sie die Anwaltskosten ersetzen müssen, zum anderen darauf, dass ein bestimmte Lizenzschaden gezahlt werden muss.

Da viele Internetnutzer von Rechtsanwälten mit weit überzogenen Forderungen belangt wurden, hat sich der Gesetzgeber entschlossen, mit § 97 a Abs. 2 Urheberrechtsgesetz eine Regelung zu schaffen, dass in einfach gelagerten Fällen lediglich Rechtsanwaltskosten in Höhe von 100,00 € zu erstatten sind. Da der Gesetzgeber es leider versäumt hat, genau zu definieren, wann diese Fälle gegeben sein sollen, besteht nun regelmäßig Streit zwischen den Verletzern und den Urheberrechtsinhabern, wann diese Regelung anzuwenden ist und wann nicht. Hierzu gibt es eine sehr weitgehende Rechtsprechung, die aber noch nicht wirklich einheitlich ist. Allerdings gebe ich in Ihrem Fall zu bedenken, dass das Landgericht Köln in den letzten Wochen ein Urteil gefällt hat, wonach diese Regelung beim Download eines vollständigen Albums nicht mehr angewendet werden soll, da es sich nach Ansicht des Gerichts nicht mehr um einen einfach gelagerten Fall handeln soll. Ob diese Auffassung zutreffend ist, kann man durchaus bezweifeln. In Ihrem Fall bedeutet dies aber, dass es durchaus problematisch sein könnte, wenn Sie sich auf § 97 a Abs. 2 UrhG beziehen. Zum anderen halte ich es aber durchaus für denkbar, dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung gerade Fälle wie den Ihrigen erfassen wollte. Es kann daher keine konkrete Aussage darüber gemacht werden, wie hoch die Erfolgsaussichten sind, wenn Sie sich auf diese Vorschrift berufen bzw. wie ein solcher Rechtsstreit schlimmstenfalls ausgehen würde.

Darüber hinaus sind Sie zum Ersatz des Lizenzschadens verpflichtet. Auch hier ist sehr stark streitig, wie dieser Lizenzschaden zu berechnen ist.

Die Urheberrechtsinhaber gehen dabei von einer fiktiven Anzahl von Dritten aus, die den Download, den Sie im Internet angeboten haben, genutzt haben. In wie weit eine solche Schadensberechnung zulässig ist, ist nach meiner Ansicht sehr fraglich, die Gerichte haben dies in der Regel aber weitestgehend bestätigt.

Auch die Urheberrechtsinhaber scheuen natürlich eine rechtliche Streitigkeit vor Gericht und bieten daher über Ihre Rechtsanwälte eine Vergleichslösung an in dem eine pauschale Summe angeboten wird, die dann sämtliche Ansprüche abgelten soll. Dies ist zwar grundsätzlich eine vernünftige Lösung, da damit ein Rechtsstreit vermieden werden kann. Zum anderen ist aber gerade in Ihrem Fall die Summe relativ hoch. Darüber hinaus können Sie nach Ihrer eigenen Aussage die Summe nicht bezahlen.

Da Sie nach Ihrer eigenen Aussage über geringe finanzielle Mittel verfügen, rate ich Ihnen in der vorliegenden Angelegenheit einen Rechtsanwalt mit der Vertretung zu beauftragen. Da Sie einen Rechtsanwalt nicht selbst bezahlen können, haben Sie die Möglichkeit, einen Beratungshilfeschein bei Ihrem Amtsgericht vor Ort zu beantragen. Um dies zu tun gehen Sie bitte mit einem Einkommensnachweis und dem Schreiben der gegnerischen Rechtsanwälte zu Ihrem Amtsgericht und fragen dort nach dem zuständigen Rechtspfleger für Beratungshilfescheine. Dieser stellt Ihnen den Beratungshilfeschein in der Regel sofort aus. Mit diesem Beratungshilfeschein können Sie mit einer Eigenbeteiligung von 10,00 € einen Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen Vertretung beauftragen. Weitere Kosten entstehen Ihnen dafür nicht.

Der Rechtsanwalt kann dann versuchen, mit der Gegenseite eine vernünftige Lösung zu vereinbaren, so dass Sie die Vergleichssumme dann in angemessenen Raten zahlen können.

Erfahrungsgemäß hilft es in solchen Angelegenheiten, wenn ein Rechtsanwalt für Sie die Verhandlung mit der Gegenseite führt, denn die Gegenseite schreckt dann meistens vor weiteren Drohgebärden zurück. Aber auch in solchen Fällen kann natürlich keine Garantie dafür gegeben werden, dass die Angelegenheit erfolgreich abgeschlossen werden kann, denn dies ist immer eine Frage des Einzelfalls.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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