Kostentragung für die Unterbringung der Stiefmutter im Pflegeheim
Es geht um die Stiefmutter meines Mannes und seinem Bruder. Die Frau ist nun verstorben. Wir haben seit Jahren keinen Kontakt zu dieser Frau, da sie, wie schon erwähnt sehr bösartig ist. Mein Mann und sein Bruder wurden nicht adoptiert, sie waren schon erwachsen, als diese Frau den Vater geheiratet hat. Allerdings ist da noch eine Halbschwester von besagter Frau. Das wir für die Beerdigungskosten nicht aufkommen müssen, haben Sie uns schon mitgeteilt. Die Stiefmutter war seit einigen Wochen in einem Pflegeheim untergebracht. Wer muß für diese Kosten aufkommen? Und wie sieht es mit der Wohnungsauflösung aus? Kann man da auf uns zukommen, auch wenn wir das nicht wollen? Wer trägt die Kosten? Wir wollen nach wie vor nichts mit dieser Frau zu tun haben. Ein Erbe wollen wir nach wie vor nicht! Wie verhalten wir uns bei Nachfragen der Ämter und Betreuer?
Sehr geehrte Mandantin,
- Die Stiefmutter war seit einigen Wochen in einem Pflegeheim untergebracht. Wer muß für diese Kosten aufkommen?
Die Unterhaltspflicht und der damit zusammenhängende Regress des Sozialamtes für Pflegeheimkosten betrifft gem. § 1601 BGB lediglich Verwandte in gerader Linie. Da Ihr Mann mit der Stiefmutter nicht blutsverwandt war und auch nicht adoptiert wurde, trifft ihn keine Unterhaltspflicht und damit auch keine Pflicht zur Kostentragung bzgl. der Pflegeheimkosten.
- Und wie sieht es mit der Wohnungsauflösung aus? Kann man da auf uns zukommen, auch wenn wir das nicht wollen? Wer trägt die Kosten?
Auch hier können Sie sich wieder darauf berufen, dass Ihr Mann mit der Stiefmutter nicht blutsverwandt ist und auch nicht adoptiert worden war. Insofern stellt die Stiefmutter für ihn juristisch gesehen eine vollkommen fremde 3. Person dar. Ihr Mann ist daher nicht verpflichtet, in Sachen Wohnungsauflösung irgendetwas in die Wege zu leiten und/oder hierfür Kosten zu tragen.
- Wie verhalten wir uns bei Nachfragen der Ämter und Betreuer?
Auch Ämter und Betreuer können Sie mit Hinweis auf die fehlende Blutsverwandtschaft bzgl. sämtlicher Ansprüche/Forderungen zurückweisen. Denn das Gesetz knüpft immer entweder an das Vorliegen einer Erbenstellung bspw. durch Testament oder an die Blutsverwandtschaft an. Wenn Ihr Mann keine dieser Kriterien erfüllt, hat er auch mit keinerlei Inanspruchnahme zu rechnen, sondern kann sich juristisch auf den Standpunkt stellen, dass er vollkommen fremder Dritter ist.