Verjährung bei Anwaltsrechnungen

Online-Rechtsberatung
Stand: 17.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ein Rechtsanwalt stellt mir für eine Leistung, die 4 1/2 Jahre zurück liegt, heute eine Rechnung. Leistung des Anwalts: Telefonische Beratung sowie Erstellung u. Versand eines Briefes.

Muß ich das bezahlen oder gibt es eine Verjährung?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Für den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts aus einer Rechtsberatung oder Vertretung seines Mandanten gilt die Regelverjährung aus dem unten zitierten § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Demnach verjährt ein solcher Anspruch nach 3 Jahren, gerechnet ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem des Anspruchs entstanden ist (vgl. Sie hierzu bitte den ebenfalls unten auszugsweise zitierten § 199 BGB).

Die Entstehung des Kostenanspruchs und dessen Fälligkeit richtet sich nach § 8 Absatz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Demnach sind die Anwaltskosten entstanden, sobald

  • der Auftrag erledigt
  • oder die Angelegenheit beendet ist
  • wenn in einem gerichtlichen Verfahren eine Kostenentscheidung ergangen ist
  • oder wenn das Verfahren über drei Monate ruht.

Für die telefonische Beratung gilt, dass sich diese sofort erledigt hat und daher die Verjährung spätestens mit Ablauf des 31.12.2009 eingetreten ist. Sofern das Gespräch noch im Jahre 2005 stattgefunden haben sollte (dies ist nach Ihren Angaben nicht eindeutig), wäre sogar bereits mit Ablauf des 31.12.2008 Verjährung eingetreten.

Aufgrund des geschilderten Sachverhalts vermag ich nicht zu beurteilen, ob und ggf. wann sich der weitere Auftrag bzw. die Angelegenheit erledigt hat. Erledigung wäre z.B. gegeben, wenn der Anwalt mit der Erstellung des Schriftsatzes das damit verfolgte Ziel erreicht hätte oder Sie von vornherein nur die Abfassung dieses einen Schriftsatzes vereinbart hätten. In jedem Fall aber dürfte der unter dem obigen vierten Spiegelstrich genannte Fall eingetreten sein. Indem über drei Monate das Verfahren ruht, d.h. drei Monate nichts veranlasst wird, entsteht also der Vergütungsanspruch. Hier bedeutet dies die Entstehung des Anspruch ca. März / April 2006 und damit den Beginn der Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2006 und dessen Ende mit Ablauf des 31.12.2009. Anhaltspunkte für eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung (z.B. durch ein Gerichtsverfahren gegen Sie oder die Erwirkung eines gerichtlichen Mahnbescheids gegen Sie noch in 2009) kann ich nicht erkennen.

Ich empfehle Ihnen daher, den Anwalt am besten schriftlich kurz auf die Verjährung aufmerksam zu machen. Sie können ihm mitteilen, dass Sie die Einrede der Verjährung erheben und nicht bereit sind, seinen verjährten Forderungen nachzukommen. Sie können auf § 8 RVG hinweisen und darauf, dass der Verfahren sich entweder direkt mit dem Verfassen des einen Schriftsatzes erledigt haben dürfte oder aber spätestens nach darauf folgendem dreimonatigen tatsächlichen Ruhen, d.h. Nichtveranlassen weiterer Schritte, der Vergütungsanspruch entstanden war und die dreijährige Verjährungsfrist demnach mit Ablauf des 31.12.2009 geendet hat.


§ 195 BGB:
Regelmäßige Verjährungsfrist

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

§ 199 BGB:
Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

  1. der Anspruch entstanden ist und

  2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
    ...

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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