Sachmängelhaftung bei einem PKW nach Ablauf der Garantie

Online-Rechtsberatung
Stand: 14.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wir haben einen PKW mit Lederausstattung, bei diesem Wagen wurde vor Ablauf der zweijährigen Garantie der Fahrerledersitz ausgetauscht, weil sich die Nähte lösten.
Nun, nach etwa eineinhalb Jahren haben wir das gleiche Problem wieder.

Meine Frage: Haben wir auf den ausgetauschten Sitz eine erneute Garantie von zwei Jahren oder müssen wir diesen Mangel selbst bezahlen? Der Händler ist der Meinung es fällt keine neue Garantie an. Oder ist es eine Gewährleistung? Ich habe noch nicht ganz verstanden wo der begriffliche Unterschied anzusiedeln ist.

Antwort des Anwalts

Die Sachmängelhaftung (früher: Gewährleistung) aus Kaufverträgen unterliegt gem. § 437 BGB der Verjährung. Bei Sachen beträgt die Verjährungsfrist gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB zwei Jahre; bei der Garantie regelmäßig ebenso, vgl. aber Ihren Kaufvertrag. Der Unterschied zwischen Garantie und Sachmängelhaftung liegt in erster Linie darin, dass Sie bei der Garantie im Gegensatz zur Sachmängelhaftung das Vorliegen eines Mangels bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs nicht nachweisen müssen. Tritt innerhalb der Gewährleistungsfrist ein Mangel auf und wird behoben, so stellt sich die Frage, ob dies zu einer Hemmung oder einem Neubeginn der Verjährung führt. Die ursprüngliche Frist ist demnach bereits abgelaufen. Gesetzlich nicht eindeutig geregelt sind die Auswirkungen der Geltendmachung der Nacherfüllung auf die Gewährleistungsfristen.

Die Nacherfüllungshandlung kann im Regelfall als Anerkenntnis gewertet werden, was dann gem. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB zum Neubeginn der Verjährung führt. Ein Anerkenntnis liegt jedoch nicht vor, wenn der Verkäufer den Nacherfüllungsanspruch bestreitet, also die Nacherfüllung verweigert oder nur ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bzw. nur aus Kulanz nacherfüllt. Hat Ihr Händler allerdings nicht aus Kulanz gehandelt, stellt sich die Frage, ob die Frist von neuem zu laufen begonnen hat. Diese Frage ist gesetzlich nicht geregelt und in der Rechtsprechung umstritten. Einige Stimmen sehen in dem Eingehen des Verkäufers auf ein Nacherfüllungsbegehren des Käufers generell ein Anerkenntnis i. S. d. § 212 BGB, wenn der Verkäufer in dem Bewusstsein handelt, zur Nacherfüllung verpflichtet zu sein. Ein Anerkenntnis und ein damit verbundener Neubeginn der Gewährleistungsfrist liegen daher nicht vor, wenn der Verkäufer erkennbar nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung des Streits handelt.

Andere differenzieren danach, ob es sich bei der Nacherfüllung um eine Nachbesserung (z. B. Reparatur) oder um eine Nachlieferung (Neulieferung) handelt. Diese Differenzierung will auch grundsätzlich der BGH treffen, wobei es aber auf die Einzelfallbetrachtung ankomme, wie der 8. Senat zu diesem im Wege der Schuldrechtsreform entstandenen Problem in seinem Urteil vom 05.10.2005 ausführte (BGH Az: VIII ZR 16/05). Bei der Nachbesserung sei die Gewährleistungsfrist während der Dauer dieses Vorgangs grundsätzlich nur gehemmt, bei der Nachlieferung beginne die Verjährung hinsichtlich einer erneuten Nacherfüllung grundsätzlich von neuem zu laufen. In Ihrem Fall bedeutet dies auf Grund der Neulieferung (Austausch) des kompletten Fahrersitzes, dass die Verjährungsfrist von neuem begann und im Ergebnis noch nicht abgelaufen sein dürfte. Ihr Händler wird daher den Fahrersitz nochmals auswechseln müssen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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