Sachmängelhaftung beim Kfz.-Kaufvertrag

Online-Rechtsberatung
Stand: 17.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Am 16.06.2010 habe ich bei einem Autohändler einen Kaufvertrag über einen PKW abgeschlossen, der per Abtretungserklärung über mein zuständiges JobCenter bezahlt wurde. Am 21.06. habe ich den PKW zugelassen, stellte jedoch jetzt erst folgende Mängel fest:
Im Brief/Schein sind 185er Reifen eingetragen, das Kfz. hat(te) 195er Reifen drauf. Die Warnlampe SDR leuchtet ständig (auch während der Fahrt) auf, der Händler sagte meiner Freundin und mir, das sei ein Zeichen dafür, dass der Wagen lange gestanden hat und die Batterie muss sich erst richtig aufladen. Erst jetzt weiß ich, dass das ein Zeichen dafür ist, dass der Airbag von einer Fachwerkstatt überprüft werden muss.
Zugesicherte Eigenschaften oder Unfälle wurden nicht vermerkt!
Nachtrag: der Kaufpreis incl. Anmeldung betrug 2.500 Euro, allerdings konnte der Händler den Wagen nicht zulassen, da ich erst eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung brauchte.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Fragestellung: Sachmängelhaftung beim Kfz.-Kaufvertrag

Sachmängelhaftung (früher: Gewährleistung) bedeutet, dass der Verkäufer dafür einsteht, dass die gelieferte Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Der Verkäufer haftet daher für alle Mängel, die schon zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben, auch für solche, die sich erst später bemerkbar gemacht haben (sog. versteckter Mangel), wie bei Ihnen die Warnlampe. Der Zustand der Sache zum Zeitpunkt der Übergabe ist dabei entscheidend. Die gesetzliche Gewährleistung nach § 437 BGB beträgt 24 Monate, sie kann bei Gebrauchtwaren auf 12 Monate verkürzt werden. Der Händler muss gem. §§ 433 Abs. 1, 434 Abs. 1, 437 Nr. 1, i.V.m. 439 Abs. 1, 2 BGB die vollständige Nachbesserung auf seine Kosten übernehmen. Die Warnleuchte signalisiert in der Regel das Vorhandensein eines Mangels. Hinsichtlich der aufgezogenen Reifen sollten Sie zunächst klären, ob die eingetragene Größe von 185er Reifen die allein zulässige ist. Häufig sind breitere Reifen für einen Fahrzeugtyp mit einer gesonderten allg. Betriebserlaubnis zulässig. Sollten die Reifen jedoch nicht zugelassen sein, stellen falsche Reifen einen Mangel dar, sodass Sie auch diesbezüglich einen Nachbesserungsanspruch auf Anbau passender Reifen haben.

Sie haben daher im Ergebnis einen Anspruch auf Nachbesserung/Reparatur des durch die Kontrolllampe signalisierten Mangels und ggf. Anspruch auf passende Bereifung, wobei der Händler gem. § 439 Abs. 2 BGB sämtliche Kosten zu tragen hat.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice