Reicht ein Haftungsausschluss im Impressum der Webseite?

Online-Rechtsberatung
Stand: 27.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe eine neue Webseite. Es werden jetzt für die Suchmaschinenoptimierung Untertexte eingebaut. Bei den Suchbegriffen wird Wörter wie „Therapie“ oder „Behandlung“ verwendet. Im Text, der für die Suchbegriffe als Beschreibung dient, werden Worte wie „körperliche Beschwerden“, „körperliche Blockaden“, „heilen“, „psychische Blockaden“ usw. verwendet.

Da ich kein Therapeut, Arzt oder Heilpraktiker bin ist meine Frage:

Reicht ein Haftungsausschluss, wie in der o. a. Demoversion unter Impressum und der Hinweis, dass es sich um keine medizinische Therapie handelt, oder gibt es eine andere sichere Lösung, die vor Abmahnungen schützt?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Vorab muss ich mitteilen, dass Ihre Webseite mit der domain trotz mehrfacher Versuche nicht geöffnet wurde. Den von Ihnen derzeit eingestellten Haftungsausschluss konnte ich momentan somit noch nicht zur Kenntnis nehmen. Ich bitte diesen in Kopie nachzureichen. Ich werde nach Erhalt darauf nochmal eingehen.

Im Übrigen ist es auch und gerade für Existenzgründer unabdingbar rasch eine eigene Internetpräsenz, welche professionellen Anforderungen genügt, online zu stellen, um auf sich aufmerksam zu machen. Doch wie Sie bereits richtig erkannt haben, die rechtlichen Anforderungen an Inhalte und Informationen sind immens. Gerade da sich der Internetnutzer in einem virtuellen Raum, ohne den Anbieter zu kennen, bewegt, hat der Gesetzgeber aus Verbraucherschutzgründen in letzter Zeit den Anbietern von Internet-Inhalten, vom Gesetz ?Teledienste? genannt, immer umfangreichere Pflichten auferlegt.

Anforderungen an Inhalte

Das Gesetz enthält keinerlei inhaltliche Anforderungen für die Anbieter von Telemedien. Vielmehr bestimmen sich diese nach dem allgemeinen Recht. Wie auch bei sonstigen Veröffentlichungen von Informationen kann sich der Anbieter hier zunächst auf die im Grundgesetz verankerte Meinungsfreiheit berufen.

Die Meinungsfreiheit hat allerdings immer da ihre Grenze, wo die berechtigten Interessen und Rechte Dritter verletzt werden. Hier sind dieselben Maßstäbe anzuwenden, wie bei Printmedien auch. Allerdings ist hier zu beachten, dass aufgrund der weltweiten Abrufbarkeit der Informationen auch Schmerzensgeld- und Schadenersatzansprüche des Verletzten höher angenommen werden, als bei einer rein nationalen oder sogar lediglich regionalen Veröffentlichung.

In Ihrem Fall ist aber zwischen der Internetseite und dessen Inhalten und der hinterlegten Begriffe für die Optimierung zu unterscheiden.

Sie sind im Impressum als Inhaber der domain für Inhalte nach §§ 7 ff. TMG (Telemediengesetz) verantwortlich.
Der Haftungsausschluss bzw. die Erläuterung auf Ihre Seite, in der Sie sich von allen medizinischen Fachberufen und deren Leistungsangebot freizeichnen muss zwar klar und deutlich formuliert sein, ist dann aber auch ausreichende.

An die hinterlegten Suchbegriffe jedoch, die Ihr Seite leichter auffindbar machen, sind diese erhöhten Anforderungen nicht gestellt. Die von Ihnen aufgezählten Begriffe sind auch nicht ausschließlich Ärzten , Physiotherapeuten, Therapeuten oder Heilpraktikern vorbehalten. Eine Abmahnung wegen der Verwendung des Begriffes Therapie ist nicht möglich, solange klargestellt ist, um welche Therapieform es sich handelt.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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