Löschung eines eingetragenen Wohnrechts

Online-Rechtsberatung
Stand: 17.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Ex-Schwiegermutter ist mit über 91 Jahren aus meinem Haus ausgezogen, in dem sie das Wohnrecht hatte. Notariell steht im Vertrag:...im Falle des dauernden Wohnens außerhalb meines Hauses soll sie die Dienstbarkeit ohne Entgelt aufgeben und die Löschung zu bewilligen."
Als eine der Töchter von der Ex-Schwiegermutter von mir hörte, dass ich gerne einen Notar vorbeischicken möchte, um die Löschung zu vollziehen, meinte diese, dass aus emotionalen Gründen jetzt die alte Mutter keinen Notar brauchen kann.

Ich will dieses Haus verkaufen und wenn es zu keiner gütlichen Einigung kommt, was kann ich tun? Ist der Klageweg möglich?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

nach der vertraglichen Regelung kommt es für Ihren Anspruch auf eine Löschungsbewilligung allein auf das Vorliegen des Merkmals ...dauerndes Wohnen außerhalb... an. Dauernd ist in diesem Zusammenhang nicht allein als Zeitbegriff dahin auszulegen, dass Sie zunächst ein oder mehrere Jahre abwarten müssten, um das Recht löschen zu können. Entscheidend ist allein, dass mit einer Rückkehr der Berechtigten ernsthaft nicht mehr gerechnet werden kann. Das ist z.B. dann der Fall, wenn eine ambulante Pflege innerhalb der betreffenden Wohnung nicht mehr ausreicht oder insbesondere ein Umzug in ein Pflege- oder Altersheim erfolgt ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, so könnte im Fall einer Weigerung die erforderliche Willenserklärung (Löschungsbewilligung) auch klageweise durchgesetzt werden (§ 894 ZPO, Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung).

Unabhängig davon sollte zunächst die Möglichkeit der freiwilligen Erteilung einer Löschungsbewilligung, wie vermutlich auch von Ihnen angedacht, durchgeführt werden. Üblich ist dabei durchaus, dass ein Notar in das Pflegeheim oder sonstigen Aufenthaltsort bestellt wird. Der Notar ist von Gesetzes wegen verpflichtet, sich vor Beurkundung über den Geisteszustand der Person zu überzeugen, sodass derartige Urkunden kaum einer Anfechtung zugänglich sind.

Problematisch wird es lediglich dann, wenn die Ex-Schwiegermutter geistig nicht mehr in der Lage ist, die Willenserklärung wirksam abzugeben, z.B. durch Altersdemenz. Dann müsste zunächst eine gesetzliche Betreuung eingerichtet bzw. eine Entscheidung des Betreuungsgerichts herbeigeführt werden. Ein solches Verfahren ist sicherlich umständlich und u.U. zeitaufwendig, da zunächst die gesetzlichen Voraussetzungen (gerichtliche Anhörung etc.) vorliegen müssten. Eine andere Möglichkeit besteht für diesen Fall allerdings nicht.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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