Besteht ein Unterschied zwischen einem Wegerecht und einem Geh- und Fahrtrecht?

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe 2002 eine Seniorenwohnung für meine Mutter gekauft. Nachbar gab uns beim Kaufvertrag -der selbe Bauherr- ein Wegerecht zum Carport. Das wurde im Kaufvertrag vermerkt. Jetzt darf ich nicht halten um meine 86 jährige Mutter (pflegebedüfig Stufe 1) helfen zum Einsteigen. Brief vom Rechtsanwalt wenn weitere Anzeige droht.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Sie müssen unterscheiden zwischen einem Wegerecht und einem Geh- und Fahrtrecht.
Ein Wegerecht ist nur die Möglichkeit der Zuwegung, wohingegen ein Geh- und Fahrtrecht das Recht gibt, auf einer festgelegten Fläche zu gehen und mit einem Fahrzeug (Möbelwagen, Öllieferung) zu fahren.
Ein Wegerecht beinhaltet damit nur die Erreichbarkeit, sonst nichts. Ein Geh- und Fahrtrecht erlaubt über das dienende (also fremde Grundstück) zu laufen und auch zu fahren, nicht jedoch dort ein Fahrzeug abzustellen.
So lange das Recht zwischen zwei Parteien nur in einer notariellen Urkunde vermerkt ist, ist dies nur eine schuldrechtliche Vereinbarung, welche die Parteien dieser Vereinbarung dazu verpflichtet, die Vereinbarung einzuhalten. Normalerweise werden solche Rechte und Pflichten jedoch dinglich gesichert, was bedeutet, dass das vereinbarte Recht in das Grundbuch des dienenden Grundstücks zu Gunsten des Eigentümers des herrschenden Grundstücks eingetragen wird. Diese dingliche Sicherung, also die Eintragung in das Grundbuch, muss in der notariellen Urkunde vereinbart sein, damit der Grundbucheintrag vorgenommen werden kann.
Wenn Sie also ein Geh- und Fahrtrecht vereinbart haben, so dürfen Sie in der Tat Ihre Mutter nach formellen Gesichtspunkten nicht aussteigen lassen, denn das ist mit einem Geh- und Fahrtrecht nicht erfasst. Sollte der ursprüngliche Eigentümer des Nachbargrundstücks sein Anwesen veräußert haben, so haben Sie ein Geh- und Fahrtrecht nur, wenn es auch im Grundbuch entsprechend der notariellen Vereinbarung eingetragen ist. Eine Abmahnung des Nachbarn wäre demnach zwar sehr kleinlich, aber rechtlich nicht zu beanstanden
Prüfen Sie also erst einmal was genau in der notariellen Urkunde vereinbart wurde und ob eine dingliche Sicherung erfolgen soll. Sofern letzteres vereinbart ist, sollten Sie die grundbuchrechtliche Sicherung auch noch eintragen lassen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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