Anspruch auf Bonuszahlung nach dem Strom Vertrag

Online-Rechtsberatung
Stand: 17.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Auszug aus den AGB der Strom AG:

7.3 Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit Strom schließen, gewährt Ihnen Strom einen einmaligen Bonus. Dieser wird nach zwölf Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss in seinem Haushalt nicht von Strom beliefert wurde. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam.

Ich wurde vom 01.03.2009 bis 28.02.2010 beliefert. Also genau 12 Monate. Gekündigt habe ich in der ersten Januarwoche 2010. Strom verweigert die Auszahlung des Bonus. Muss ich das akzeptieren?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Fragestellung: Anspruch auf Bonuszahlung nach dem Strom Vertrag vom 02.01.2009

Grundlage eines möglichen Anspruchs auf den Bonus ist allein der Vertrag vom 02.01.2009 i.V.m. den dazugehörigen (!) AGB. Der von Ihnen in Ihrer Fragestellung wiedergegebene Text entspricht nicht den beigefügten AGB oder dem ebenfalls übersandten Flyer.

Dort ist in Ziff. 7.3 AGB klar geregelt: Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit Strom schließen, bietet Ihnen Strom einen einmaligen Bonus. Dafür darf Ihr Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten 12 Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder von Strom gekündigt worden sein. Danach steht Ihnen ein Bonus nicht zu, da Sie das Vertragsverhältnis selbst innerhalb der ersten Versorgungsmonate gekündigt haben.

Auch nach Ziff. 5) des Flyers, der nicht Vertragsbestandteil geworden sein dürfte, ergibt sich nichts anderes. Dort wird ebenfalls für den Anfall des Bonus als Voraussetzung genannt, dass das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf von 12 Monaten von den Vertragsparteien gekündigt wird.

Nach Ihrem eigenen Vorbringen haben Sie aber das Vertragsverhältnis vor Ablauf der ersten zwölf Monate gekündigt, sodass kein Anspruch auf den Bonus besteht. Hintergrund dieser Regelung ist sicherlich, dass der Bonus nur dann zur Auszahlung kommen soll, wenn sich der Vertrag auf zwei Jahre verlängert. Der Kunde kommt demnach stets nur dann zu seinem Bonus, wenn er während der Mindestlaufzeit nicht kündigt, mithin durch die selbständige Vertragsverlängerung einen 24-monatigen Vertrag schließt. Durch die Art der Formulierung soll der Kunde glauben, bereits im ersten Jahr den Bonus zu erhalten. Eine seriöse Firma formuliert so etwas genauer und durchschaubarer.

Mit freundlichen Grüßen

Peters
Rechtsanwalt

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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