Kündigungsfrist bei Wohnraummietverhältnis
Kündigung eines Mietvertrages:
Kündigungsfrist: zum Schluß eines Kalendermonats unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten. Die Kündigung muss schriftlich spätestens bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats erfolgen (Ankunft des K.-Schreibens entscheidend).
Wir wollen unseren am 04.01.10 geschlossenen Mietvertrag zum 30.09.10 beenden. Wann genau ist fristgerecht zu kündigen?
Sehr geehrter Mandantl,
Fragestellung: Kündigungsfrist bei Wohnraummietverhältnis
Ihre vertragliche Kündigungsfrist entspricht der gesetzlichen Regelung in § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB; Fristen der ordentlichen Kündigung, Abs. 1 Satz 1: Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.
Sollten Sie demnach zum 30.09.2010 Ihr Mietverhältnis beenden wollen, muss die Kündigung spätestens am dritten Werktag des Monats Juli 2010 zugegangen sein. Zugang bedeutet nicht Absendung oder Poststempel, sondern nachweislicher Eingang beim Vermieter. Ab heute ist Ihre Kündigung mithin jederzeit bis zum dritten Werktag im Juli möglich, früher schadet mithin nicht. Fraglich ist allein, ob es genügt, wenn die Kündigung am 03.07.2010, einem Samstag, beim Vermieter eingeht oder ob die Frist auch dann gewahrt wird, wenn das Schreiben erst am Montag, den 05.07.2010 eingeht. Bei der Berechnung der so genannten Karenzzeit von drei Werktagen (die Kündigung ist spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig, s.o.), die den Parteien des Wohnraummietvertrages zur Wahrung der Kündigungsfrist zusteht, ist der Sonnabend als Werktag mitzuzählen, wenn nicht der letzte Tag der Karenzzeit auf diesen Tag fällt. § 193 BGB gilt; fällt der 3., nicht der 1. oder 2. Werktag auf einen Sonnabend, wird er wie ein Sonn- oder Feiertag behandelt, so dass der Zugang am nächsten Werktag genügt, vgl. Hannemann/Wiegner MAH Mietrecht 3. Aufl. 2010 § 1 Rn 3. Fällt der 1. oder 2. Werktag auf einen Samstag, zählt er mit, vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.04.2005, Aktenzeichen VIII ZR 206/04.