Haftung beim Sturz auf einem nicht gestreuten Gehweg

Online-Rechtsberatung
Stand: 17.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Ehefrau ist am 08. Februar 2010 auf einem eisglatten, nicht gestreuten Gehweg gestürzt und hat sich einen Trümmerbruch im rechten Schultergelenk (Gelenkkugel) zugezogen. Im Krankenhaus musste ihr im rechten Schultergelenk eine Prothese (Gelenkkugel) eingesetzt werden. Nach einem 2-wöchigen Krankenhaus-Aufenthalt und einer anschließenden 4-wöchigen Anschlußheilbehandlung, ist sie seit dem 04. Mai nunmehr wieder zu hause. Sie muss sich weiterhin physiotherapeutischen Maßnahmen unterziehen, da der rechte Arm bisher nur eine eingeschränkte Beweglichkeit von etwa
60% erreicht hat.
Frage: Ist eine erfolgreiche Schmerzensgeldklage anzuraten? Wenn ja, in welcher Höhe?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Fragestellung:

  1. Wer muss haften
  2. Haftung dem Grunde nach
  3. Haftung der Höhe nach

Ich werde die Detailfragen nachstehend zusammenhängend erörtern.

Bei Gehwegen trifft die Räum- und Streupflicht in der Regel die Eigentümer der Anliegergrundstücke; denn die meisten Gemeinden haben von Ihrem Recht Gebrauch gemacht, Ihre eigene Räum- und Streupflicht durch Gemeindesatzung auf die Anlieger zu übertragen. Wird nicht oder nur ungenügend geräumt und gestreut und kommt es zu Stürzen, so hat der Streupflichtige für den dadurch entstehenden Schaden aufzukommen. Kommt ein Fußgänger zu Schaden, haftet er für Arzt- und Krankenhauskosten sowie für Schmerzensgeld. Hier ist zunächst davon auszugehen, dass der Eigentümer/Vermieter des betroffenen Anwesens verantwortlich ist und eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die derartige Fälle übernimmt. Selbst aber wenn nicht, ist in erster Linie der Eigentümer verantwortlich. Der Hauseigentümer kann die Räum- und Streupflicht auf die Mieter abwälzen. Dies geschieht in der Praxis regelmäßig. Die Übertragung muss in jedem Fall vertraglich festgelegt sein. Hier fangen bereits die Probleme für Sie an, da Sie natürlich keinen Einblick in den Mietvertrag des anliegenden Grundbesitzes haben und im Zweifel auch nicht bekommen werden. Letztlich kann Ihnen dies aber auch egal sein. Es ist nämlich durchaus möglich, dass der Eigentümer/Vermieter ein Unternehmen mit der Durchführung des Winterdienstes beauftragt hat, diese Unternehmen zunächst bezahlt und die entstandenen Kosten dann im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter abwälzt. Wählt der Vermieter die erste Variante und überträgt er die Räum- und Streupflicht auf den Mieter, ist er dennoch überwachungspflichtig, ob der Mieter seine Pflichten ordnungsgemäß wahrnimmt. Ansprechpartner ist deshalb in jedem Fall zunächst der Eigentümer des Anwesens, von dem die Streupflicht offensichtlich vernachlässigt wurde bzw. zu verantworten ist.

Wesentliche Voraussetzung und unabhängig davon, wer letztlich haftet, ist die Frage der Haftung dem Grunde nach. Es muss also dem Verantwortlichen eine Verletzung der Streupflicht nachgewiesen werden. Der Anspruch selbst ergibt sich aus § 823 BGB (Verletzung der Verkehrssicherungspflicht). Allerdings muss der Geschädigte die Voraussetzungen beweisen. Dies bereitet dann keine weiteren Schwierigkeiten, wenn Zeugen vorhanden sind, die die seinerzeit vorhandene Glätte sowie das mangelhafte Streuen bezeugen können. Nähere Angaben zu den Umständen machen Sie nicht.

Die Höhe des geltend zu machenden Schadens richtet sich nach mehreren Kriterien. Zu unterscheiden ist der materielle vom immateriellen Schaden. Insofern wäre es wichtig, wenn Ihre Ehefrau sämtliche Belege und Rechnungen, die Sie im Zusammenhang mit dem Sturz, der Verletzung und der nachfolgenden Heilbehandlung hatte, aufhebt, damit die durch das Schadensereignis entstandenen und verursachten Kosten dokumentiert und schließlich geltend gemacht werden können.

Das Schmerzensgeldes hängt von verschiedenen Faktoren und Indikatoren ab. So kommt es darauf an, ob sich Ihre Bekannte einer oder mehrerer Operationen unterziehen muss. Ferner wie lange die Heilbehandlung andauert. Letztlich kommt es auch darauf an. ob die Folgen vollständig abheilen oder Dauerschäden verbleiben.

Da zunächst der weitere Verlauf der Genesung abzuwarten ist, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschließend zur Höhe eines Schmerzensgeldes Stellung genommen werden. Unabhängig davon kommt es derzeit darauf an, die Haftung dem Grunde nach anzumelden und einen Ersatzpflichtigen zu finden. Sobald nämlich ein Verantwortlicher festgestellt ist und eine Haftung dem Grunde nach unstreitig ist, können die Ansprüche nicht verjähren. Gerade bei Körperverletzungen mit längerer Genesungszeit lässt sich die Höhe des Schmerzensgeldes naturgemäß erst nach Abschluss der Behandlungen benennen. Bis dahin behilft sich die Praxis mit Abschlagszahlungen, damit das Verletzungsopfer bereits während der Genesungsphase eine Entschädigung erhält. Nach Ihren Mitteilungen zu Art und Ausmaß der Verletzungen sowie zur Dauer der bisherigen Rekonvaleszenz dürfte ein Schmerzensgeld zwischen 4200,00 und 4800,00 in Betracht kommen. Die ärztlichen Befunde und evtl. noch weiter erforderliche Behandlungen bei der Physiotherapeutin sind noch mit einzubeziehen.

Derzeit sollten die Ansprüche Ihrer Ehefrau bei dem In Betracht kommenden Hauseigentümer zunächst angemeldet werden, sofern dies noch nicht geschehen ist.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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