Wie ist das Vermögen vor der Eheschließung festzuhalten?

Online-Rechtsberatung
Stand: 17.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wie erklären/dokumentieren wir (zukünftige Ehepaar) unsere Anfangsvermögen vor der Eheschließung? Reicht das wenn wir die Anfangsvermögen in zwei Exemplare aufschreiben und gegenseitig unterschreiben, oder ist es besser vor einem Anwalt oder Notar zu machen? Gibt es andere bessere Möglichkeiten?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung ein, den Bestand eines Anfangsvermögens in Ansehung einer Eheschließung bei einem Notar protokollieren zu lassen oder dies von einem Rechtsanwalt aufnehmen zu lassen. Natürlich ist dies möglich, es verursacht aber auch Kosten, die aus seiner Sicht vermeidbar sind, weil Sie den Bestand eines etwaigen Anfangsvermögens ohne weiteres in privatschriftlicher Form festhalten können.

Wenn Sie also in privatschriftlicher Form den Bestand des Anfangsvermögens festhalten, empfehle ich nicht nur die vorhandenen Gegenstände aufzuführen, sondern auch nicht körperliche Vermögensgegenstände, wie z.B. Wertpapiere, Fondsanteile, Aktien oder Ähnliches betragsmäßig festzuhalten. Darüber hinaus sollten von solchen Vermögensgegenständen Fotokopien gemacht werden, also der Kontoauszügen und dergleichen, und bei dem von Ihnen verfassten privatschriftlicher Dokument als Anlage aufgeführt und beigefügt werden. Nach meiner Erfahrung machen derartige Vermögensgegenstände, insbesondere nach einer längeren Ehe große Schwierigkeiten, weil entsprechende Kontoauszüge oder Belege oder Ähnliches nicht mehr vorhanden sind und gegebenenfalls auch von den betroffenen Banken nicht mehr abgerufen werden können. Wenn Derartiges unter Beifügung von Fotokopien in einer privatschriftlichen Aufstellung festgehalten wird, vermeidet diese zweifellos später Streit, wie hoch das Anfangsvermögen gewesen ist. Wie Sie zutreffend festgestellt haben, sollte dieses Dokument von Ihnen beiden datiert und unterschrieben werden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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