Ist die Rückabwicklung eines Leasingvertrages möglich?

Online-Rechtsberatung
Stand: 17.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe gestern einen Leasingvertrag über einen Pkw unterschrieben (gewerblich) und würde diesen gerne rückgängig machen. Es handelt sich um einen Neuwagen. Liefertermin wäre im Juli 2010. Ist dies ohne Probleme möglich, und falls ja, wie muss ich dabei vorgehen?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

nach deutschem Recht sind geschlossene Verträge verbindlich und die Vertragspartner haben einen Anspruch auf Durchführung des Vertrages (§ 145 BGB). Das gilt in besonderer Weise für Gewerbetreibende, die den Schutz, den Verbraucher bei bestimmten Geschäften haben (Fernabsatz, Versicherungs- und Kreditgeschäfte, Haustürgeschäfte usw.), nicht genießen. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht
vom geschlossenen Vertrag gibt es für den gewerblich Handelnden also nicht.

Bitte prüfen Sie, ob in den Vertragsunterlagen der Leasinggeber oder das Autohaus ein vertragliches Rücktrittsrecht eingeräumt haben. Falls dieses der (unwahrscheinliche) Fall sein sollte, können Sie natürlich von demn vertraglichen Rücktrittsrecht Gebrauch machen.

Eine Rücktrittsmöglichkeit haben Sie natürlich auch dann, wenn Sie arglistig getäuscht worden sind oder sich bei Vertragsschluss in einem Irrtum befunden haben, also z.b. sich gar nicht bewußt waren, einen Kauf- und Leasingvertrag abzuschließen. Das Vorliegen dieser Anfechtungsgründe müssen Sie beweisen und ist von der Sache her auf Ausnahmen beschränkt.

Erfahrungsgemäß wird Sie der Autohändler nur dann aus dem Vertrag entlassen, wenn Sie für den Rücktritt vom Vertrag einen angemessenen Schadensersatz zahlen. In vielen Fällen ist dazu in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die zum Gegenstand des Vertrages gemacht worden sind, bereits eine Entschädigungssumme festgelegt.

Damit wird deutlich, dass es ausschließlich an Ihrem Vertragspartner liegt, ob und zu welchen Konditionen er Sie aus dem geschlossenen Vertrag entlässt. Wird der Kaufvertrag aufgehoben, kann auch der Leasingvertrag aufgehoben werden; aber auch hier droht eine Entschädigungsforderung der Leasinggesellschaft. Informationen geben auch hier wiederum die allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Ich bedauere Ihnen keine andere Nachricht geben zu können. Bedingt durch eine pauschale Berichterstattung in den Medien hat sich leider bei vielen Bürgern der falsche Eindruck festgesetzt, dass es ein generelles Rücktrittsrecht vom Vertrag gibt.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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