Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft

Online-Rechtsberatung
Stand: 17.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Am 16.03.10 ist unser Stiefmutter gestorben, 3 Jahre zuvor unser leiblicher Vater. Wir 3 Kinder erbten das Haus, die Stiefmutter hatte Nießbrauch bis Lebensende. Vom Haus erbte sie nichts.

Nun, nach ihrem Tode, von dem wir am 22.04.10 erfuhren, schickten wir am 25.04. ein Schreiben ihren leiblichen Sohn zu, indem wir ihn aufforderten am 08.05.10 den Hausschlüssel zu übergeben und vorher das Mobiliar von ihr zu entfernen. In dem Schreiben stand der Satz: Das Betreten des Anwesens durch sie oder andere Personen ohne unser Beisein ist nicht möglich. Diesen Satz wollte der Sohn gelöscht haben, aber unser Bruder besteht auf diesen Satz.

Wenn er den Termin nun platzen läßt, können wir das Schloß der Haustüre austauschen lassen? Wir drei Kinder reisen aus entfernten Städte an und möchten nicht für nichts vor der Türe stehen. Er hatte ja dann Zeit vom 16.03 bis 08.05.10 das Inventar, das ihr gehört zu entsorgen. Das Inventar, das unserem Vater gehörte und jetzt uns befindet sich ja auch noch im Haus. Das Haus steht nun leer, da auch laut Testament nur die Stiefmutter darin wohnen durfte, der Erbe also nicht!

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

leider muss ich Ihnen mitteilen, dass ich unter rechtlich Gesichtspunkten nur begrenzt dazu raten kann gewaltsam in das Haus einzudringen und das Schloss auszuwechseln.

Durch den Erbfall ist die Erbengemeinschaft Eigentümer des Hauses geworden und hat alle Rechte eines Eigentümers. Der Sohn der bisherigen Bewohnerin hat demgegenüber kein Recht an dem Haus; er ist allerdings möglicherweiser Besitzer. Besitzer ist derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache ausübt. Zwar ist er vorliegend unberechtigter Besitzer, da er kein Besitzrecht hat, jedoch ändert das zunächst nichts an seiner Besitzerstellung.

Der Besitzer darf nicht gegen seinen Willen ohne entsprechenden Rechtstitel aus dem Besitz gedrängt werden. Die Situation des Sohnes ist damit vergleichbar einem Mieter, dessen Mietvertrag wirksam gekündigt worden ist. Auch in diesem Fall darf der Vermieter bei nicht erfolgtem Auszug nicht einfach das Schloss der Mietwohnung austauschen. Diesen Fall der Selbstjustiz lässt unsere Rechtsordnung nicht zu. Es droht sogar ein Strafverfahren wegen Hausfriedensbruch gegen den Eigentümer.

Notwendig ist in einer solchen Situation vielmehr ein gerichtlicher Räumungstitel, der in einem solchen Fall schnell und sicher zu bekommen ist. Notfalls kann dieses mit guter Begründung (drohende Gefahr) auch schon in einem Eilverfahren erfolgen.
Dann kann unter Beiziehung eines Gerichtsvollziehers die Wohnungsübergabe erfolgen. Die Kosten des Verfahrens trägt der (insoweit unterlegene) Sohn.

Anders stellt sich die Situation nur dann dar, wenn der Sohn den Besitz an der Wohnung bereits aufgegeben hat. Das ist dann der Fall, wenn er nicht mehr in der Wohnung wohnt und seine eigenen Sachen bereits aus der Wohnung entfernt hat. Wenn Sie vermuten, dass das der Fall ist, spricht nichts dagegen mit einem Nachschlüssel die Wohnung zumindest zunächst zu öffnen um sich Gewissheit zu verschaffen. Ist die Wohnung noch bewohnt, dürfen Sie sich allerdings nicht dort aufhalten und dürfen auch das Schloss nicht austauschen. Stellen Sie fest, dass der Sohn die Nutzung des Hauses aufgegeben hat, steht einer Inbesitznahme Ihrerseits auch unter Austausch des Schlosses dagegen nichts entgegen.

Soweit die Rechtslage. Allerdings haben Vermieter in vielen Fällen die Erfahrung gemacht, dass ein entsprechendes Vorgehen bei noch benutzten Wohnungen sich als durchaus erfolgreich erwiesen hat. In Kenntnis des fehlenden Besitzrechtes unternimmt der unberechtigte Besitzer oft keine weiteren rechtlichen Schritte, da er ahnt, dass er letztlich doch unterliegen wird. Wenn Sie diesen Weg einschlagen, sollten Sie allerdings wissen, dass Sie sich im Konflikt mit unserer Rechtsordnung befinden.

Wenn Sie also den Eindruck haben, das das Haus leer ist, sollten sie sich schon auf den Weg machen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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