Hausfriedensbruch durch nächtlichen Besuch eines Freundes in betrunkenem Zustand?

Online-Rechtsberatung
Stand: 27.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Zwei Betrunkene gehen an einem Haus einer ihnen bekannten Person vorbei (ca. 23 Uhr). Die Tür steht weit offen, aber offensichtlich versehentlich. Der Betroffene behauptete hinterher sie stand nur auf "Klick". In ihrer Bierlaube gehen sie ins Haus, setzen sich an den Küchentisch und trinken ihr mitgebrachtes Bier aus. Das sollte als Gag gemeint sein falls er wach wird. Angeblich wurde auch ein Glas Erdbeeren mitgenommen - lässt sich aber nicht beweisen. Zerstört wurde definitiv nichts. Am nächsten Tag entschuldigen sie sich sogar bei dem "Geschädigten". Seine größte Sorge war, das seine Tochter (14 Jahre) dadurch wach wurde und große Angst hatte. Trotzdem überlegt er Anzeige zu erstatten.

Die ganze Sache war als Scherz gemeint, der aber wohl gründlich in die Hose ging....
Liegt hier der Tatbestand des Hausfriedensbruches vor und falls ja, mit welchem Strafmaß ist bei nicht-vorbestraften zu rechnen? Wäre man dann vorbestraft?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Der Hausfriedensbruch ist in § 123 StGB geregelt und ist bereits dann erfüllt, wenn in Ihrem Fall in die Wohnung eines anderen, widerrechtlich eingetreten wird, ohne eine Befugnis zum Verweilen zu haben.
Die Tat wird aber nach § 123 II StGB aber nur auf Antrag verfolgt; der Betroffene müsste also tatsächlich Strafantrag stellen. Dazu hat er aber nach § 77 b StGB nur 3 Monate Zeit. Die Frist beginnt ab Kenntnis zu laufen, folglich ab dem Tag Ihrer Entschuldigung.

Laut Ihrer Schilderung stand die Tür einer Privatwohnung weit offen.
Der dem Eintreten entgegenstehende Wille muss freilich weder konkret ausdrücklich geäußert werden, noch müssen konkludente Erklärungen stets eine offenkundig als Hindernis erkennbare Form haben (Türen, Schlösser, Mauern usw.). Der Wille kann vielmehr auch den für die konkrete Situation üblichen Verkehrsformen entnommen werden (eine offene stehende Ladentür signalisiert, anders als die offen stehende Tür eines Wohnhauses, dass der Wille des Berechtigten dem Eintritt Fremder nicht entgegensteht).
Sie haben damit,auch wenn dies nur als Gag zu verstehen sein sollte, durch unbefugten Betreten den Straftatbestand des Hausfriedensbruches erfüllt. Eine Entschuldigung kann die Straftat nicht beseitigen, wird regelmäßig nur zu Ihren Gunsten in der Strafzumessung berücksichtigt.

Der Straftatbestand kann laut Gesetz mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden. Dies hängt davon ab, ob Sie strafrechtlich bereits in Erscheinung getreten sind und Ihr Bundeszentralregisterauszug Eintragungen erhält. In der Regel erfolgt bei erstmaligem Vergehen eine Einstellung oder Einstellung gegen Geldauflage nach § 153 oder § 153 a StPO. Die Auflage bestimmt dabei die Staatsanwaltschaft, liegt idR zw. 50-150 €.

Sie wären damit nicht vorbestraft, dies ist juristisch erst der Fall, wenn die Tat ins Bundeszentralregister eingetragen wird, was wiederum erst ab einer Verhängung von 90 Tagessätzen erfolgt, gemäß BZRG (Bundeszentralregistergesetz).

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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