Betrüger werben mit kostenlosen Downloads im Internet

Online-Rechtsberatung
Stand: 17.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin im Jahre 2006 auf die Internetseite S. gestoßen und somit in die Falle getappt und ein Abo abgeschlossen, obwohl wie es immer auch im TV gezeigt wird, wie diese Firmen mit kostenlosen download Werbung machen. Nun habe ich einmal bezahlt und jetzt droht mir das Inkasso mit dem Gericht. Ich habe nicht gezahlt wie es im TV gesagt worden ist, aber nun bin ich verzweifelt und weiß nicht weiter. Es geht schon um 170 Euro.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen einer etwaigen Zahlungspflichtigkeit Ihrerseits Stellung:

Dabei möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass eine Internetrecherche ergeben hat, dass diese Firma bereits einschlägig bekannt ist und eine Vielzahl von Kunden zu Zahlungen aufgefordert wurden.

Ich möchte Ihnen daher empfehlen, die Gegenseite zunächst aufzufordern, Ihnen den angeblichen Vertragsabschluss für das Abo / den Jahresvertrag nachzuweisen. Denn in einem etwaigen gerichtlichen Verfahren wäre die Firma ebenfalls beweispflichtig für das Zustandekommen eines wirksamen Vertrages/Abos. Sollte die Firma Ihnen daraufhin einen Screenshot einer Anmeldung Ihrerseits zukommen lassen, ist vor Veranlassung einer Zahlung weiter zu prüfen, ob tatsächlich ein wirksamer Vertragsabschluss vorliegt, ob nämlich die Kostenpflichtigkeit der Seite deutlich aus dem Inhalt der Homepage hervorgeht. Insbesondere bei der Registrierung müssen Sie auf die Zahlungspflichtigkeit ausreichend deutlich hingewiesen werden. Denn anderenfalls läge ein wirksamer Vertrag wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung und gegen § 305c BGB, sog. überraschende Klausel, nicht vor.

Zugleich empfehle ich Ihnen zur Vermeidung der Entstehung einer etwaigen Zahlungsverpflichtung, rein vorsorglich einen etwaigen Vertrag/Abo wegen arglistiger Täuschung, die in der nicht ausreichend deutlichen Kenntlichmachung der Zahlungspflichtigkeit besteht, anzufechten.

Dies sollte selbstverständlich in nachweisbarer Form, also per Einschreiben, geschehen.

Zugleich empfehle ich Ihnen, den Sachverhalt Ihrer regionalen Verbraucherschutzzentrale zu schildern sowie Strafantrag bei der Polizei wegen Betruges zu stellen.

Aus den genannten Gründen ist bislang kein Fall bekannt, in dem die Firma es gewagt hätte, selbst ein gerichtliches Verfahren gegen die Kunden einzuleiten.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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