Teures und ungewolltes Abo durch das Raussuchen von Rezepten im Internet

Online-Rechtsberatung
Stand: 17.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Vor über einer Woche erhielten wir eine Rechnung der W. GmbH über 96,-Euro. Ich war sehr erstaunt darüber, da ich nichts bei dieser Firma bestellt oder gekauft habe. Bei weiterem hinsehen stellte ich fest, daß es sich um ein zwei Jahresabo handelt.
Nun muß ich dem ganzen vorausschicken, daß wir eine dreizehnjährige Tochter haben, die gerne backt und sich auch hin und wieder am kochen versucht. Nach Rücksprache mit dem Rest der Familie gestand sie mir sich dort ohne mein Wissen registriert zu haben. Sie versuchte sich zuerst erst mit ihren Daten anzumelden, konnte sich aber aufgrund ihres Jahrganges dort nicht registrieren und benutzte dazu meine Daten. Eine schriftliche Widerrufsbelehrung habe ich nie erhalten. Dies habe ich auch obiger Firma mitgeteilt und um eine einvernehmliche Lösung gebeten. Die W. besteht weiterhin auf die Begleichung der Forderung, da es sich um einen Eingehungsbetrug und Fälschung von Daten handelt und hierauf eine Geldstrafe und bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe drohen.Weiterhin hätten wir unsere Aufsichtspflicht verletzt, da wir unsere Tochter nicht kontrolliert hätten. Dies ist jedoch bei drei Kinder nicht ständig möglich. Weiterhin verwaisen Sie auf den Taschengeldparagrahen. Daher wird die Zahlungsaufforderung in Form eines Schadenersatzanspruches gegen die Aufsichtspflichtigen geltend gemacht.

Darauf haben wir unter anderem wie folgt geantwortet:.....Ich bestreite, dass zw. mir bzw. meiner Tochter das von Ihnen behauptete Vertragsverhältnis besteht. Daher werde ich nichts bezahlen. Hilfsweise widerrufe und kündige ich den Ihrer Meinung nach bestehenden Vertrag und fechte ihn hilfsweise wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB an. Außerdem erkläre ich auch vorsorglich die Anfechtung wegen Irrtums über den Inhalt der abgegebenen Willenserklärung.........
Die W. GmbH ist überhaupt nicht auf unser Schreiben eingegangen. Sie hat uns wieder den selben Brief wie vorher per E-Mail zukommen lassen.
Müssen wir hierfür aufkommen? Kann die W. strafrechtliche Schritte gegen uns einleiten? Sollten wir nicht einfach bezahlen um unsere Ruhe zu haben und weiteren Mahngebühren, evtl Inkassogebühren usw. entgegen zu wirken?
Wie ist die rechtliche Lage?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Wie Sie ganz zutreffend feststellen ist die Seite kochrezepte-sammlung.de eine der typischen Internetabofallen, die ich kurz auch als Internetabzocke bezeichnete. Was Ihnen die Seitenbetreiber hier mitgeteilt haben, ist in dreistester Weise gelogen und rechtlich unhaltbar. Wegen der Abzockerei ist ohnehin kein wirksamer Vertrag zu Stande gekommen. Eine strafbare Handlung Ihrer Tochter liegt definitiv nicht vor, da ein 13-jähriges Kind ohnehin nicht strafmündig ist. Sie als Eltern haften auch nicht dafür. Richtig ist vielmehr, dass außerdem die Wirksamkeit eines etwaigen, ggf. wirksamen Vertrages zunächst davon abhängt, dass Sie Ihre Genehmigung erteilen. Dass Sie Ihre Genehmigung nicht erteilen, haben Sie mit Ihrem Schreiben deutlich zu Ausdruck gebracht. Zu den rechtlichen Grundlagen erlaube ich mir, Sie auf meine Homepage hinzuweisen, siehe unten und die dort hinterlegte Rechtsprechung, z.B. für einen vergleichbaren Fall das dort zitierte Urteil des AG München vom 18.02.2009.

Sie müssen nichts bezahlen und sich wegen strafrechtlichen Folgen auch keinerlei Sorgen machen. Eher sollte sich die Fa. W. Sorgen machen, da solche Schreiben den Tatbestand der versuchten Nötigung erfüllen.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist jedenfalls, dass Sie sich durch solche haltlosen Drohungen nicht beeindrucken lassen und unter keinen Umständen bezahlen. Allerdings müssen Sie in der Folge mit wiederholten Mahnungen von Inkassobüros und / oder Anwälten rechnen, ggf. mit ähnlich dreisten Forderungen und Lügen. Das Beste ist in diesem Fall, die Mahnschreiben abzuheften und die Mahnungen auszusitzen. Erfahrungsgemäß trauen sich diese Herrschaften nicht, gerichtliche Schritte einzuleiten, weil diese nicht von Erfolg gekrönt sein werden (siehe Rechtsprechung auf meiner Homepage). Sollte tatsächlich etwas Gerichtliches kommen, erkennen Sie das daran, dass es in einem gelben Briefumschlag zugestellt wird. Wenngleich dies äußerst unwahrscheinlich ist, weise ich in diesem Fall daraufhin, dass es geboten ist, dann sofort anwaltliche Hilfe zu suchen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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