Verjährung der Vergütungsforderung eines Handwerkers

Online-Rechtsberatung
Stand: 17.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wie lang ist die maximale Frist für einen Handwerker nach Fertigstellung seiner Leistung eine Rechnung zu erstellen? Ab wann läuft die Garantiefrist?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Ihre Frage beantworte ich wie folgt:

  1. Maßgeblich für den Eintritt der Verjährung der Vergütungsforderung ist der Zeitpunkt, zum dem der Handwerker die Leistung mit Schlussrechnung hätte abrechnen können, das ist regelmäßig, wenn der Handwerker die Leistung fertig gestellt hat. Die Verjährung beginnt dann mit dem Ablauf des Jahres, in welchem die Vergütung fällig gewesen, also schlussabrechnungsfähig war. Wann der Handwerker die Rechnung stellt ist nicht maßgeblich, weil sonst der Handwerker durch verzögerte Rechnungsstellung die Verjährung hinauszögern könnte. Die regelmäßige gesetzliche Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Die Verjährungsfrist wird nur durch gerichtliche Geltendmachung gehemmt, niemals durch einfache Mahnschreiben.
    Als Beispiel: Fertigstellung der Arbeiten: 15.April 2006, Beginn der Verjährung: Ablauf des 31.12.2006, Eintritt der Verjährung: Ablauf des 31.12.2009 (außer der 31.12. war ein Samstag oder Sonntag, es gilt dann der Ablauf des nächsten Werktages).

  2. Die gesetzliche Frist für die Gewährleistung ? dies meinen Sie offensichtlich mit Garantie ? beginnt mit der Abnahme. Die Abnahme erfolgt entweder ausdrücklich durch ein Abnahmeprotokoll oder aus den Umständen heraus, z.B. weil der Besteller / Auftraggeber die Leistung / Sache in Gebrauch nimmt. Die Gewährleistung beträgt bei bauwerksbezogenen Arbeiten 5 Jahre, ansonsten in der Regel 2 Jahre.
    Beispiel: Kfz-Reparatur: Abholung des Fahrzeuges durch den Kunden = Abnahme am. 15.04.2006, Verjährungsfrist 2 Jahre, Eintritt der Verjährung mit Ablauf des 15.04.2008. Hemmung der Verjährung, siehe oben, nur durch gerichtliche Geltendmachung.

Wenn es sich um eine Bauleistung handelt, bitte ich den Inhalt der Arbeiten zu beschreiben, weil nicht alle Bauleistungen tatsächlich unter die 5-Jährige Verjährung fallen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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