Ändert sich der Unterhaltsbetrag bei Änderungen in der Einkommenshöhe?

Online-Rechtsberatung
Stand: 16.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein Ex-Ehemann erhält seit 01.03.2010 Altersrente, er ist Jahrgang 1948. Diese ist über den Versorgungsausgleich, der seinerzeit bei Scheidung stattgefunden hat, gekürzt worden und zwar um 276,35 DM und somit 141,30 Euro. Zudem ist aus der kirchlichen Zusatzversorgungskasse ein Betrag von 4,21 DM auf mein Versicherungskonto geflossen, insgesamt 143,45 Euro. Er schlägt deshalb vor, dass er zukünftig statt der 300,00 Euro, die er bisher zahlt, noch vorläufig den Differenzbetrag, nämlich 156,55 Euro monatlich zahlt. Ich bin Jahrgang 1946, seit 1999 Erwerbsunfähigkeitsrentnerin.
Wie schaut die Rechtslage aus? Habe ich später keinen Unterhaltsanspruch mehr?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

zu Ihrer Frage:

Die Berechnungsmethode Ihres geschiedenen Mannes ist falsch; richtig ist jedoch, dass sich der Unterhaltsbetrag ändert, wenn sich die laufenden Einkommen und / oder Renten der geschiedenen Ehegatten ändern. Im Einzelnen:

Ich gehe einmal davon aus, dass der Unterhalt von gegenwärtig 300,00 € monatlich nicht durch Vereinbarung oder durch Urteil gegen Veränderungen der Einkommen bzw. Renten des unterhaltspflichtigen Mannes oder bei Ihnen geschützt ist, sondern dass auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen gerechnet wurde;

das bedeutet, dass der Unterhalt abgeändert werden kann, wenn sich die zu Grunde liegenden Einkommen verändern; sollte der Unterhalt tituliert sein, kann eine solche Veränderung geltend gemacht werden, wenn sich die Einkommen um mehr als 10 % verändern, nach oben oder nach unten.

Ihr Mann erhält nun 141,30 € zzgl. € 4,21 DM, zusammen 143,45 €, weniger als bisher; in den o.g. Grenzen kann er den an Sie gezahlten Unterhalt damit entsprechend ändern.

Das geschieht allerdings nicht dadurch, dass er den Betrag, den er nun weniger erhält, von dem bisher gezahlten Unterhalt abzieht, sondern dass sich durch die Ihrem Mann jetzt weniger ausgezahlten 143,45 € nun eine andere Einkommensdifferenz zu Ihrem Einkommen ergibt.

Grundsätzlich hat Ihr geschiedener Mann die Hälfte der Einkommensdifferenz zwischen Ihren beiden Einkommen Ihnen als Unterhalt zu bezahlen;

falls Ihnen der bei Ihrem geschiedenen Mann nunmehr abgezogene Betrag im Moment noch nicht zu fließt, würde das, andere Faktoren einmal außer Acht gelassen, eine Kürzung Ihres Unterhaltsanspruches in Höhe von 72,76 € monatlich rechtfertigen.

Falls Ihnen der bei Ihrem geschiedenen Mann nun abgezogene Betrag jetzt schon zufließen sollte, sagen Sie mir bitte noch einmal entsprechend Bescheid. Die weitere Bearbeitung wäre dann natürlich im bisherigen Preis enthalten.

Richtig ausrechnen kann man den neuen Unterhaltsanspruch nur, wenn man Ihre beiden Einkommen kennt; die Einkommensdifferenz dürfte sich dabei wie oben beschrieben verkleinert haben, so dass sich dann auch die Unterhaltspflicht des geschiedenen Mannes entsprechend verringert, aber eben nicht um den Betrag, den er jetzt weniger erhält, sondern um die Hälfte des Betrages, um die die Differenz zwischen den beiden Einkommen nun kleiner geworden ist.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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