Konsequenzen des Nichtauszugs bei Beendigung des Mietverhältnisses

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe zum 1. Juli meine Wohnung gekündigt:

  1. Frage: Wenn ich die Kündigungsfrist verlängern möchte und die Vermieterin nicht zustimmt, kann sie mich dann zwingen zum 1.7. auszuziehen?

  2. Frage: Der Boden war bei meinem Einzug schon sehr stark beschädigt. Kann sie mich zwingen den Boden neu zu machen, wenn ich nicht beweisen kann, dass die Schäden nicht von mir sind?

  3. Frage: Wie kann ich an meine Kaution kommen, wenn sie sie mir nicht geben will?

  4. Frage: Muss ich das Zimmer streichen? Die Wände sind in einem sehr leichtem Fliederton gestrichen.

  5. Frage: Muss ich potenziellen Nachmietern erlauben die Wohnung zu besichtigen, während ich noch in ihr wohne?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

  1. wenn Sie gekündigt haben, ist das Mietverhältnis zum 01.07. beendet und Sie sind verpflichtet, auszuziehen. Tun Sie dies nicht, kann Sie die Vermieterin auf Räumung verklagen. Sie können natürlich im Räumungsprozess versuchen, den Auszugstermin hinauszuzögern und Härtegründe geltend zu machen - an der Verpflichtung als solcher ändert dies nichts.

  2. Grundsätzlich sind Böden - je nach Art, Parkett, Teppich, etc. - nach einer gewissen Dauer abgenutzt und der Mieter muß sie auch dann nicht ersetzen, wenn sie schadhaft sind. Bei Teppich und Linoleum gelten idR. 7-8 Jahre, bei Parkett dagegen 20-30 Jahre. Abnutzungsspuren müssen Sie nicht ersetzen, Schäden, wie Riefen, Dellen etc. innerhalb der Abnutzungsdauer aber sehr wohl.

  3. Grundsätzlich hat der Vermieter für etwaige Schäden und/oder Nebenkosten ein Zurückbehaltungsrecht, das die Rechtsprechung im Allgemeinen auf ein halbes Jahr datiert. Die Kaution vorher zu bekommen, wenn der Vermieter sich wiegert, ist im Allgemeinen aussichtslos. Zahlt der Vermieter danach nicht, muß die Kaution herausgeklagt werden.

4.Seit dem Wegfall der Gültigkeit "starrer Renovierungsfristen" ist im Allgemeinen ein Streichen der Wände nicht mehr geschuldet. Es sei denn, der Farbanstrich wirkt stark verunstaltend - bei leichtem Fliederton dürfte dies nicht der Fall sein. Eine komplette Streichung können Sie also verweigern - Löcher, Risse o.ä. müssen Sie allerdings schließen.

  1. Besichtigung durch Nachmieter sind bei entsprechender Vorankündigung im allgemeinen zulässig - der Vermieter hat sich da allerdings weitgehend nach dem Zeitplan des Mieters zu richten. Auch dürfte dies auf maximal einen Besichtigungstermin pro Woche begrenzt sein.
Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice