Vorgehen gegen einen betrügerischen Vergleich

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Im Arbeitsrechtsverfahren (Kündigungsschutzklage) in 2. Instanz wurde ein Vergleich erzielt, der aber auf einer fehlerhaften Provisionsabrechnung basiert, die Beklagte hat keinen ordentlichen Buchauszug vorgelegt, obwohl von mir als Kläger verlangt, wenn nicht, habe ich eine eine eidesstattliche Erklärung der Firma (GF) verlangt. Das Gericht wies darauf hin, dass diesbezüglich kein Anspruch auf eine eidesstattliche Erklärung besteht, sondern mir die Rechte aus Paragraf 87 c HGB zustehen (Buchauszug oder auch Wirtschaftsprüfung).

Der Vergleich geht nun von der Provisionsberechnung der Firma aus (also fehlerhaft) und es wurde festgelegt, dass weitere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gleich aus welchem Rechtsgrund nicht bestehen. Habe ich ein Recht auf zivilrechtliche Klage wegen Betrugs (es geht um fünfstellige nichtberechnete Provisionen) oder ist jegliche weitere Klage mit dem Vergleich ausgeschlossen, z.B., auch Klage gegen Vorwurf der vorsätzlichen Schädigung der Firma durch mich. Der Vorwurf wurde vom Arbeitsgericht als gegenstandslos angesehen. Die Vorwürfe der Firma wurden nachweislich konstruiert, um mich los zu werden (durch diesen Betrugsversuch, Imageverlust, moralischer Schaden, u.a.).

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Fragestellung:

Vorgehen gegen einen Vergleich, der auf betrügerische Weise zustande gekommen ist.

Vorab zur Klarstellung: Eine zivilrechtliche Klage wegen Betruges gibt es im strengen Sinne nicht. Betrug ist ein Straftatbestand und wird von der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren verfolgt.

Ein Vergleich kann gemeinhin nicht durch Rechtsmittel wie Urteile oder Beschlüsse beseitigt oder aufgehoben und abgeändert werden, denn er ist ja im gegenseitigen Einvernehmen und nicht, wie ein Urteil einseitig durch das Gericht erlassen worden. Im Einverständnis liegt zugleich auch ein Verzicht auf Rechtsmittel.

Zu denken wäre an ein Wiederaufnahmeverfahren gem. §§ 578 ff. ZPO. Möglich ist dies gegen Endurteile, insbesondere im Rahmen der Restitutionsklage gem. § 580 ZPO. Gegen Prozessvergleiche gibt es jedoch keine Wiederaufnahme, da sie den Endurteilen nicht gleichgestellt werden können, vgl. Zöller/Greger ZPO 28. Aufl. 2010 vor § 578 Rn 13. Dafür besteht auch kein Bedürfnis, da die Vergleichsnichtigkeit innerhalb der (bei Nichtigkeit nur scheinbar) abgeschlossenen Instanz geltend gemacht werden kann, vgl. BGH NJW 77, 583.

Im Zivilprozess, wozu auch der arbeitsrechtliche zählt, kann es natürlich einen Prozessbetrug geben. Dann kann z.B. ein Vergleich angefochten werden. Hier kommt eine arglistige Täuschung einer Partei gem. § 123 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn die Beklagte (nachweislich!) falsche Angaben oder Unterlagen in den Prozess eingebracht hat und die falschen Angaben zum Abschluss des Vergleichs geführt bzw. zur Grundlage des Vergleichs gemacht wurden. Anders ausgedrückt: Wenn eine Partei bei Kenntnis der wahren Umstände den Vergleich in dieser Form nicht abgeschlossen hätte. Das Problem dürfte in Ihrem Fall sicherlich in der Beweisbarkeit der falschen oder gefälschten Unterlagen liegen. Eine Anfechtung müssen Sie in dem an sich durch den Vergleich bereits abgeschlossenen Prozess geltend machen. Die sachlich- und prozessrechtliche Wirkung des Prozessvergleichs tritt nur ein, wenn er materiell-rechtlich wirksam und als Prozesshandlung ordnungsgemäß ist. Auch wenn keine prozessrechtlichen Mängel vorliegen, kann der Vergleich aus materiell-rechtlichen Gründen nicht wirksam zustande gekommen (unwirksam) nichtig (z.B. §§ 134, 138, 779 BGB) oder anfechtbar (§ 123 BGB s.o.) sein, vgl. Zöller/Stöber a.a.O. § 794 Rn 15.

Ein unwirksamer (nichtiger) Vergleich führt nicht zur Beendigung des Rechtsstreits; dieser ist bei Geltendmachung der Nichtigkeit fortzuführen, vgl. BGHZ 28, 171; BGHZ 142, 253.

Im Ergebnis ist also nach geltendem Recht selbst bei einer einverständlichen Regelung wie dem Vergleich unter Umständen noch nicht das letzte Wort gesprochen. Sie sollten versuchen, die von Ihnen angedeuteten Beweismittel zu verschaffen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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