Zulässigkeit einer Vereinbarung über den Kindesunterhalt

Online-Rechtsberatung
Stand: 16.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin seit 2 Jahren geschieden. Aus meiner ersten Ehe ging ein Sohn hervor, jetzt 7 Jahre, für den ich unterhaltspflichtig bin, da mein Sohn bei meinem Exmann lebt. Die Unterhaltsregelung wurde einvernehmlich getroffen ohne Gerichtsbeschluss.

Da ich nun wieder schwanger bin (neuer Lebenspartner - nicht verheiratet) und aus finanziellen Gründen dieses mal ich in den Erziehungsurlaub gehe, möchte ich gerne wissen, wie es sich mit den Unterhaltszahlungen beläuft. Der Unterhalt hat mein Scheidungsanwalt anhand der Düsseldorfer Tabelle berechnet (216,00 €). Können wir uns auf einen niedrigeren Unterhalt einigen oder muss ich rechtlich weiterhin den vollen Unterhalt bezahlen? Ich muss dazu sagen, dass mein Sohn 3-4 Tage in der Woche bei mir ist aber bei meinem Ex-Mann gemeldet ist und ich hier noch zusätzlich auf freiwilliger Basis für meinen Sohn aufkomme. Es geht mir auch nicht darum nichts mehr zu bezahlen - nur möchte ich die rechtliche Situation abklären, da mein Ex-Mann sich keinen Job suchen möchte und daher auch von öffentlichen Geldern lebt.

Mein jetziger Lebenspartner verdient 1000,00 € Netto mehr als ich. Mit meinem Gehalt könnten wir das Haus, welches er sich vor einem Jahr gekauft hat nicht mehr abbezahlen. Aus diesem Grund werde auch ich zu Hause bleiben.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Fragestellung:

  1. Zulässigkeit einer Vereinbarung über den Kindesunterhalt
  2. Anregung: Wechselmodell

Zu 1.:
Sie teilen mit, dass Sie auch weiterhin Unterhalt zahlen möchten. Dennoch der nachstehende Hinweis, der bei im Übrigen zulässigen Unterhaltsvereinbarungen berücksichtigt werden sollte: Gem. § 1614 Abs. 1 BGB kann für die Zukunft auf Unterhalt nicht verzichtet werden. Im Rahmen des zu 2. erläuterten Wechselmodells ist eine Anpassung Ihrer Zahlungen jedoch ohne weiteres möglich. Entscheidend ist allein, ob der dem Unterhaltsberechtigten von Gesetzes wegen zustehende Unterhalt objektiv verkürzt wird, vgl. BGH NJW 1985, 64. Nach Maßgabe des § 1610 Abs. 1 BGB besteht für die Bemessung des Kindesunterhalts ein Angemessenheitsrahmen, der von den Vertragsparteien ausgeschöpft werden kann. Nur Vereinbarungen, die sich innerhalb dieses Rahmens halten und sich als Konkretisierung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs darstellen, sind gestattet.

Zu 2.:
Der Normalfall beim Kindesunterhalt gestaltet sich derart, dass das Kind bei einem Elternteil seinen Lebensmittelpunkt hat und dieser Elternteil seiner Unterhaltspflicht durch Gewährung von Betreuungsunterhalt (Erziehung, Verpflegung etc.) nachkommt und der andere Elternteil barunterhaltspflichtig ist, wobei ersterer das volle Kindergeld erhält und bei letzterem die Hälfte auf den Tabellenbetrag der Düsseldorfer Tabelle angerechnet wird.

In Ihrem Fall kommt jedoch eine andere Berechnung in Betracht. Haben beide Eltern das Sorgerecht und teilen sie sich die Betreuung des Kindes relevant auf, richtet sich aufgrund der pauschalen Verteilung der Verantwortlichkeiten des § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB (Barunterhaltspflicht einerseits, Betreuungsunterhalt andererseits) der Barbedarf des Kindes nach der Rechtsprechung des BGH (BGH FamRZ 2007, 707) ausschließlich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des anderen Elternteils, wenn der Schwerpunkt der Betreuung bei einem Elternteil liegt. Eine andere Berechnung findet erst bei jeweils hälftiger Wahrnehmung der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben durch die Eltern (sog. Wechselmodell) statt. Nach Ihren Angaben scheint dies bei Ihnen der Fall zu sein, so dass auch unterhaltsrechtlich eine Berücksichtigung stattfinden kann. Nur hier ist der Barbedarf nach den zusammengerechneten Einkünften der Eltern zu bemessen. Mit Rücksicht hierauf kommen diese für den Unterhalt auch anteilig auf. Insoweit ist wie beim Volljährigenunterhalt zu verfahren. Jeder Elternteil haftet also nur für den Höchstbetrag, der nach seinem eigenen Einkommen nach der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen ist. Es findet demnach eine quotale Aufteilung entsprechend der einzusetzenden Einkommen statt. Dadurch mindert sich Ihre Zahlungspflicht nicht unerheblich.

Soweit ich es nach Ihren Angaben feststellen kann, praktizieren Sie bereits das sog. Wechselmodell, so dass eine Unterhaltsanpassung naheliegend wäre.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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