Wie ist das Vorgehen des Vermieters bei Mietnomaden?

Online-Rechtsberatung
Stand: 21.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin Vermieterin, die Mieter (eine Familie) sind am 31.03.2010 raus, hatte keine Kaution gezahlt. Eine neue Anschrift habe ich auch nicht, da keine Übergabe erfolgte. Schlüssel im Briefkasten. Die Wände haben über 100 Löcher, teilweise noch mit Nägel und Schrauben. Die Wände teilweise mit anderen Tapeten überklebt. In der Küche befindet sich noch ein E-Herd. Im Keller, Treppenhaus, Hof und Tordurchfahrt befindet sich noch Gerümpel. Die Abschlagszahlung für die NK 2009 von 300 Euro, sollte vor Auszug gezahlt werden, auch nicht erfolgt. Die Anschrift haben wir trotzdem herausgefunden und am 06.04.10 einen Brief überbringen lassen, mit der Auflage, dass die Wohnung bis zum 12.04.2010 ordnungsgemäß übergeben werden soll. Es ist bis jetzt nichts passiert. Was kann ich noch tun?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

auf den ersten Blick erweckt Ihre Schilderung den Eindruck, als ob Sie es mit Mietern zu tun haben, die unter der Bezeichnung Mietnomaden bei Vermietern gefürchtet sind. Sollte dies zutreffen, sind Sie insofern noch glimpflich davon gekommen, als wenigstens das Mietobjekt in beinah geräumtem Zustand an Sie zurückgegeben wurde. Häufig verschwinden Mieter mit den Schlüsseln, so dass der Vermieter vor der Frage steht, ob er ggf. noch einen Räumungsrechtsstreit gegen Mieter unbekannten Aufenthalts führen muss, will er im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben handeln.

In Ihrem Fall stellt sich nur noch die Frage, wie Sie den entstandenen Schaden ersetzt erhalten können. Den ersten Schritt haben Sie bereits richtig eingeleitet, indem Sie Ihr Aufforderungsschreiben an die Ex-Mieter mit Fristsetzung übermittelt haben. Erfahrungsgemäß wird eine Reaktion nicht erfolgen; dies ist nach dem dargelegten Sachverhalt jedenfalls als lebensnah zu vermuten. Folgende Schritte sollten Sie bereits Anfang der Woche angehen:

  1. Begehung des Hauses möglichst mit einem Zeugen. Dabei sollten Sie ein Übernahmeprotokoll anfertigen und Zimmer für Zimmer durchgehen und dabei den Zustand dokumentieren.
  2. Bei der Begehung nach Möglichkeit Fotografien anfertigen und eine aktuelle Tageszeitung (Datum!) mit fotografieren oder eine Kamera mit Datumsanzeige verwenden, um die vorhandenen Mängel zu dokumentieren.
  3. Danach, oder bestenfalls gleichzeitig, sollten Sie sich durch eine Fachfirma einen Kostenvoranschlag erstellen lassen, der nicht nur die Kosten für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes (gem. Mietvertrag!) beinhaltet, sondern auch die Kosten für die Entrümpelung.
  4. Nach Vorlage sollten Sie die Ex-Mieter anschreiben und sie unter erneuter Fristsetzung (10 Tage) auffordern, die vorhandenen Mängel zu beseitigen. Mit diesem Schreiben sollten Sie den Kostenvoranschlag übersenden und klarstellen, dass Sie nach fruchtlosem Fristablauf den veranschlagten Preis des Kostenvoranschlages als Schadensersatz geltend machen werden. Dabei sind die noch ausstehenden weiteren offenen Posten wie Nebenkosten mit aufzuführen.
  5. Sollten die Ex-Mieter es vorziehen, die erforderlichen Arbeiten doch noch selbst durchzuführen, sollten Sie keine Schlüssel mehr aushändigen, sondern lediglich den Zutritt ermöglichen. Bis zur Beendigung der Arbeiten steht Ihnen Nutzungsentgelt (nicht Miete, da das Mietverhältnis beendet ist) zu.

Sofern die Ex-Mieter die Fristen verstreichen lassen, können Sie den Betrag aus dem Kostenvoranschlag und die weiteren offenen Posten als Schadensersatz geltend machen und notfalls gerichtlich beitreiben.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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