Muss man einer Vollmacht nachkommen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 16.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe als Sohn zu dem Verhalten meiner Eltern - 82 und 85 Jahre alt - die Frage, ob es eine Möglichkeit gibt, sich von eventuell in der Zukunft aufkommenden Verpflichtungen los zu lösen. Grund: Ich habe noch eine Schwester, welche seit Jahren ohne mein bislanges Wissen das kleine Vermögen meiner Eltern verschleudert hat. (ca. 60.000,-) Dies geschah z.B. auch über gefälschte Unterschriften, welche auf Verträgen zu ihren Gunsten über den Namen der Eltern abgeleistet wurden. Die Eltern bezahlten quasi ihren Lebenswandel, nachdem sie sich selbst enorm verschuldet hatte. Des weiteren hat sie den an Demenz leidenden Vater dazu bewegt, Barauszahlungen aus dem Sparbuch zu ihren Gunsten vorzunehmen. Die Mutter bekam hiervon fast nichts mit. Ich konnte erst seit kurzer Zeit dies alles aufdecken. Nun wird von mir verlangt, nachdem ich inzwischen Bankvollmacht habe, das noch verbliebene kleine Guthaben ca. 10.000,- zur Verfügung zu stellen, da meine Schwester dies angeblich auch noch benötige. Meine Schwester macht somit die kleine Altersvorsorge (evtl. für künftige Heimunterbringung, Pflege usw.) vollends zunichte. Ich trage mich mit dem Gedanken, jegliche Verpflichtungen gegenüber meinen Eltern abzugeben, nachdem ich inzwischen mit den Nerven am Ende bin und meine Eltern offenbar nicht mehr im klaren sind, was sie hier tun. Gibt es nun eine Möglichkeit, dies rechtlich zu tun?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

zu Ihrer Frage:

  1. Sie können jede gegenwärtige Verpflichtung Ihren Eltern gegenüber abgeben, in dem Sie die Bankvollmacht zurückgeben bzw. nicht benutzen. Im Einzelnen:

Eine Vollmacht ist eine einseitige Gestattung, Rechtsgeschäfte für einen anderen tätigen zu dürfen;
die Vollmacht ist aber kein Vertrag, Sie brauchen also der Bevollmächtigung nicht zuzustimmen, und daher müssen Sie der Vollmacht auch nicht nachkommen.

Die Vollmacht verpflichtet Sie also nicht dazu, Geschäfte für die Eltern zu tätigen, sondern sie berechtigt Sie nur dazu; wenn Sie die Berechtigung nicht wahrnehmen möchten, brauchen Sie dies einfach nicht zu tun.

Weder die Eltern noch die Bank noch Dritte, und natürlich schon gar nicht die Schwester, können von Ihnen verlangen, auf Grund der Vollmacht Handlungen vorzunehmen.

Die Vollmacht stellt insbesondere auch keinen Ausschluss des Vollmachtgebers, hier also Ihrer Eltern dar; diese sind also weiter berechtigt, ihre Geschäfte auch selbst zu tätigen.

Streng genommen müssen Sie die Vollmacht nicht einmal zurückgeben, wenn sich dies auch der guten Ordnung halber empfehlen würde; solange Sie die Vollmacht haben, haben Sie aber für etwaige Notfälle weiter die Möglichkeit, Geschäfte für die Eltern zu tätigen.

  1. Sie fragen weiter, ob es eine Möglichkeit gibt, sich von eventuell in Zukunft aufkommenden Verpflichtungen loszulösen; hierzu Folgendes:

Grundsätzlich haften Sie nicht für die Schulden und Verpflichtungen Ihrer Eltern; trotz der nahen Verwandtschaft sind Sie jeweils eigenständige Rechtspersönlichkeiten, so dass keiner mit Wirkung für den anderen Verträge abschließen und Belastungen eingehen kann, (von dem Falle einer Vollmacht einmal abgesehen).

Selbst wenn also Ihre Eltern einmal Schulden aufhäufen sollten, trifft dies "nur" Ihre Eltern, und nicht Sie selbst.

Sie brauchen also nicht zu befürchten, für etwa eingegangene Verpflichtungen der Eltern eintreten zu müssen.

Umgekehrt können Sie aber auch nicht ohne besondere Maßnahmen (s. dazu u.) vermeiden, dass die Eltern weitere negative Rechtsgeschäfte, zum Beispiel zugunsten der Schwester, tätigen.

Anmerkung:

Sollten ein Elternteil, oder beide, einmal versterben, erben Sie (eine abweichende testamentarische Regelung einmal ausgenommen) grundsätzlich von dem oder der Verstorbenen; geerbt wird im Rahmen der Universalsukzession, das bedeutet, grundsätzlich alles Vermögen des Verstorbenen, das bedeutet wiederum, grundsätzlich alle Aktiva und Passiva, also auch etwa verbleibende Schulden.

Sollte im Erbfall also feststehen, dass die Eltern bzw. der jeweils verstorbene Elternteil, Schulden hinterlässt, können Sie das Erbe ausschlagen.
Sie nehmen sich dadurch zwar Ihre Erbenstellung, müssen aber dann etwaige Verpflichtung Ihrer Eltern nicht tragen;

die Ausschlagung muss nicht begründet werden, Sie muss innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie Kenntnis vom Tod des jeweiligen Elternteils haben, erfolgen.

Es gilt also im Falle eines Todes eines Elternteils, sich zügig Klarheit über die finanzielle Situation des Verstorbenen zu verschaffen.

Zusammenfassung:

das sind also Ihre Möglichkeiten, sich gegenwärtig und in Zukunft von etwaigen Verpflichtungen oder unsinnigen Rechtsgeschäften der Eltern zu lösen;

de facto haben Sie also keine finanzielle Beeinträchtigungen zu befürchten.
Anmerkung:

Trotzdem sollte vielleicht einmal darüber nachgedacht werden, die Eltern unter Betreuung zu stellen;
die Betreuung ist zwar eine zweischneidige Sache, da im Streitfall meistens keine Familienangehörigen als Betreuer mehr eingesetzt werden, sondern in der Regel Berufsbetreuer, die dann ebenfalls Kosten aufwerfen und deren Handeln nur beschränkt und nur durch recht aufwendiges Verfahren Einsicht genommen werden kann;

auf Grund der Größenordnung der hier geschehenen Vermögensverluste wäre allerdings eine Betreuung tatsächlich eine Alternative, um unnützen weiteren Vermögensabfluss zu vermeiden.

Sie können, falls Sie dies möchten, sich auch als Betreuer vorschlagen und sollten aber jedenfalls, so sachlich und belegt wie möglich, dem Gericht die Bedenken der Schwester gegenüber mitteilen; zuständig für die Betreuung ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk Ihre Eltern wohnen;

bitte verstehen Sie mich nicht falsch, ich möchte niemanden dazu drängen, seine Eltern unter Betreuung stellen zu lassen; aber der geschilderte Sachverhalt ruft danach, sich diese Option einmal zu überlegen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice