Unvorteilhafte Grundstücksverschiebungen durch Neuvermessung

Online-Rechtsberatung
Stand: 16.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin Eigentümer eines Grundstücks. Nun wurde alles neu vermessen und die Grundstücke haben sich nach über 100 Jahren verändert. Es befindet sich nun meine Grube auf dem Nachbargrundstück. Die Grube ist aber mit dem Haus verbunden, das ja noch auf meinem Grundstück liegt. Muss ich die Grube neu errichten? Kann ich eine Entschädigung verlangen?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Ich nehme jetzt an, daß die Neuvermessung richtig erfolgte. Die Verschiebung von Grenzen hat meistenteils zwei Gründe. Entweder Nachbargrundstücke nach vorne oder nach hinten sind vorher so eingemessen worden, daß die Grenze sich verschieben muss, um die vorgegebene Fläche zu ergeben. Oder die Grenzen sind wegen Meß- und Feststellungsungenauigkeiten früher an anderer Stelle gesehen worden. Es gibt viele alte Gartenzäune die Meter neben der Grenze liegen.

Zuerst ist Ihre Grube ein Gebilde, daß das Eigentum des Nachbarn stört. Er hat einen Anspruch auch Beseitigung gegen Sie. Wenn er es verlangt, müssen Sie die Grube auf eigene Kosten Abbauen und Entsorgen.

Im Extremfall könnte er sogar rückwirkend bis zur Verjährungsgrenze seid 2006 ein Nutzungsentgeld für die Flächennutzung verlangen. (Die Verjährung rechnet sich vom Jahresende der Anspruchsentstehung mit 3 Jahren.)

Da gibt es auch kein Gewohnheitsrecht, zum Einen weil Gewohnheitsrecht nur anzunehmen ist wenn der Staat einen Zustand eine Weile duldet. Die Duldung durch Ihren Nachbarnschaft kein unumbrüchliches Recht. Zum Anderen weiß ja auch Ihr Nachbar jetzt erst von den Umständen und kann die Beseitigung verlangen.

Einen Anspruch auf Entschädigung, daß Sie mit Ihrer Grube das Nachbargrundstück beeinträchtigen haben Sie nicht. Das wäre allenfalls zu überlegen, wenn Ihr Nachbar die Grube in Nutzung übernehmen würde.

Sie können sich mit Ihrem Nachbarn über die Weiternutzung der Grube verständigen. Dazu empfehle ich aber dringend den Abschluß eines schriftlichen Vertrages, um Rechtssicherheit für die Zukunft zu schaffen.

Sie können eine Pacht für die überbaute Grube zahlen oder eine pauschale Entschädigung. Wenn Absehbar ist, daß Sie mit Ihrem Haus alsbald zwangsangeschlossen werden oder technisch eine neue Grube benötigen, bietet sich ein Vertrag mit einer monatlichen, jährlichen oder pauschalen Abschlagsumme bis zum sowieso kommenden Abriss an, gegen Duldungsverpflichtung durch den Nachbarn bis zum Auslauf des Vertrages.

Alle rein vertraglichen Vereinbarungen haben aber den Nachteil, daß Ihr Nachbar das Haus abgeben kann (Verkauf, Verschenken, Zwangsvollstreckung) und der Rechts-nachfolger nicht an diese Abmachung gebunden ist, solange Ihr Nachbar diese Verpflichtung nicht vertraglich auf Ihn mitübertragen hat.
Aber tut er das nicht, auch wenn er sich dazu verpflichtet hat, haben Sie allenfalls einen Geldanspruch auf Schandensersatz gegen ihn, aber keinen Anspruch auf weitere Duldung.
Das können Sie nur durch eine grundbuchliche Sicherung erreichen und dazu bedarf es eines notariellen Vertrages.

Wenn Sie also mit Ihrem Nachbarn eine Regelung treffen wollen, müssen Sie sich überlegen, ob der Nachbar auf Dauer Ihr Nachbar bleibt.
Falls Ihr Nachbar das Haus an die nächste Genereation weitergeben will, können Sie die grundbuchliche Sicherunf umgehen, wenn Sie den Vertrag direkt mit beiden Generationen abschließen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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