Berechnung des Volljährigenunterhalts eines Auszubildenden

Online-Rechtsberatung
Stand: 03.07.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Tochter 19 Jahre/ bisher Schülerin - ab August Azubi mit 600 Euro, lebt bei der Mutter. Bisher bezahle ich nach Stufe 6 (Düsseldorfer Tabelle) Unterhalt. Kindesmutter Einkommen 2000 Euro. Bezieht auch das Kindergeld. Bitte zeigen Sie mir den korrekten Rechenweg(!) zur Ermittlung des Kindesunterhaltes, damit ich evtl. die Einkommen genauestens einsetzen kann. Bin ich noch unterhaltspflichtig?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Fragestellung: Berechnung des Volljährigenunterhalts eines unterhaltsberechtigten, in der Ausbildung befindlichen, Kindes, welches im Haushalt der Kindesmutter lebt.

Nachstehendes Beispiel geht von einem bereinigten Nettoeinkommen aus: Vater: 3300,00; Mutter: 2000,00 Tochter: 600,00
Hinweis: Unterhaltspflichten werden nur nach Nettobeträgen errechnet

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres erlischt das elterliche Sorgerecht, d.h. beide Eltern sind ab sofort barunterhaltspflichtig und zwar bis zum Ende eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses, vgl. § 1610 Abs. 2 BGB. Der bislang gewährte Betreuungsunterhalt entfällt.

Das volljährige Kind muss also jetzt selbst für die Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche sorgen. Der Unterhalt für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, richtet sich in der Regel nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Ihr Bedarf bemisst sich, falls beide Elternteile leistungsfähig sind, nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile.

Das Kindergeld ist an Volljährige auszuzahlen und wird in voller Höhe auf den Bedarf angerechnet, vgl. § 1612 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB. Es beträgt derzeit 184,00. Vorab ist das bereinigte Nettoeinkommen zu ermitteln: Dazu sind jeweils 5 % berufsbedingte Aufwendungen (max. 150,00, Kappungsgrenze) als Pauschale abzuziehen, so dass sich für Vater 3150,00 und für die Kindesmutter 1900,00 ergeben.

Vor der Ermittlung der Haftungsquoten der Eltern sind von deren Einkommen zunächst die für ihren eigenen Unterhalt erforderlichen Beträge (angemessener Selbstbehalt) abzuziehen. Der Selbstbehalt beim Volljährigenunterhalt beträgt derzeit 1100,00.

Nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.2010) ergibt sich danach ein Bedarf der Tochter i.H.v. 781,00. Davon ist bedarfsmindernd das an sie voll auszuzahlende Kindergeld abzuziehen/anzurechnen: 781,00 ./. 184,00 = 597,00. Ferner ist das eigene Einkommen Ihrer Tochter anzurechnen, da grds. jeder für seinen Unterhalt selbst zu sorgen hat, vgl. § 1602 BGB. Allerdings darf sie sich nach der Rechtsprechung 90,00 Ausbildungspauschale abziehen, sodass ihr bereinigtes Nettoeinkommen 510,00 beträgt. Es verbleibt mithin ein von den Eltern zu tragender Restbetrag von 597,00 ./. 510,00 = 87,00

Mutter: 1900,00 ./. 1100,00 Selbstbehalt = 800,00
Vater: 3150,00 ./. 1100,00 Selbstbehalt = 2050,00
Zusammen: 2850,00

Mutter zahlt an Volljährigenunterhalt: 800,00 : 2850,00 x 87,00 = 24,42
Vater zahlt an Volljährigenunterhalt: 2050,00 : 2850,00 x 87,00 = 62,58

Zusammen: 87,00

Gem. § 1612 Abs. 2 S. 2 BGB ist der sich ergebende Unterhaltsbetrag auf volle Euro aufzurunden, so dass Sie Ihrer Tochter 63,00 und die Kindesmutter 25,00 monatlich zahlen müssen.

In welcher Höhe Ihre Tochter von ihrem Unterhalt Kost und Logis an die Kindesmutter abführen muss (soll), ist gesetzlich nicht vorgegeben und ist deshalb zwischen den beiden abzusprechen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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