Die Erbfolge beim Tod eines kinderlosen Erblassers
Ich habe folgende Frage: Der Onkel meines Stiefsohnes ist verstorben. Der Onkel war nicht verheiratet und hatte keine Kinder. Mutter des Onkels lebt noch und ist testamentarisch als Erbe eingesetzt. Ist mein Stiefsohn pflichteilsberechtigt?
Sehr geehrte Mandantin,
zu Ihrer Frage:
Die gesetzlichen Erben erster Klasse des verstorbenen Onkels Ihres Stiefsohnes sind dessen Kinder nach § 1924 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); da er keine hatte, würden gesetzlich die Erben zweiter Ordnung erben, das sind die Eltern nach § 1925 BGB bzw. deren jeweilige Abkömmlinge, wenn ein oder beide Elternteile bereits verstorben sind.
Ich entnehme Ihrer Anfrage, dass der Vater des Onkels bereits verstorben ist. Dann treten an dessen Stelle sein Kind oder seine Kinder, also das oder die Geschwister des Onkels.
Ein Ehegattenerbrecht nach § 1931 BGB ist mangels Verheiratung daneben nicht zu berücksichtigen.
Es erben mithin gesetzlich die Mutter des Onkels ½ und das oder die Geschwister des Onkels ½.
Ihr Stiefsohn würde als Abkömmling eines Geschwisters des Onkels also als gesetzlicher Erbe nur zum Zug kommen, wenn der ihn mit dem Onkel verwandtschaftlich verbindende Elternteil bereits verstorben sein sollte.
Ein Pflichtteilsrecht steht indes nur dem Ehegatten, den Abkömmlingen und den Eltern eines Verstorbenen zu nach § 2303 BGB.
Dazu gehört Ihr Stiefsohn nicht, daher kann er bei einer von der gesetzlichen Erbfolge abweichenden testamentarischen Regelung, hier zugunsten der Mutter des Verstorbenen, leider keinen Pflichtteil geltend machen.