Sind Sonn- und Feiertagszuschläge im Taxigewerbe verpflichtend?
Zuschläge Nacht,- Sonn,- und Feiertagsarbeit im Taxiunternehmen (ob welche Anfallen wenn ja seid wann oder ob dies eine KANN Bestimmung ist)?
Sehr geehrte Mandantin,
Die Zahlung von Sonn-, und Feiertagszuschlägen erfolgt freiwillig. Mit seinem Urteil vom 11.01.2006 hat das Bundesarbeitsgericht bestätigt, dass das im Jahre 1994 in Kraft getretene Arbeitszeitgesetz keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf die Zahlung von Sonntags- oder Feiertagszuschlag kennt. § 11 Arbeitszeitgesetz regelt zwar, dass jeder Arbeitnehmer, der an einem Sonntag- oder Feiertag beschäftigt einen Ersatzruhetag an einem anderen Tag der Woche haben muss. Diese Regelung erfasst aber nicht das zu zahlende Entgelt. (vgl. BAG, Urteil vom 11. Januar 2006 - 5 AZR 97/05). Ein Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages kann sich daher nur aus den übrigen arbeitsvertraglichen Regelungen, wie Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder betrieblicher Übung ergeben.
Im Gegensatz dazu hat der Arbeitgeber grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung eines Nachtarbeitszuschlages (oder alternativ eines Freizeitausgleichs). Leistet der Arbeitnehmer Nachtarbeit, und dies ggf. auch an Sonn- oder Feiertagen, so hat der Arbeitgeber für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zeit bezahlter freier Tage oder einen angemessenen finanziellen Ausgleich (Zuschlag) zu gewähren, soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen (§ 6 Abs. 5 ArbZG). Dem Arbeitgeber ist hierbei ein Wahlrecht eingeräumt; ein Vorrang des Freizeitausgleichs besteht nicht (Bundesarbeitsgericht 28.06.1997 - 1 ABR 16/97, NZA 98, 441). Im Einzelarbeitsvertrag kann eine pauschale Abgeltung vereinbart werden. Die Aufstockung der Grundvergütung um den Nachtarbeitszuschlag muss sich dann allerdings unmissverständlich aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Sonderregelungen für das Taxigewerbe bestehen grundsätzlich nicht. Sofern Ihr Unternehmen tariflich gebunden ist, können Sie mir gern den Tarifvertrag zur weiteren Überprüfung zusenden.
Zusammenfassend ist festzuhalten:
1.Sonn- und Feiertagszuschläge können aber müssen nicht gezahlt werden.
2.Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Zahlung eines Nachtzuschlages oder alternativ eines Freizeitausgleichs. Das Wahlrecht steht dem Arbeitgeber zu.
3.Das Arbeitszeitgesetz mit Regelungen zur Nachtarbeit trat im Jahre 1994 in Kraft.