Müssen ALG II Bezieher Meister BaföG in vollem Umfang beantragen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Betreff: Weiterbildung

Ich bin 36 Jahre (deutsch ), verheiratet, 1 Kind, beziehe z. Z für mich und meine Familie ausschließlich Alg 2. Ab dem 7.2010 beabsichtige ich innerhalb von 12 Monaten eine Meisterschule mit Vollzeitweiterbildung zum Kfz-Meister zu besuchen. Ich erfülle zu 100% die Voraussetzungen für eine Förderung nach dem AFBG (Meisterbafög). Zum einen durch ein Maßnahmebeitrag für die Lehrgangskosten, zum anderen durch einen Unterhaltsbeitrag. Beide Beiträge enthalten zum Teil einen Darlehen ca 67,5 % und einen Zuschuss. ca 30,5%.

Ich beabsichtige den Gesamtmaßnahmebeitrag von ca 7000 Euro in voller Höhe in Anspruch zu nehmen (1.) da ich wahrscheinlich keine Alternative habe oder doch ?

Auf den Gesamtunterhaltsbeitrag von ca 15600 Euro oder höchstens auf den Darlehensteil des Unterhaltsbeitrag möchte ich (aus Angst vor Schulden) verzichten, wenn mein Alg 2 in voller Höhe weitergezahlt wird bzw. nur der Zuschuss verrechnet wird.

2.) Hat meine zuständige ARGE das Recht mich zu zwingen die volle
Meisterbafög- Förderung in Anspruch zu nehmen?

3.) Bzw. hat meine zuständige ARGE das Recht mir meine Alg 2
Leistungen einschl. Sozialversicherungsbeiträge zu kürzen, bzw zu
streichen wenn ich auf den o.g. Gesamt- bzw. Darlehensteilbetrag
verzichte?

4.) Mit welchen evtl.Sanktionen seitens anderer Sozialbehörden muss ich
rechnen, wenn ich meine Absicht wahr mache?

5) Gibt es für meinen Weiterbildungsplan eine andere
Finanzierungsmöglichkeit ohne sich, bzw. sich weniger zu
verschulden?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat sich bisher als einziges Obergericht mit der Frage des Verhältnisses zwischen Meister BaföG nach dem AFBG und dem SGB II beschäftigt (Beschluss vom 13.10.2008; Az.: L 2 B 153/08 AS ER). Die Aussagen des Gerichts, insbesondere in seinen Leitsätzen, sind aber klar:

  1. Der Auszubildende kann nicht wählen, ob er anstelle der (vorrangigen) gesetzlichen Ausbildungsförderung Grundsicherung für Arbeitssuchende in Anspruch nimmt.

  2. Das Fördersystem des Aufstiegsförderungsgesetzes dient wie Leistungen nach dem BaföG ... zur Sicherung der Aus- und Fortbildung sowie des Lebensunterhaltes und führt wertungsmäßig zum Leistungsausschluss wie nach § 7 Abs.5 SGB II.

  3. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Darlehens der Aufstiegsförderung ist eine dem Leistungsempfänger zumutbare Selbsthilfemöglichkeit, die die Hilfebedürftigkeit (teilweise) beseitigt und damit eine Leistungsgewährung nach § 3 Abs.3 Satz 1 SGB II ausschließt.

Das bedeutet im Klartext:

Beim Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen, die als Meister-BaföG grundsätzlich förderfähig sind, kann ALG II nur dann bezogen werden, wenn das Meister-BaföG für die gesamte Familie nicht ausreicht. Die nach dem Meister-BaföG zu erwartenden Darlehenszahlungen werden dann dem Fall als Einkommen angerechnet. Lediglich die Maßnahmebeiträge werden nicht angerechnet. Die Darlehensaufnahme wird auch als zumutbar angesehen, da das Darlehen zinslos ist und ratenweise zurückgezahlt werden kann. Soweit keine ALG II-Leistungen erbracht werden, werden auch keine Zahlungen für die Sozialversicherung erbracht.

Wenn die ARGE keine Leistung erbringen muss, kann auch keine weitere Sanktion erfolgen. Trotzdem sollten Sie die Durchführung der Weiterbildung mit der ARGE abstimmen um Zuweisungen zu gemeinnütziger Arbeit zu vermeiden.

Andere (öffentliche) Finanzierungsmöglichkeiten gibt es leider nicht, da das AFBG die staatliche Aufstiegsförderung umfassend regelt. Es bleibt dann nur noch die Möglichkeit einer Förderung durch Private (Bankdarlehen, Betriebsdarlehen).

Leider ist als Ergebnis damit festzuhalten, dass eine Weiterbildung im Rahmen des Meister-BaföG nur unter Hinnahme einer Neuverschuldung möglich ist. Ausnahmen mag es im Krankheitsfall geben, wenn eine Umschulung nach einer Erkrankung zwingend notwendig ist, um eine neue Qualifikation für den Arbeitsmarkt zu erreichen. Ansprechpartner sind dann die Deutsche Rentenversicherung und Ihre Krankenkasse.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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