Beitragsforderungen der gesetzlichen Krankenversicherung wegen Einnahmen aus Kapitalvermögen

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Als Rentner bin ich freiwillig versichert in einer gesetzlichen Krankenversicherung. Seit Jahren gibt es immer wieder Unstimmigkeiten mit meiner Krankenversicherung bezüglich Beitragseinstufung, da wir (meine Frau und ich) Einnahmen aus Kapitalvermögen erzielen.

Meine gesetzlichen Krankenversicherung verlangt von mir jährlich Angaben zu diesen Einnahmen belegt mit meinem Steuerbescheid. Diese meine Angaben wurden vom Steuerberater ausgefüllt und unterschrieben an die gesetzlichen Krankenversicherung versandt. Damit war die gesetzlichen Krankenversicherung aber nicht zufrieden und forderte von mir den letzten Steuerbescheid, welchen ich aber abzugeben verweigert hatte.
Auf mir nicht nachvollziehbarem Weg hat sich daraufhin die gesetzlichen Krankenversicherung meine Steuerbescheide selbst besorgt. Auf meine Anfrage hin, woher sie diese habe, erhielt ich die Antwort das wisse man nicht mehr, wahrscheinlich von meinem Finanzamt direkt. Nach langem Hin und Her habe ich daraufhin bei dieser gesetzlichen Krankenversicherung gekündigt.

Seit einiger Zeit bin ich nun bei einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung versichert, nun geht der "ganze Tanz" wieder von vorne los. Derzeit erfolgt meine Beitragserhebung nach meinen Angaben gemäß Steuerbescheid von vor 2 Jahren, da war ich aber bei der neuen gesetzlichen Krankenversicherung noch gar nicht versichert. Wir haben aber aufgrund der Kapitalmarktkrise in diesem Jahr aber erheblich geringerer Einnahmen als noch vor 2 Jahren (im Schnitt etwa nur noch 1/5 von 2008). Die gesetzlichen Krankenversicherung weigert sich aber die Beitragserhebung bzw. Reduzierung den Einnahmen in diesem Jahr anzupassen, da ich noch keinen Steuerbescheid vorlegen kann. Sie fordert mich aber stets auf sie zu informieren wenn sich meine Einnahmen ändern sollten.

Wie hoch die Einnahmen in diesem Jahr sein werden wissen wir noch gar nicht. Das hat zur Folge, daß ich monatlich ca. 200.- bis 250.-€ höherer Beiträge bezahle als dies gemäß den derzeit erzielten Einnahmen nötig wäre. Die gesetzlichen Krankenversicherung hat aber auch in der Vergangenheit zu hoch entrichtete Beiträge nicht mehr rückerstattet. Wenn sich aber ergeben hatte, daß wir im Laufe eines Jahres höhere Einnahmen hatten als im Jahr zuvor, dann wurde sofort nachgefordert mit entsprechender Verzinsung. Nach dem Motto, "erst mal her mit der Kohle", wenn Du etwas zurückhaben willst, musst DU Dich darum streiten vor dem Sozialgericht. Man schaltet völlig auf stur und hält mich nun schon fast seit einem Jahr diesbezüglich hin.
Die Führung eines Beitragskontos aus welchem dann ev. zu viel oder zu wenig bezahlte Beiträge gegengerechnet werden, wurden bisher ebenso verweigert, (Begründung: das wäre nicht möglich).
Frage:
Dürfen gesetzlichen Krankenversicherung Steuerbescheide ohne mein Einverständnis sich besorgen, von wem auch immer? Verstößt dies nicht gegen das Steuergeheimnis oder gegen den Datenschutz? Reichen vom Steuerberater bestätigte Unterlagen aus?
Muss ich über einen längeren Zeitraum zu hohe Beiträge bezahlen, wo doch die tatsächlichen Einnahmen erheblich geringer sind als in der Beitragserhebung zugrunde gelegt.

Müssen die Kassen nicht die Beiträge an den tatsächlich aus dem Jahr in dem die Einnahmen erzielt werden ausrichten und nicht aus längst zrückliegenden Jahren?
Eine Rückerstattung zu hoch entrichteter Beiträge wurde stets verweigert. Wie kann man sich gegen diese Willkür wehren, alleine ist mir diese bisher nicht gelungen.
Hat es einen Sinn dagegen vorzugehen?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

leider muss ich ihnen mitteilen, dass die Beitragsforderungen der GKV berechtigt sind und ein Angehen gegen diese Beitragsbescheide aus den von ihnen genannten Gründen sich nur für die beauftragten Rechtsanwälte lohnt.

Rechtsgrundlage für das Verhalten der GKV ist § 240 Abs.4 SGB V.

Im Satz 1 ist zunächst dargelegt, wie sich das Einkommen berechnet, dass der Beitragsbemessung zugrunde zu legen ist.

Auszugehen ist vom Regelfall, dass die Einnahmen für den Kalendertag mindestens den 90zigsten Teil der monatlichen Bezugsgröße betragen; das entspricht einem Monatseinkommen von 851 €.

Für selbständig Erwerbstätige bemisst sich der Beitrag nach der Beitragsbemessungsgrenze (derzeit 3750 €/Monat (Satz 2). Auf Nachweis des Versicherten kann dieser Betrag jedoch bis auf einen Mindestbetrag (von aktuell 1916 €) abgesenkt werden.

Bei der Einkommensbestimmung ist das gesamte Einkommen und Vermögen der Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft (= Familie) leben zu berücksichtigen. Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund eines vom Versicherten geführten Nachweises nach Satz 2 können nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden ( Satz 6).

Diese gesetzlichen Regelungen sind Gegenstand einer Vielzahl von Gerichtsentscheidungen geworden. Nach einer Reihe von Entscheidungen des Bundessozialgerichts besteht hier jedoch Rechtsklarheit. Danach gilt folgendes:

  1. Die Höhe des Beitrages entsteht nicht durch die Mitteilung eines Einkommens (z.B. eines Steuerbescheides) sondern kraft Gesetzes bereits zum Zeitpunkt des tatsächlichen Einkommens. Das hat zur Folge, dass mit einer Erhöhung des Einkommens unmittelbar auch eine Erhöhung der Krankenkassenbeiträge einhergeht. Bei steigendem Einkommen erfolgt damit stets eine Nachforderung der Krankenkasse.

Anders sieht es bei sinkendem Einkommen aus: Hier tritt eine Senkung der Beiträge erst ein, wenn der Versicherte ein Rückgang des Einkommens nachweist. Erst nach Zugang des Nachweises wird der Beitrag angepasst. Ein ordentlich arbeitender Steuerberater drängt daher darauf, bei sinkendem Einkommen möglichst schnell einen Steuerbescheid zu erhalten, um damit eine Reduzierung der Krankenkassenbeiträge zu erreichen.

Als Nachweis für sinkendes Einkommen müssen nach der klaren Rechtsprechung des BSG nur Steuerbescheide anerkannt werden. Der Hintergrund ist, dass man bei den Krankenkassen keine zweite Steuerverwaltung aufbauen wollte, um andersartige Einkommensangaben zu überprüfen. Der gesetzlich genannte Nachweis kann daher nur mit einem Steuerbescheid geführt werden.

Nur in Einzelfällen mit besonderer Begründung werden auch Vorauszahlungsbescheide anerkannt über die bekanntlich ja auch eine Reduzierung der Steuerlast erreicht werden kann.

Das Anfertigen und Einreichen von Aufstellungen des Steuerberaters ist demzufolge sinnlos und sollte Ihrem Steuerberater auch bekannt sein.

Diese Regelung führt im Ergebnis dazu, dass bei sinkendem Einkommen stets zu lange zu hohe Beiträge gezahlt werden. Besonders ärgerlich ist dieses, wenn der Steuerbescheid zu spät als Nachweis vorgelegt wird oder von dem Mittel der Vorauszahlungsanpassung kein Gebrauch gemacht worden ist.

Die Auskunft des Finanzamtes beruht auf der Rechtsgrundlage des § 31 Abs.2 Abgabenordnung. Sie ist dort für die gesetzliche Sozialversicherung zur Ermittlung der Beitragszahlungen ausdrücklich gesetzlich geregelt.

Ich hoffe Ihnen damit die Systematik deutlich gemacht zu haben. Sie ist - wie ich weiss - für viele Selbstständige nur schwer nachvollziehbar. Der Preis für eine Änderung wäre jedoch eine zweite Finanzverwaltung bei den Krankenkassen; das will und kann keiner bezahlen. Bestätigungen von Steuerberatern können das nicht ersetzen; dann brauchten wir ja in der Konsequenz auch keine Finanzämter und Betriebsprüfungen mehr.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice