Sturz beim Röntgenarzt - Besteht ein Anspruch auf Schadensersatz?

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Im November habe ich wegen Verletzungen zum Röntgen beider Knie und beider Schultern eine Unfallarztpraxis zur Kontrolle von Prellungen aufgesucht. Beim Röntgen hat sich das Kopfteil der Liege gelöst. Ich fiel mit dem Gesicht, dem gesamtem Oberkörper und dem linken Bein auf den Fußboden. Folgen: Stark angeschwollene Nase, Bewegungseinschränkungen beider Schultern und des Nackens, Verletzung unterhalb des rechten Knies. Durch die Verletzung hat sich eine Wundrose gebildet, wodurch Lymphödeme in beiden Hüften entstanden. Wegen der Lymphödeme werde ich noch immer behandelt und habe stets orthopädische Strümpfe zu tragen. Nachts kann ich wegen Schmerzen an den Schultern nur auf dem Rücken liegen. Ggf. ist mit Dauerschäden zu rechnen.

Der Haftpflichtversicherer lehnt jegliches Schmerzensgeld im Vorfeld ab. Angeblich wegen Übergewicht (110 kg) und den Anweisungen entsprechenden Bewegungen auf der Liege habe sich das Kopfteil gelöst. Die Versicherung schreibt weiter, dass ich lediglich an den Knien geröntgt wurde. Fakt ist jedoch, dass ich an beiden Knie und beiden Schultern geröntgt worden bin. Das Gewerbeamt teilt mir mit, dass nur mechanische Liegen der Sicherheitskontrolle unterliegen. Meine Fragen an Sie: Habe ich Anspruch auf Schmerzensgeld? Wenn ja, in welcher Höhe?

Hätte man mir nicht mitteilen müssen, dass die Liege nur bis zu einem gewissen Maximalgewicht geeignet ist? Muss ein Kopfteil (auch bei manuell betriebenen Liegen) nicht gesichert sein? Darf das Kopfteil beim Umdrehen aus der Halterung fallen?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Für die Frage der Verantwortung des Röntgenarztes muss zunächst geklärt werden, in wie weit ihm ein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist.

Direkt aus dem Vertrag und der hier durchgeführten Untersuchung/Behandlung sind keine Vorwürfe zu machen, da der von Ihnen geschilderte Vorfall nicht unmittelbar mit einer Falschbehandlung zu tun hat.

Allerdings bestand zwischen Ihnen und dem Röntgenarzt ein Behandlungsvertrag, aufgrund dessen der Arzt zur Erbringung der medizinischen Leistungen und Sie, bzw. Ihre Krankenkasse zur entsprechenden Bezahlung verpflichtet war. Aus der Nebenpflicht dieses Behandlungsvertrages ergibt sich, dass der Arzt in seiner Praxis sämtlichen zumutbaren Maßnahmen erbringen muss, dass den Besuchern seiner Praxis bzw. den Patienten keinen Schaden zugefügt wird.

Hierzu zählt auch die Pflicht, sämtliche eingesetzte medizinischen Geräte in einem Zustand zu halten, dass von Ihnen keine Gefahr ausgeht. Daneben besteht die Pflicht, den Patienten so anzuweisen, dass er sich im Umgang mit den medizinischen Geräten nicht verletzen kann.

Nach Ihrer Schilderung des Sachverhaltes steht zu vermuten, dass zumindest eine dieser beiden Pflichten, möglicherweise sogar beide, verletzt wurden.

Dies bedeutet, es müsste seitens des behandelnden Arztes zunächst dargelegt werden, ob sich die Liege technisch in ordnungsgemäßem Zustand befand. Hierzu müsste der Arzt zumindest Angaben darüber machen können, welches Alter die Liege hatte, ob bereits Reparaturen vorgenommen wurden und wann diese Reparaturen oder routinemäßige Funktionsüberprüfung stattgefunden haben.

Sofern er dies nicht darlegen kann, besteht die Vermutung, dass die Liege technisch defekt war, was letztlich der Schuld des behandelnden Arztes zuzurechnen wäre.

Daneben müsste bei der Herstellerfirma geklärt werden, ob das fragliche Kopfteil so konstruiert ist, dass der von Ihnen beschriebene Vorfall nicht auftreten kann, da entsprechende Sicherungen eingebaut sind. Gegebenenfalls müsste hier eine gutachterliche Untersuchung stattfinden, die den Zustand der Liege beurteilt.

Sofern sich kein entsprechender Fehler an der Liege feststellen ließe, stellt sich die Frage, ob die Liege tatsächlich geeignet war, einen Menschen mit Übergewicht zu behandeln. Auch hierzu müssten die technischen Daten beim Hersteller der Liege erfragt werden. Natürlich müsste auch der behandelnde Arzt hierzu Auskunft geben können. Nach meiner Erfahrung ist allerdings ein Gewicht von 110 kg nicht so übergewichtig, dass eine durchschnittliche Liege im medizinischen Bereich hier nicht mehr verwendet werden darf. Daher halte ich es eher für unwahrscheinlich, dass die Gewichtsfrage hier eine entscheidende Rolle spielt. Selbstverständlich wäre dies aber durch eine entsprechende Nachfrage beim Arzt bzw. Hersteller der Liege in Erfahrung zu bringen.

Daher scheint mir am wahrscheinlichsten, dass es sich bei der Liege möglicherweise um einen Material- oder Konstruktionsfehler handelt oder dass die Liege zum Behandlungszeitpunkt bereits defekt war und vom Arzt nicht regelmäßig gewartet wurde.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass Ihnen auf jeden Fall Schmerzensgeldansprüche sowie Schadensersatzansprüche zustehen müssten. Dabei bezieht sich das Schmerzensgeld auf die immateriellen Schäden, der Schadensersatz auf zusätzliche, durch den Unfall verursachte Aufwendungen wie beispielsweise zusätzliche Behandlungskosten, Lohnausfall, Hilfe im Haushalt, Fahrtkosten etc.

Daneben könnte Ihnen eine entsprechende Geldrente zustehen, insbesondere wenn ein längerfristiger oder Dauerschaden bestehen würde.

Derzeit ist noch nicht klar zu bestimmen, ob der Anspruchsgegner der behandelnde Arzt oder die Herstellerfirma ist. Daher müsste hier noch weitere Aufklärungsarbeit betrieben werden.

Die Argumentation der gegnerischen Haftpflichtversicherung halte ich aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung und meiner obigen Ausführungen für nicht durchgreifend. Denn zum einen spielt es keine Rolle, ob Sie an den Knien oder an Knien und Schultern geröntgt wurden. Denn es kommt lediglich darauf an, dass Sie sich zum Röntgen auf die Liege legen mussten und dass der Unfall dabei passiert ist. Auch das Übergewicht ist, wie bereits oben dargelegt, nach meiner Auffassung kein entscheidendes Argument. Bevor der Haftpflichtversicherer in Anspruch genommen werden kann, müsste aber geklärt werden, ob das Verschulden tatsächlich dem behandelnden Arzt oder der Herstellerfirma zuzurechnen ist.

Ich würde Ihnen in jedem Fall empfehlen, sofern Sie gesetzlich versichert sind, Ihre Krankenkasse zu informieren, damit diese über den medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) Ihren gesundheitlichen Zustand begutachten kann und gegebenenfalls selbst gegen den Arzt oder die Herstellerfirma Ansprüche geltend machen kann.

Hinsichtlich des zu erwartenden Schmerzensgeldanspruches ist es derzeit schwierig, eine konkrete Höhe zu benennen. Unterstellt, es bliebe bei den von Ihnen geschilderten Schäden (Hämatom am linken Oberschenkel, Verletzungen am rechten Bein, Lymphödeme an beiden Hüften, Bewegungseinschränkungen beider Schultern und des Nackens, stark angeschwollene Nase, Wundrose, Unbeweglichkeit und nachlassende Bewegungseinschränkungen des Beines) würde ich von einem Schmerzensgeldanspruch zum jetzigen Zeitpunkt in Höhe von rund 5.000,00 ? 6.000,00 € ausgehen. Je nach Intensität und Dauer der Verletzungen kann dieser Betrag natürlich entsprechenden Korrekturen unterworfen sein. Insbesondere bei einem Dauerschaden wäre ein erheblich höherer Betrag fällig.

Bei der Schmerzensgeldberechnung wäre insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich möglicherweise um einen vermeidbaren Fehler gehandelt hat, wenn durch den Arzt die regelmäßige Funktionskontrolle der Liege unterlassen wurde.

Hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise schlage ich folgendes vor:

Bevor Sie den Arzt oder den Hersteller der Liege in Anspruch nehmen, müsste unbedingt geklärt werden, wodurch der Unfall verursacht wurde. Hierzu müssten Sie zumindest beim Hersteller der Liege entsprechende Informationen einholen. Ebenso sollten Sie beim Arzt Informationen über die Wartung und das Alter bzw. den Zustand der Liege einholen. Gegebenenfalls müsste ein technisches Gutachten erstellt werden, welches den Zustand der Liege beurteilen kann, sodass sichergestellt werden kann, ob das Verschulden bei der Herstellerfirma oder bei dem behandelnden Arzt liegt.

Sofern Sie rechtschutzversichert sind, würde ich Ihnen empfehlen, hierzu Ihre Rechtschutzversicherung in Anspruch zu nehmen. Sofern Sie nicht rechtschutzversichert sind, müssen Sie als anspruchstellende Partei zunächst diese Kosten vorfinanzieren. Für den Fall, dass zu einem späteren Zeitpunkt eine Einigung mit der Haftpflichtversicherung erzielt werden kann, werden diese Kosten übernommen. Gleiches gilt für die Kosten der anwaltlichen Vertretung.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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